Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
L516 2198887-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, geb. XXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zahl XXXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXX gemäß § 3 Abs 1 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 iVm § 34 AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 25.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 07.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen am 25.05.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.06.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des minderjährigen XXXXX, geb. XXXXX [hg Zahl L516 2198882-1] und der ebenso minderjährigen XXXXX, geb XXXXX [hg Zahl L516 2198885-1]. Der Beschwerdeführer ist mit der leiblichen Mutter dieser Kinder, XXXXX, geb. XXXXX, seit XXXXX [hg Zahl L516 2198880-1) nach muslimisch-religiösem Ritus verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Iran und wurde dort offiziell nicht registriert.
1.2. Dem minderjährigen Sohn XXXXX und der minderjährigen Tochter XXXXXdes Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Kinder ergeben sich aus seinen insofern stringenten Angaben im Verfahren, und wurden bereits vom BFA im Verfahren der Kinder getroffen. Das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm mit einem Lichtbild versehenen Geburtsurkunde im Original.
2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der beiden Kinder des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
3.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;
3.2. Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
3.3. Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der beiden Kinder des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, diesen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Kindern des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.
3.7. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B)
Revision
3.8. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2198887.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019