TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W207 2184740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2184740-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2017, bei der Behörde eingelangt am 04.12.2017, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Meldezettel und einen Sponsionsbescheid bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Antragsleiden: Panikattacken, Angststörung, Epilepsie, WS-Probleme

Derzeitige Beschwerden:

Ich leide vor allem an Panikattacken und Angstzuständen. Ich kann auch zum Beispiel kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, ohne dass mich jemand begleitet. Auch heute hat mich meine Schwester hergeführt. Zu meinem Psychiater bringt mich mein Vater. Beim Psychiater bin ich ungefähr einmal im Monat. Zu meiner Arbeitsstelle kann ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Da fahre ich mit dem 31er, dann mit der Schnellbahn zum Handelskai, mit der S45 bis Penzing, dann mit dem 52er, da bleibt mir nichts anderes übrig und ich muss alleine fahren. Wenn eines der Verkehrsmitteln ausfällt, muss ich anrufen und kann nicht zur Arbeit kommen, weil ich kein anderes Verkehrsmittel benützen kann. Die Panikattacken kommen ganz plötzlich, ohne dass man sagen kann, woher sie kommen. Die Panikattacken habe ich ungefähr einmal im Monat. Von der Epilepsie her habe ich so Absenzen, die habe ich mit dem Lamictal soweit gut im Griff. Die habe ich ungefähr einmal in 2-3 Monaten. Hin und Da stürze ich auch. Ich bin öfters im Krankenstand und habe auch Angst gekündigt zu werden. Auch habe ich immer wieder Zitterattacken

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Neurofenac, Rivotril, Psychopax, Lamictal, Lyrica 150mg, Lyrica 100mg, Alprazolam, Escitalopram, Voltaren, Sirdalud.

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, Angestellte bei einer Versicherung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Univ. Prof. Dr. C. FA f. Psychiatrie und Neurologie, Honorarnote vom 29.11.2017+26.09.2017+31.08.2017

Für 1 Psychotherapeutische Sitzung bei Panikstörung, gen Angststörung, Epilepsie Röngtenbefund der WS vom 14.11.2017

Streckhaltung der HWS, normale Flaltung der BWS und der LWS. Chondrose und Spondylose C6/C7 mit kleinem ventralen Spondylophyten. Die BWK sind unauffällig. Chondrose L4/L5 mit Anterolisthese L5 gegenüber L4 um 5 mm und Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit ventralen Spondylophyten und Sklerosierungen der angrenzenden Grund- und Deckplatten. Beginnende Arthrosis interspinalis L4/L5. Die Sacroiliacalgelenke erscheinen unauffällig

Dr. E. Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26.02.2016:

akute schwere Angststörung

Unfallkrankenhaus X. vom 10.10.2011: Protrusio disc.vert.L IV/ L V et L V/ SI

keine Indikation für einen operativen

Eingriff. Ein motorisches und/oder sens. Defizit ist nicht

eruierbar

ERGEBNIS:

Osteochondrosen bei L4-S1 mit breitbasigen chronischdegenerativen Bandscheibenprotrusionen. Modic-IVeränderungen bei L5/S1. Ein rezenter Bandscheibenprolaps ist nicht erkennbar.

WSP vom 04.12.2007

Erstmaliger generalisierter epilept. Anfall mit Verdacht auf Ursprung im Temporallappen bei Haemangiom links temporal Verdacht auf Körperschemastörung bei BMI von 16,8

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

schlank

Größe: 169,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

45 Jahre

Hautfarbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, multiple Tätovierungen

Caput: Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

normales Gangbild

Status Psychicus:

bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-amnestisches Defizit,

Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, zittern

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Epilepsie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation nur milde Anfallshäufigkeit

04.10.01

30

2

Angst und Panikstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit geringer bis mäßiger sozialer Beeinträchtigung

03.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Diverse Prelllungen erreichen ohne Folgeschäden keinen GdB. Von Seiten der Wirbelsäule konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden.

[X] Dauerzustand

Frau S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X]JA

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Mit E-Mail vom 28.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhalts:

"...

Ich fühle mich in meiner Arbeit massiv unter Druck gesetzt, weil die ständige Angst im Kopf herumschwirrt, gekündigt zu werden.

Ohne Begleitung ist es mir nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ich schaffe es gerade noch, eine bestimmte Abfolge von Strassenbahn (31), Schnellbahn (S), Schnellbahn (S45) und Strassenbahn (52) zu benutzen. Sollte eines dieser Verkehrsmittel ausfallen, kann ich nicht in die Arbeit fahren.

Externe Schulungsmaßnahmen kann ich aus diesen Gründen nicht wahrnehmen. Deshalb wirkt sich das auf meine betrieblichen "Ziele" sehr negativ aus, abgesehen davon, dass ich eben deshalb kein Zusatzgeld als Bonus erhalte.

Nach einem unangenehmen Telefongespräch mit einem Kunden in der Arbeit, brauche ich einige Zeit, um mich wieder zu fassen. Manchmal bekomme ich sogar eine Panikattacke. Dieses Verhalten wird mir natürlich auch negativ ausgelegt.

Vor jeder Teambesprechung bin ich so nervös, weil ich fürchte, meine Kündigung wird ausgesprochen. Manchmal geht es mir vor einer Besprechung so schlecht, dass ich zu weinen beginne. Damit das keiner mitbekommt, gehe ich in die Toilette, um wieder zur Fassung zu kommen.

