TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/9 99/02/0066

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Veröffentlicht am 09.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art138 Abs1 litb;
FrG 1993 §45 Abs1;
FrG 1993 §45 Abs2 Z1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §65 Abs2 Z1 impl;
VerfGG 1953 §51;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, den Senatspräsidenten Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des (am 20. März 1964 geborenen) AO (alias KS) in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die für den Zeitraum vom 26. Jänner 1996 bis 9. Februar 1996 erhobene Beschwerde nach § 51 f. Fremdengesetz 1992 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (betreffend Ersatz von Stempelgebühren) wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0435-5a, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1998, K I-21/97-9, verwiesen. Aufgrund des zuletzt genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wurde das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, welches vom Verfassungsgerichtshof als Beschluss umgedeutet wurde, gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG aufgehoben. Die sohin neuerlich zu behandelnde Säumnisbeschwerde ist nunmehr unter hg. Zl. 99/02/0066 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 17. September 1996 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, wobei er sich auf einen bei der belangten Behörde unter der Bezeichnung "Beschwerde gemäß §§ 51 ff Fremdengesetz 1992 - FrG" und mit 14. März 1996 datierten (weiteren) Schriftsatz bezog. Im zuletzt genannten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei mauretanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) Schärding vom 30. Jänner 1995 sei der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Er sei in der Folge in das Polizeigefangenenhaus (kurz: PGH) Klagenfurt überstellt worden und dort bis zum 28. Juli 1995, somit sechs Monate lang verblieben.

Am 3. September 1995 sei über ihn von der Bundespolizeidirektion (kurz: BPD) Wien mit Bescheid die Schubhaft gemäß § 41 Abs. 1 FrG (1992) zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung einer Abschiebung verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei nach zweitägiger Schubhaft am 4. September 1995 entlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge auf Veranlassung der BH Baden von 29. September 1995 bis 4. November 1995, somit einen Monat und sechs Tage, in Schubhaft im PGH Wien-Nord befunden.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1996 sei von der BPD Wien über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt worden; die beschwerdegegenständliche Anhaltung habe am 9. Februar 1996 geendet.

Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt sieben Monate und 23 Tage in Schubhaft befunden. Es sei ihm von der Behörde schon im Beschwerdeverfahren wegen der am 3. September 1995 angeordneten Schubhaft eine Überschreitung der maximalen Schubhaftdauer "eingeräumt" worden. Im Akt der BPD Wien seien außerdem seit 11. September 1995 sämtliche über den Beschwerdeführer existierenden Akten der BH Schärding (auch unter dem Aliasnamen "KS", Ruanda) bekannt.

Sowohl diese Hinweise als auch die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme am 26. Jänner 1996 getätigten Angaben zu seiner Person und zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet würden außer Streit stellen, dass sich die belangte Behörde im Zuge der beschwerdegegenständlichen Anhaltung in völligem Bewusstsein darüber befunden habe, wem sie die Freiheit entziehe, und dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, in deren Fall die höchstzulässige Schubhaftdauer bereits weit überschritten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht im Zeitraum vom 26. Jänner 1996 bis zum 9. Februar 1996 seitens der BPD Wien in Schubhaft gehalten und damit in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden.

Ferner rügte der Beschwerdeführer, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, sondern spreche französisch. Zu jener Amtshandlung, im Zuge welcher über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei, sei kein allgemein oder auch nur speziell für diese Amtshandlung beeideter Dolmetscher herangezogen worden, um dem Beschwerdeführer den Schubhaftbescheid in der ihm verständlichen französischen Sprache zu erläutern. Die zur Übersetzung des Schubhaftbescheides herangezogene, im Akt als "Frau H." bezeichnete Person sei nämlich keine Dolmetscherin. Es sei dem Akt auch nicht zu entnehmen, dass diese Person zur Vornahme dieser Amtshandlung vereidigt oder an die Wiedergabe der Wahrheit erinnert sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung hingewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe seiner Festnahme, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, die Abwägung der Behörde hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Haft sowie allfällige Beschwerdemöglichkeiten von der als Dolmetscherin herangezogenen Person nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihm lediglich zu erkennen gegeben worden, dass man ihn abzuschieben gedenke. Die Behörde habe mit dieser Vorgangsweise bewusst in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung im Unklaren gelassen worden sei. Er habe daher weder in angemessener Frist Kenntnis über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung erlangen noch ein "Rechtsschutzinstrument" zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung ergreifen können.

