TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W172 2164370-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W172 2164370-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2018 mündlich verkündeten

Beschlusses und Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH-ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1134866100-161533511 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05. und 09.08.2018

A)

-

beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

-

zu Recht erkannt:

II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem o.a. Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am 18.5.2017 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der LPD Niederösterreich.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 07.07.2017 erhoben.

5. Am 09.05. und 09.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Ferner wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX (im Folgenden auch: "ZM") am 09.08.2018 einvernommen.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die o.a. Entscheidung mündlich verkündet.

6. In das Verfahren wurden u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungs- und Beweismittel vorgelegt bzw. eingebracht, nämlich:

-

Teilbesuchsbestätigung über Deutsch-Basisbildung A1 + fortschreitend vom 30.01.2018,

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ÖSD-Zertifikat A2 des Beschwerdeführers vom 10.07.2018,

-

Anmelde- und Teilnahmebestätigung für Deutschkurs B1 des Beschwerdeführers vom 05.08.2018,

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ZMR-Bestätigung des Beschwerdeführers vom 07.06.2017,

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Dienstvertrag vom 31.03.2016 von ZM,

-

Lohn-/Gehaltsabrechnung März 2018 von ZM und

-

ZMR-Bestätigung vom Beschwerdeführer und vom ZM jeweils vom 16.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazaras sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist verheiratet und er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er sieben Jahre Grundschulbesuch, danach war er als Verkäufer tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt bis zu seiner Ausreise im November 2016. An Familienangehörigen leben in Afghanistan seine Gattin und ihre Familie sowie im Iran seine drei volljährigen Schwestern und sein jüngerer Bruder. Seine Eltern sind verstorben. Er und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf.

Der Beschwerdeführer lebt seit 18.05.2017 in Österreich. Nachdem er zunächst im Burgenland gelebt hatte, zog er nach Wien und lebt seit 01.06.2017 bei seinem älteren Bruder ZM in einer kleinen Privatwohnung. ZM lebt seit Juli 2011 in Österreich allein ohne Lebensgefährtin und/oder Kinder. Seit der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich waren die beiden Brüder miteinander schon in Kontakt und ZM hat ihn auch gleich betreffend seine Wohnung angemeldet, zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch im Burgenland lebte. ZM, geboren am XXXX in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.10.2014, Zl. W137 1421403-1/28E subsidiärer Schutz In Bezug auf dessen Herkunftsstaat gewährt. Er arbeitet seit drei Jahren bei einer Gebäudereinigungsfirma in Wien.

Zuvor lebte der Beschwerdeführer schon in Afghanistan mit ZM zusammen. Er war 17 Jahr alt, als ZM zum Jahreswechsel 2010/11 Afghanistan verlassen hat. Nachdem deren Vater verstarb und der älteste Bruder wegen des Krieges getötet wurde, unterstützte ZM. In Afghanistan hat ZM zuletzt nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX , wo er in einem Geschäft arbeitete und eine Schule besuchte. ZM, der vorher im Iran gelebt hatte, und die anderen Familienangehörigen, nämlich der Mutter, den drei Schwestern und dem jüngsten Bruder, lebten dort gemeinsam ein Jahr mit dem Beschwerdeführer. In weiterer Folge hielt sich ZM mit seiner Mutter und Schwester in XXXX auf, weil er in XXXX keine Arbeit gefunden hat. Schließlich ging ZM mit der Familie, d.h. mit seiner Mutter und seinen Schwestern sowie dem jüngeren Bruder nach Pakistan. Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in XXXX . ZM

blieb, selbst wenn er nicht am Wohnort des Beschwerdeführer lebte, auch dann in Österreich in ständigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Auch von Österreich aus unterstützt ZM seine Familie, allerdings aufgrund seines nicht ausreichenden Einkommens in Österreich nicht finanziell, diese Hilfe kam bzw. kommt nur seiner Frau im Iran zugute.

