TE Bvwg Beschluss 2018/8/28 L506 2014550-3

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VVG §5
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

Spruch

L506 2014550-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Rehm, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG und § 1 VwG -Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stellte am 26.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit hg. Erkenntis vom XXXX wurde die Beschwerde im ersten Asylverfahren des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 30.08.2016 in Rechtskraft.

2. In weiterer Folge stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung am 24.11.2017 in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF aufgetragen, persönlich an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Einvernahmetermin am 19.06.2018, 10:00 Uhr, bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch, wahrzunehmen.

Dem BF wurde ferner mitgeteilt, dass er den gegenständlichen Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente) mitzubringen habe.

Ferner wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, er damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.

In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4. Der BF sprach am XXXX bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vor.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (Bescheid über Zwangsstrafe), wurde gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Vorbescheid für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, sich der BF bisher geweigert habe, die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes aufzusuchen und die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, weiters habe er keine Bemühungen unternommen, seine Ausreise vorzubereiten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sei dem BF aufgetragen worden, bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorzusprechen uns sei in einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden; der Bescheid sei durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 07.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden.

Es wurde festgestellt, dass der genannte Bescheid vollstreckbar sei und sei der BF seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe er den ihm vorgeschriebenen Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Feststellungen aus dem Verwaltungsakt ergeben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 VVG die Verpflichtung einer unvertretbaren Leistung dadurch zu vollstrecken sei, dass der Verpflichtete durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Haftstrafe darf in jedem einzelnen Fall die Dauer von 4 Wochen nicht übersteigen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid sei dem BF die Verpflichtung zur Vorsprache bei der Vertretungsbehörde auferlegt worden. Dieser Bescheid sei seit 07.06.2018 durchsetzbar und sei als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden.

Da er BF seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sei daher gem. § 5 Abs. 2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen und sei die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu vollziehen.

6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Haft genommen und am XXXX aus der Haft entlassen, nachdem das BFA die Mitteilung erhalte hatte, dass der BF beim Interviewtermin am XXXX anwesend gewesen sei (AS 33).

7. Gegen den Bescheid vom 26.07.2018 XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter am 22.08.2018 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Wesentlichen wurde moniert, dass der BF am XXXX inhaftiert und am XXXX wieder aus der Haft entlassen worden sei.

Die Feststellungen des BFA, wonach der BF seiner Verpflichtung, sich zur Botschaft zu begeben, nicht nachgekommen sei, und den vorgeschriebenen Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen habe, seien unrichtig.

Im vorliegenden Fall liege schon die einfachgesetzliche Voraussetzung für die Vollstreckung in Form der Beugehaft nicht vor, zumal der BF seiner ihm aufgetragenen Verpflichtung nachgekommen sei, indem er sich bei der Botschaft seines Herkunftsstaates eingefunden habe und bei dem ihm vorgeschriebenen Termin am XXXX anwesend gewesen sei, sodass das durch die Anordnung der Beugehaft als Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingende Ziel bereits erreicht gewesen sei, womit der Haftgrund und insbesonders deren Erforderlichkeit wegfalle.

Als beweis wurde auf die Einvernahme des BF und die Bestätigung der bengalischen Botschaft verwiesen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

-

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen

-

den angefochtenen Bescheid beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig erklären

-

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen

-

feststellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG in Widerspruch zum Unionsrecht stehen

-

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen

Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der bengalischen Botschaft in Wien vom XXXX beigelegt, wonach der BF ein Staatsbürger von Bangladesch sei und am Interview in der Botschaft am XXXX teilgenommen habe.

8. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 28.08.2018 in der hg. Gerichtsabteilung ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

Zu Spruchpunkt A)

2. Ersatzlose Behebung des Bescheides

Im gegenständlichen Fall ist der BF, wie sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Wien in deren Schreiben vom XXXX und dem weiteren Akteninhalt ergibt, der per Bescheid des BFA vom XXXX angeordneten Aufforderung, sich am XXXX zur Botschaft seines Herkunftsstaates zu begeben und an der do. Einvernahme teilzunehmen, nachgekommen.

In weiterer Folge ist somit die Handlungsverpflichtung, welche dem BF mittels Bescheid des BFA vom XXXX auferlegt wurde und in der Vorsprache (konkret: Einvernahmetermin am XXXX zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) des BF bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch bestand, durch die entsprechende Vorgehensweise des BF erfüllt worden, sodass der angefochtene "Bescheid über Zwangsstrafe" keinen Bestand haben kann.

Wurde die Zwangsstrafe angedroht und ist die für die Vornahme der Handlung gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt VwGH 27.01.2015, 2012/11/0180).

Nachdem, wie bereits dargelegt, die dem BF eingeräumte Frist zur Vorsprache bei der Botschaft seines Herkunftsstaates nicht fruchtlos verstrichen ist da dieser seiner Verpflichtung nachgekommen ist, waren die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

In casu waren sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Beugehaft bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht existent, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war. Gemäß § 5 Abs 2 letzter Satz Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ist auch ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt wie folgt: Aus dem Akt geht im übrigen auch nicht hervor, dass das BFA bei der Botschaft hinsichtlich der Wahrnehmung des Einvernahmetermins und eines allfälligen Einvernahmeprotokolls angefragt hat oder den BF aufgefordert hat, etwa binnen einer festzusetzenden Frist eine Stellungnahme hinsichtlich der Einhaltung des vorgegebenen Termins bei der Botschaft seines Herkunftsstaates abzugeben bzw. das betreffende Einvernahmeprotokoll vorzulegen. Im Spruch des behördlichen Bescheides vom XXXX wird dem BF aufgetragen, sich am XXXX bei der Botschaft der VR Bangladesch einzufinden; in der Begründung wird -damit nicht in Einklang stehend- der BF jedoch darauf verwiesen, das mitgeschickte Formblatt auszufüllen und an dem angegebenen Termin zu erscheinen und dort ausschließlich dem zuständigen Referenten des BFA das ausgefüllte Formblatt zu übergeben, woran es auch nichts ändere, falls der BF bereits bei der indischen Botschaft ein ähnliches Dokument abgegeben habe.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.3. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Beschwerde, welche ausschließlich gegen einen behördlichen Bescheid gerichtet ist, handelt, war weder § 35 VwGVG, welcher Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Gegenstand hat, noch die VwG Aufwandersatzverordnung, welche Aufwandersätze in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze regelt, nicht anwendbar, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Haftstrafe, Kassation, Kostenersatz, Mitwirkungspflicht,
Vollstreckungsverfügung, Voraussetzungen, Wegfall, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2014550.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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