Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AVG §33 Abs1Spruch
L524 2202625-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX;
XXXX, betreffend Dolmetschergebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin erbrachte am 03.05.2018 Dolmetschleistungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Oberösterreich. Am 18.05.2018 machte sie dafür mit Gebührennote Nr. 33 vom 03.05.2018, Gebühren in Höhe von € 180,50 geltend.
2. Das BFA forderte daraufhin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da die Gebührennote verspätet eingelangt sei.
3. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bewusst, dass sie 14 Tage Zeit habe, die Gebührennote bei der Behörde vorzulegen. Da sich in diesem Zeitraum jedoch ein Feiertag befunden habe, sei sie sicher gewesen, dies würde die 14tägige Frist um einen Tag verlängern und der letzte Tag zur Abgabe der Gebührennote wäre der 18.05.2018.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX; XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch für Dolmetschleistungen am 03.05.2018 gemäß § 53 iVm § 38 Abs. 1 GebAG erloschen sei. Der gebührenrechtliche Antrag wurde gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz und § 53b AVG sowie § 38 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch aus der Leistungserbringung am 03.05.2018 nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht worden sei. Der Gebührenanspruch sei daher erloschen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert sei, eine Gebührennote binnen 14 Tagen nach erbrachter Leistung einbringen zu müssen. Da sich jedoch in diesen 14 Tagen ein Feiertag befunden habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Abgabefrist um einen Tag verlängert würde und somit am 18.05.2018 geendet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erbrachte am 03.05.2018 Dolmetschleistungen beim BFA.
Die Beschwerdeführerin machte am 18.05.2018 Gebühren in Höhe von €
180,50 für die von ihr am 03.05.2018 erbrachten Dolmetschleistungen geltend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus einer Aufstellung von Dolmetschleistungen des BFA vom 03.05.2018, welche von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde sowie aus der Gebührennote Nr. 33 vom 03.05.2018 der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
Nach Z 1 sind für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.
Nach Z 2 ist § 38 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
In sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 GebAG hat somit der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht (der Behörde), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit am 03.05.2018, bei sonstigen Verlust, die Gebühr geltend zu machen hatte. Die Frist endete daher am 17.05.2018. Die Beschwerdeführerin machte ihre Gebühr am 18.05.2018 und somit verspätet geltend. Sie hat damit ihren Gebührenanspruch verloren.
In der Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin auch ein, dass sie über die 14tägige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs informiert sei. Sie sei jedoch der Ansicht gewesen, dass sich die Frist um einen Tag verlängert hätte, da in den 14 Tagen ein Feiertag gelegen sei. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden jedoch der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nur wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Geltendmachung der Gebühr endete daher am 17.05.2018.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2202625.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019