Die beiden Brüder haben laut ihrer Aussage ein inniges Verhältnis zueinander. In Österreich würde ZM den Beschwerdeführer finanziell unterstützen, wenn er könnte, dies sei aber nicht notwendig, da der Beschwerdeführer derzeit eine staatliche Unterstützung in Österreich erhalte. Allerdings, da der Beschwerdeführer nur 320 Euro als Lebensunterhalt erhält, hilft ihm ZM, indem er ihn Fahrkarten oder Kleidung kauft. Auch verbringen sie gemeinsam den Alltag und die Freizeit. Weiters hat der Beschwerdeführer eine mündliche Zusage des Inhabers von der Gebäudereinigungsfirma, bei der ZM arbeitet, wonach der Beschwerdeführer in dieser Firma angestellt werden würde, wenn er seine Aufenthaltserlaubnis in Österreich bekommt. In diesem Falle würde er weiterhin in der Wohnung seines Bruders leben, sofern nicht dessen Frau dann nach Österreich kommen sollte.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Kurs von der Diakonie in Deutsch, Englisch und Mathematik besucht, dem besucht er auch derzeit noch. Er übte bislang keine gemeinnützigen Tätigkeiten in Österreich aus. An freundschaftlichen Kontakten zu Österreichern hat er einen solchen mit dem Deutschlehrer im Kurs, mit dem er sich sehr gut versteht. Samstagsabend spielt er auch mit diesem gemeinsam in einer Mannschaft Fußball. Von der Mannschaft kennt er alle Spieler. In weiteren Vereinen ist er aber nicht tätig. Der Beschwerdeführer ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich in Österreich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder ZM. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Ferner weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch der in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 39).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) betreffend

die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) betreffend

die Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

3.3.1.1. Unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird.

3.3.1.2. Unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatenangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden auch: "AuslBG"), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.

Unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" wird bestimmt:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, sofern nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 leg. cit. und § 73 AVG gehemmt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg. cit. zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 leg. cit. im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 leg. cit. auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3 leg. cit.) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist dem Fremden, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben wird, der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 leg. cit. gilt.

Gemäß Abs. 11 leg. cit. ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4 leg. cit.) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Unter der Überschrift "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" wird bestimmt:

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 i.V.m. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.3.1.3. Unter der Überschrift "Verbot der Abschiebung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter der Überschrift "Rückkehrentscheidung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.1.4. Unter der Überschrift "Schutz des Privat- und Familienlebens" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 i.V.m. § 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

3.3.1.5. Unter der Überschrift "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" wird bestimmt:

Gemäß § 9 Abs. 1 IntG sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 leg. cit.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 leg. cit. angerechnet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 leg. cit. vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10 leg. cit.) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind, ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit., Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2 leg. cit.) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 leg. cit. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leg. cit.nicht erfüllt hat.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. darf der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 leg. cit. zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Unter der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

3.3.1.6. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a leg. cit. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Unter der Überschrift "Integrationsvereinbarung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Unter der Überschrift "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" wird u. a. bestimmt:

Gemäß § 14a Abs. 4 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 (d.h. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 leg. cit. besitzt.

3.3.1.7. Unter der Überschrift "Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)" wird bestimmt:

Gemäß § 7 Abs. 1 IV-V ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. bildet den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Unter der Überschrift "Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 9 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

(1) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

(2) Goethe-Institute.V.;

(3) TelcGmbH.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 NAG IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [...].

3.3.1.8. Unter der Überschrift "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" wird bestimmt:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt i.S.d. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Solche Gründe im Ermittlungsverfahren sind nicht hervorgekommen, auch wurden solche vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

3.3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung i.S.d. Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.

Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.3.2.3. Zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Abhängigkeit ist im Sinn eines tatsächlichen Angewiesenseins zu verstehen, etwa, dass eine Person aufgrund ihres schlechten körperlichen Zustandes, jungen Lebensalters oder Unselbständigkeit tatsächlich auf die Betreuung oder Unterstützung eines Angehörigen angewiesen ist, anderenfalls das Fortkommen nicht gesichert wäre. Andererseits hängt die Beantwortung der Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Fa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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