Meine vermehrten Krankenstände beruhen ebenfalls auf Nervosität. Ich verletze mich oft und arbeiten mit schweren Prellungen oder anderen schwerwiegenderen Verletzungen ist dann nicht möglich. Ich habe oft das Gefühl, dass ich als Hypochonder gelte und kehre wieder mit dem Gedanken, gekündigt zu werden, nach Beendigung des Krankenstandes, in die Arbeit zurück. Schlechtes Gerede hinter meinem Rücken gibt es wegen der Krankenstände bestimmt.

Privat ist die Einschränkung ebenfalls massiv, weil ich Veranstaltungen, die mich interessiere, nicht besuchen kann, weil ich niemanden finde, der mich hinbegleiten.

Und wenn dich, dann ist es der Begleitung bestimmt peinlich, neben einer Person zu sitzen, die furchtbar zittert.

Unter Depressionen leide ich neben der Epilepsie und der Angststörung ebenfalls. Des öfteren sitze ich weinend daheim und weiss nicht, was ich tun soll. Was, wenn ich gekündigt werde? Ich mag meine Arbeit, aber es ist deprimierend, wenn man auf dem Arbeitsweg ständig unter Angst leidet, weil etwas passieren könnte oder ich zum letzten Mal in die Firma fahre ...

Ich hoffe, dass Sie nach dem Lesen dieses Schreibens nachempfinden können, unter welchen Einschränkungen ich vor allem in der Arbeit leide, wie auch im privaten Bereich.

..."

Mit E-Mail vom 29.01.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende "Zusatzanmerkung":

"Durch den Bänderriss im rechten Knöchel bin ich insofern eingeschränkt, als ich zu "hatschen" anfange, wenn ich schneller gehe (aus Angst vor allem im dunklen, wenn ich von der Spätschicht nach Hause komme) und wenn ich länger gehe."

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 31.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Nachreichung im Wege der belangten Behörde vom 05.02.2018 wurde abermals die Beschwerde vom 28.01.2018 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 04.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Epilepsie; unter Medikation nur milde Anfallshäufigkeit

2. Angst und Panikstörung; geringe bis mäßige soziale Beeinträchtigung

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.01.2018.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Beschwerde bereits überwiegend auch bereits bei ihrer persönlichen Untersuchung am 15.01.2018 dargestellt hat; dies ergibt sich insbesondere aus dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" des Gutachtens vom 15.01.2018. Die Vorbringensteile bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, zu den bestehenden Panikattacken und zur vorliegenden Epilepsie wurden daher von Gutachterin bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt. Die Epilepsie wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung als Leiden 1 "Epilepsie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die sachverständige Gutachterin schätzte die vorliegende Epilepsie zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer ein, da bei der Beschwerdeführerin unter Medikation nur eine milde Anfallshäufigkeit gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Die Angst- und Panikstörung wurde von der Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung als Leiden 2 "Angst und Panikstörung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Diese Funktionseinschränkung wurde von der Sachverständigen rechtsrichtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, da aufgrund der vorliegenden Angst- und Panikstörung bei der Beschwerdeführerin geringe bis mäßige soziale Beeinträchtigung gegeben sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden und durchaus andauernden Erschwernisse und Einschränkungen im alltäglichen Leben sind im Rahmen der sachverständigen Begutachtung und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid daher keineswegs unberücksichtigt geblieben, was auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin einschließt, ihre vermehrten Krankenstände würden auf ihrer Nervosität beruhen, sie verletze sich oft und arbeiten sei mit schweren Prellungen oder anderen schwerwiegenderen Verletzungen nicht möglich.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber auch festzuhalten, dass die sachverständige Gutachterin im Gutachten vom 15.01.2018 betreffend die Prellungen festgestellt hat, dass diese ohne Folgeschäden - mangels Dauerhaftigkeit - keinen Grad der Behinderung erreichen. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen, die von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt wurden, führen zu keinem anderen Ergebnis. Was in diesem Zusammenhang das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie durch einen Bänderriss im rechten Knöchel insofern eingeschränkt sei, "als sie zu hatschen anfange", wenn sie schneller und länger gehe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Untersuchung am 15.01.2018 kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat und sich im Übrigen das Vorliegen einer maßgeblichen Funktionseinschränkung auch nicht aus der Statuserhebung bezüglich der unteren Extremitäten ergibt. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch darauf hinzuweisen, dass das von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte medizinische Sachverständigengutachten "im Sinne der Bestimmungen der Privatunfallversicherung" eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 16.05.2017 eine "Dauerinvalidität mit 5 % Minderung vom ganzen Beinwert" ergab. Damit ist aber das Vorliegen einer Funktionseinschränkung maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung aufgrund eines am 17.03.2016 erfolgten Bänderrisses im rechten Knöchel gegenwärtig nicht objektiviert.

Was das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auswirkungen ihrer Funktionseinschränkungen auf die Ausübung ihrer Berufstätigkeit betrifft, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil - dies sei als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ausgeführt - die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) gestellt hat und dieser den Prozessgegenstand festlegt. Die Bestimmungen des BBG zielen aber gemäß § 1 BBG darauf ab, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern, nicht aber - anders als die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) - die bestmögliche Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben.

Was letztlich das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin leide neben der Epilepsie und der Angststörung auch an Depressionen, betrifft, so wurde das Vorliegen einer solchen von der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Es wäre der Beschwerdeführerin auch freigestanden, bei ihrer Untersuchung am 15.01.2018 ein konkretes Vorbringen zu einer bei ihr allenfalls vorliegenden Depression zu erstatten, ein solches Vorbringen ist aus dem Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 jedoch nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer - über die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen hinausgehenden - weiteren psychischen Funktionseinschränkung einstufungsrelevanter Intensität ist daher gegenwärtig nicht objektiviert.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.01.2018. Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.01.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2184740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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