TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W207 2155234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2155234-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX, vom 30.03.2017, betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass/Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs.1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2008 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 23.06.2008, in dem die Funktionseinschränkung 1. "Zustand nach mehrfachen Dickdarmoperationen wegen Divertikulitis (Sigmaresektion, anteriore Rectumresektion, Hemicolektomie links). Zustand nach Peritonitis und Sepsis" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 357 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurde.

Am 10.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diesem Antrag legte sie neben medizinischen Unterlagen ein Schreiben vom 10.10.2016 und eine Pflegegeldinformation bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.12.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2016 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese:

letzte Begutachtung am 11.6.2008 (Passgutachten wurde eingesehen):

GdB 50vH: Zustand nach mehrfachen Dickdarmoperationen wegen Divertikulitis 2006 Darm OP mit künstlichem Ausgang wegen perforierter Divertikulitis, 2007 Rückoperation, Anastomosenstenose und Dilatation

Wegen blutigem Stuhl und gehäuftem Stuhlgang wurde im Februar 2016 eine Koloskopie durchgeführt: akute Proktitis, Histologien liegen von 09/2016 vor: Colon irritabile, keine Entzündungsreste

seit einem Jahr ist ein Diabetes mellitus bekannt

Derzeitige Beschwerden:

Vorgelegt werden Fotos mit blutigem Stuhl, seit 2 Monaten nicht mehr. Davor aber 4 Tage durchgehend, bis zu 10-12x Stuhl täglich. In 10 Tagen Kontrolle beim Neurologen: "die Halswirbelsäule drückt auf das Rückenmark"

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Vipidia, Sevikar, Pantoloc, Oleovit, Salofalk

Sozialanamnese:

geschieden, keine Kinder, in Pension, 3. Stock ohne Lift

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Histologischer Befund vom 27.9.2016: diskrete chronische Entzündung, Colon irritabile, keine Entzündungsreste

Ambulanzbrief vom 20.9.2016: keine hämodynamisch wirksame pAVK beider Beine, mildes Raynaud- Syndrom, PNP der UE

Koloskopiebefund vom 16.3.2016: hämorraghische Proktitis, Polypknospe Rektum

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 158,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

HNAP frei, keine Lippenzyanose

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Narben bland, BD im TN, weich, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Dg lebhaft, Leber und Milz nicht palpabel

UE: keine Ödeme, keine Varikositas, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel

Fersen/ Zehenstand möglich, Finger/ Boden: leichtgradig eingeschränkt

OE: Kraft seitengleich

selbständiges An- und Ausziehen, Untersuchung im Sitzen und Liegen

Die AST gibt an, dass sie ihr Hörgerät vergessen hat. Eine Unterhaltung ist mit etwas

lauterer Stimme gut möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hämorrhagische Proktitis Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach mehrfachen Operationen und funktionellen Beschwerden, unterer Rahmensatz, da histologisch lediglich geringgradige chronische Veränderungen und ein normaler Ernährungszustand bestehen.

07.04.05

30

2

nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine niedrig dosierte Therapie besteht

09.02.01

20

3

arterielle Hypertonie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es besteht wie schon im Vorgutachten ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung kommt es jedoch zu einer Änderung des GdB von Leiden 1 (neue Rechtsgrundlage zur Einschätzung). Erstmalige Einstufung von Leiden 2.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Besserung von Leiden 1

[X] Dauerzustand

..."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.04.2017 fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie ausführt, dass ihre Krankheit "Proktitis" nachweislich chronisch sei. Es sei ein ständiges Auf und Ab, einmal sei es besser, dann wieder ganz schlecht. Als sie am 16.11.2016 zur Untersuchung bei der Ärztin, die das Gutachten vom 14.12.2016 erstellt hat, gewesen sei, habe sie vorher eine bessere Phase gehabt. Dies habe sie gegenüber der Ärztin erwähnt, sie sei sich sicher, dass diese Ehrlichkeit ein großer Fehler gewesen sei und den Bescheid beeinflusst habe. Inzwischen hätten sich bei ihr noch andere gesundheitliche Probleme ergeben (Omarthrose im rechten Schultergelenk, Hüftprobleme und dadurch eine stationäre Schmerztherapie in einem in der Beschwerde näher genannten Spital). Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nicht näher kommentierte und mangels ausreichender Erkennbarkeit nicht aussagekräftige Kopien von vier Fotos bei. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2008 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 23.06.2008, in dem die Funktionseinschränkung 1. "Zustand nach mehrfachen Dickdarmoperationen wegen Divertikulitis (Sigmaresektion, anteriore Rectumresektion, Hemicolektomie links). Zustand nach Peritonitis und Sepsis" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 357 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurde.