Die Behörde habe ein allfälliges Einschreiten des ausgewiesenen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers dadurch verhindert, dass dessen unverzügliche Inkenntnissetzung von der Schubhaftnahme trotz ausdrücklich anlässlich seiner Festnahme geäußerten, aktenkundigen Wunsches des Beschwerdeführers schlicht unterblieben sei. Es habe sich dabei um R. H. von der Caritas-Ausländerbetreuung gehandelt, dessen Bevollmächtigung der belangten Behörde nicht zuletzt auf Grund seines Einschreitens vor der BH Schärding aus den Akten bekannt gewesen sein hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe diesen auch bei seiner Festnahme ausdrücklich mit Namen bezeichnet und auch eine Telefonnummer angegeben, unter der diese Person zu erreichen gewesen wäre. Eine Verständigung sei dennoch unterblieben.

Der Beschwerdeführer beantragte daher in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde, die Anhaltung in Schubhaft auf Veranlassung der BPD Wien vom 26. Jänner 1996 bis einschließlich 9. Februar 1996 möge für rechtswidrig erklärt werden.

In einer über Veranlassung durch die belangte Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 21. März 1996 zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde verwies die BPD Wien darauf, dass diese Beschwerde erst nach Entlassung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt sei. Im Übrigen bestritt die BPD Wien unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht eine allfällige Überschreitung der Höchstdauer der Schubhaft von sechs Monaten durch die gegenständliche Schubhaft. Sie verwies jedoch darauf, dass bei der Festnahme und der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 27. Jänner 1996 und auch während der folgenden Anhaltung die Identität des Beschwerdeführers, der schon mehrere Identitäten und Nationalitäten angegeben habe, nicht festgestanden sei. Es hätten auch aus den bisherigen Anhaltungen in Schubhaft durch andere Behörden keine erkennungsdienstlichen Daten eruiert werden können, aus welchen sich die Identität des Beschwerdeführers ergeben hätte. Erst nach Einlangen des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung durch das "Büro für EFK" am 9. Februar 1996 sei im Zusammenhalt mit dem bisherigen Sachverhalt die Identität des Beschwerdeführers festgestanden und dieser noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auszugehen ist - wie bereits im eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 1997 dargelegt - davon, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig und der Verwaltungsgerichtshof zu deren Erledigung zuständig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 26. Jänner 1996 von Organwaltern der BPD Wien mit dem Hinweis "vermutl. AO" gemäß § 85 Abs. 2 FrG 1992 festgenommen. In der Anzeige vom 26. Jänner 1996 wurde unter dem Punkt "Legitimation" vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine "Flüchtlingskarte der Caritas" vorgewiesen hat. Ferner wurde in einem weiteren Formblatt betreffend die Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden fest gehalten: "Art des Reisedokuments: keines."

Die BPD Wien verhängte daraufhin mit Bescheid vom 26. Jänner 1996 über den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 FrG 1992 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung , des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung. In der Begründung stellte die BPD Wien u.a. fest, der Beschwerdeführer sei am 26. Jänner 1996 um 19.15 Uhr an einer näher genannten U-Bahnstation in Wien betreten worden, wobei festgestellt worden sei, dass er sich seit April 1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil er keine Bewilligung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes, keinen Sichtvermerk und keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besitze. Die BH Schärding habe gegen ihn mit näher genannten Bescheid aus dem Jahre 1995 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei notwendig, weil "widrigenfalls" die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, zumal seine Identität nicht festgestellt werden habe können.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Jänner 1996 um 00.10 Uhr im Zuge einer Amtshandlung der BPD Wien zugestellt. Laut Aktenvermerk verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift ohne Angabe von Gründen. Die Ausfertigung des Bescheides enthält die Unterschrift desselben Dolmetschers, der auch bei der Aufname der Niederschrift, welche unmittelbar vor Zustellung dieses Bescheides mit dem Beschwerdeführer vor der BPD Wien am 26. Jänner 1996 ab 23.40 Uhr aufgenommen wurde, anwesend war.

Aus weiteren Aktenvermerken der BPD Wien vom 31. Jänner 1996 ist zu ersehen, dass zunächst hinsichtlich des Beschwerdeführers keine erkennungsdienstlichen Daten aufzufinden waren und erst nach Rücksprache mit einer Dienststelle in Graz am 1. Februar 1996 in Erfahrung gebracht werden konnte, dass eine entsprechende "EKF-Behandlung" unter dem Namen "SK, 10.6.60 geb., ruand. Stbg" dem "EKF-Wien" im Februar oder März 1995 übermittelt worden sei, woraufhin die BPD Wien eine entsprechende "EKF-Behandlung" umgehend am 1. Februar 1996 veranlasste. Ferner ist aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass R. H. von der "Caritas Ausländerberatung" am 5. Februar 1996 der BPD Wien eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere zur Vertretung in "asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten" vorlegte.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 - bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, laut Eingangsstempel am 9. Februar 1996 eingelangt - teilte das Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der BPD Wien mit, dass von der unter dem Namen "AO", geboren am 20. März 1965 in einem näher genannten Ort in Mauretanien, von der BPD Wien "behandelten Person" identische Fingerabdrücke einliegen würden, die auch am 27. September 1994 vom "BAA-Traiskirchen" unter dem gleichen Nationale und unter dem Nationale "SK", geboren am 10. Juni 1960 in einem näher genannten Ort in Ruanda, am 8. Februar 1995 vom "BAA-Graz" und am 30. Jänner 1995 vom "GP Schärding" aufgenommen worden seien. Diese Person führe auch den Aliasnamen "VF". Schließlich ist aus den Akten zu ersehen, dass der Beschwerdeführer laut Entlassungsschein am 9. Februar 1996 aus der Schubhaft entlassen wurde.

