Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2184634-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH, Moosstr. 58c, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €
44.900,- für das Land Salzburg und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.
Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.
Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 146/17b-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.
2. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €
180.000,- und eine Nebengebührensicherstellung über € 54.000,- für die XXXX und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.
Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.
Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 147/17z-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.
3. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Veräußerungsverbots gem. § 19 S. WFG für das Land Salzburg und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.
Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.
Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 148/17x-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurde ausgesprochen, dass die Verfahren 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33 gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden würden (Spruchpunkt I). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von €
22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €
8,- fällig (Spruchpunkt II.). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt III.). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt IV.). Die offenen Gesamtbeträge seien binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto anzuweisen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vorliege, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG nicht erfüllt seien. Durch die Zurückziehung der Anträge sei eine erforderliche Voraussetzung des § 53 Abs. 3 WFG weggefallen. Dies bewirke gemäß § 53 Abs. 4 WFG den rückwirkenden Entfall der Gebührenbefreiung.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass weder dem Gesetz noch der Judikatur ein "Erfolgszwang" zu entnehmen sei. Auch die zurückgezogene Eingabe sei durch die Wohnbauförderung und die damit verbundene Finanzierung veranlasst. Es könne daher von keinem unterbrochenen Kausalzusammenhang die Rede sein. Die Gebührenbefreiung habe für die zurückgezogenen Eingaben bestanden.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 23.01.2018, eingelangt am 31.01.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit drei Anträgen, jeweils vom 20.11.2017, TZ XXXX, XXXX und XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung von Pfandrechten sowie eines Veräußerungsverbots gem. § 19 S. WFG. Diese Anträge zog die Beschwerdeführerin am 21.11.2017 zurück.
Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen wurden der Beschwerdeführerin mit drei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 18.12.2017 jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-
und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben. Gegen diese Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurden der Beschwerdeführerin jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Die Wortwahl im angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ["Aufgrund Ihrer...Vorstellungen..."] lässt zunächst vermuten, dass mit dem angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide entschieden wurde. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG treten jedoch Mandatsbescheide infolge rechtzeitiger Erhebung von Vorstellungen außer Kraft. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, weshalb über die Vorstellung nicht entschieden werden dürfte. Aus der Formulierung des Spruchs ergibt sich aber sodann, dass - entgegen der Wortwahl im Einleitungssatz - nicht über die Vorstellung entschieden wurde, sondern die belangte Behörde selbst ausgesprochen hat, inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In dieser Hinsicht liegt daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
2. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass die drei gegenständlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Damit wird aber nicht über die in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen, weshalb eine Aufnahme in den Spruch nicht erforderlich ist. Zudem handelt es sich bei der Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - wie sich auch ausdrücklich aus § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG ergibt -, um eine bloße Verfahrensanordnung, die lediglich den Gang des Verfahrens regelt, nicht aber ein Rechtsverhältnis erledigt (vgl. VfGH 28.09.20014, B 406/04 mwN). Auch aus diesem Grund ist eine Aufnahme in den Spruch des Bescheides nicht erforderlich.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.
Nach TP 9 lit. a GGG beträgt die Höhe der Gebühr bei Eingaben um die Eintragung in das Grundbuch 44 Euro.
Gemäß § 53 Abs. 3 WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
Gemäß § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.
Die Gerichtsgebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG).
2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Befreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0346) die Meinung, dass unter dem Begriff "Finanzierung von Objekten" nur jene Geldmittel zu verstehen sind, die die Schaffung des Objektes betreffen. Unter Schaffung des geförderten Objekts ist dessen Errichtung, also der Bau im engeren Sinn zu verstehen (VwGH 20.02.2003, 2003/16/0029).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0212 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107 und vom 25.03.2004, 2003/16/0090).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/16/0001 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft).
3. Im vorliegenden Fall kann der Argumentation der belangten Behörde, dass durch die Zurückziehung des Antrags der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, nicht gefolgt werden.
Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 Z 2 GGG die Gebührenpflicht begründet wurde. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebührenbefreiung entfällt dann, wenn innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG weggefallen ist.
Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass beispielsweise zwischen der Gewährung eines Darlehens und der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Durch eine bloße Zurückziehung beispielsweise des Antrags auf Einverleibung des Pfandrechts wird aber nicht der an sich bestehende Kausalzusammenhang beseitigt oder unterbrochen.
Die belangte Behörde hätte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG in Bezug auf die Eingabengebühr prüfen müssen.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Antragszurückziehung, Bauträgervertrag, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2184634.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019