Am 10.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017 stellte die belangte Behörde unter Zugrundlegung eines neu eingeholten Sachverständigengutachtens vom 14.12.2016, welches auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen war, fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 30 v.H. beträgt und sie daher die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Hämorrhagische Proktitis; es bestehen histologisch lediglich geringgradige chronische Veränderungen und ein normaler Ernährungszustand.

2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; es besteht eine niedrig dosierte Therapie.

3. Arterielle Hypertonie

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v. H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 14.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum bisherigen Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 27.06.2008 sowie die Feststellung zur verfahrensgegenständlichen Beantragung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründet sich auf das Ergebnis einer ZMR-Abfrage vom 04.05.2017 und ist im Übrigen unbestritten.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.12.2016.

In diesem Sachverständigengutachten wird unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein entscheidungserhebliches Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 14.12.2016 entkräften hätte können.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass ihre Krankheit "Proktitis" nachweislich chronisch sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt wurde. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende hämorrhagische Proktitis wurde von der Sachverständigen unter der Positionsnummer 07.04.05 "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Unter diese Positionsnummer fallen häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes. Die Sachverständige führt im Gutachten nachvollziehbar aus, dass diese Positionsnummer aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin nach mehrfachen Operationen und funktionellen Beschwerden gewählt wurde. Es wurde von der Gutachterin der untere Rahmensatz mit 30 v.H. gewählt, da histologisch lediglich geringgradige chronische Veränderungen und ein normaler Ernährungszustand bestehen. Die Wahl der Positionsnummer 07.04.05 durch die Fachärztin für Innere Medizin, welche das Gutachten vom 14.12.2016 erstellt hat, ist nachvollziehbar und schlüssig.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie, als sie am 16.11.2016 zur Untersuchung bei der Gutachterin gewesen sei, vorher eine bessere Phase gehabt habe und dies gegenüber der Ärztin erwähnt habe und sie sich nun sicher sei, dass diese Ehrlichkeit ein großer Fehler gewesen sei und den Bescheid beeinflusst habe, ist festzuhalten, dass ihre Aussage gegenüber der Gutachterin, dass sie vor der Untersuchung eine bessere Phase gehabt habe, die Einstufung durch die Fachärztin für Innere Medizin nicht beeinflusst hat. Es wurde - wie bereits oben erwähnt - von der Gutachterin zutreffend die Positionsnummer 07.04.05 "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" der Anlage der Einschätzungsverordnung gewählt, wobei gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin rezidivierende (also phasenweise wiederkehrende und damit nicht permanent vorhandene) und länger anhaltende Beschwerden und häufige Durchfälle hat, berücksichtigt wurde. Es wurde von der Sachverständigen somit im Rahmen der Gutachtenserstellung bedacht, dass bei der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden hämorrhagischen Proktitis einmal bessere und dann wieder schlechtere Phasen bestehen.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab gegenüber dem Vorgutachten vom 23.06.2008 allerdings schon deshalb eine Veränderung, als es aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung (im Vorgutachten war noch die Richtsatzverordnung anzuwenden) und damit wegen Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage zu einer Änderung des Grades der Behinderung von Leiden 1 kommt (vgl. diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II.3.). Außerdem ist es auch zu einer Besserung von Leiden 1 gegenüber dem Vorgutachten gekommen. Die Leiden 2 und 3 wurden erstmalig eingestuft. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes Zusammenwirken besteht.

Was schließlich die der Beschwerde beigelegten, von der Beschwerdeführerin nicht näher kommentierten Kopien von Fotos betrifft, so ist festzuhalten, dass diese - mangels ausreichender Erkennbarkeit - keinerlei konkrete Rückschlüsse auf weitere bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkungen zulassen.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.12.2016. Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den - lediglich auf Grund des von ihr gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 10.10.2016 - neu festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen - höheren - Grades der Behinderung ab.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Zutreffend hat die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin am 27.06.2008 ein Behindertenpass mit einem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 10.10.2016 und damit iSd § 55 Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16.11.2016 wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BGG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden in einschätzungsrelevanter Intensität - wie erstmals in der Beschwerde behauptete Probleme der rechten Schulter und der Hüfte - bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen und damit zu objektivieren; die von ihr in Kopie der Beschwerde beigelegten nicht näher erkennbaren Fotos ergeben keine weiteren Aufschlüsse.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den objektivierten und daher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.12.2016 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.

Da die Voraussetzungen für einen Behindertenpass weggefallen sind, ist der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 BBG von der belangten Behörde einzuziehen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2155234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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