Gemäß § 51 Abs. 1 Fremdengesetz (kurz: FrG 1992), BGBl. Nr. 838/1992, hat derjenige, der gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Die Behörde ist nach § 48 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Schubhaft nur so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht mehr als 2 Monate dauern.

Kann und darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag nach § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder

3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,

so kann die Schubhaft nach § 48 Abs. 4 leg. cit. bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit (Z 2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen war im vorliegenden Fall für die die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängende Behörde nicht geklärt, ob die vom Beschwerdeführer zu seiner Person getätigten Angaben auch tatsächlich auf ihn zutrafen. Nicht zuletzt deshalb sah sich die Behörde veranlasst, umfangreiche Ermittlungen betreffend die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal dieser seine Identität der Behörde gegenüber auch nicht mit einem amtlich ausgestellten Dokument (etwa einem Reisepass) nachweisen konnte. Es ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass der Beschwerdeführer etwa von sich aus einen wesentlichen Beitrag zur gesicherten Feststellung seiner Identität während der Schubhaft geleistet hätte. Unter diesen Umständen sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass die in der Säumnisbeschwerde erwähnte und von der BH Schärding mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 angeordnete Schubhaft über eine Person namens "SK, geb. 10.06.1960", Staatsangehöriger von Ruanda, verhängt wurde und die seinerzeit in Schubhaft gewesene Person nach Vorhalt ihrer möglichen anderen Identität als "AO", geboren am 20. März 1965 in einem näher genannten Ort in Mauretanien, vor der BPD Klagenfurt am 27. Juni 1995 ausdrücklich ihre Identität mit der zuletzt genannten Person in Abrede stellte und noch dazu darauf hinwies, dass ihre Identität mangels noch lebender Verwandter in Ruanda niemand mehr bezeugen könne, kann in einem solchen Fall der Behörde eine allfällige (an sich grundsätzlich unzulässige) Überschreitung der höchstzulässigen Schubhaftdauer in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 FrG 1992 ist jeder gemäß § 43 Abs. 1 Festgenommene in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dem nach § 45 Abs. 1 FrG 1992 gewährleisteten Recht des Festgenommenen, ehestens in einer ihm verständlichen Sprache aufgrund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt zu werden, ausgesprochen hat, ist dabei eine Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 96/02/0353, m.w.N.). Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Ausführungen betreffend die nicht erfolgte Information insbesondere über die Haftgründe durch die anwesend gewesene Dolmetscherin nicht gelungen, die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzulegen, zumal nach der hg. Judikatur die Erlassung eines Schubhaftbescheides auch dann wirksam ist, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kein geeigneter Dolmetscher zur Übersetzung des Inhaltes des Bescheides in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache anwesend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0274), und die eigens auch unter den Schubhaftbescheid der BPD Wien vom 26. Jänner 1996 gesetzte Unterschrift in der für Dolmetscher vorgesehenen Spalte des Formulars entgegen den Beschwerdebehauptungen dafür spricht, dass seinerzeit auch eine Übersetzung des Inhaltes des gesamten Schubhaftbescheides erfolgt ist.

Auch mit der gerügten (womit offenbar auf § 45 Abs. 2 Z. 1 FrG 1992 Bezug genommen wird) unterbliebenen Verständigung einer vom Beschwerdeführer zunächst nur mit Vornamen benannten Person zeigt dieser gleichfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Überdies wurde - wie aus den Verwaltungsakten zu ersehen ist - im gegenständlichen Verfahren die Vertretungsmacht der vom Beschwerdeführer genannten Person der BPD Wien erst am vorletzten Tag der hier zu beurteilenden Schubhaft vorgelegt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers betreffend den Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende

Rechtsverfolgung lediglich drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360.--) sowie eine Kopie der Beilage (S 90.--) erforderlich waren.

Wien, am 9. Juli 1999

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020066.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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