Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2166760-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1153459901-170616432/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte nach illegaler Einreise am 22.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Kategorie "2"-Treffer zu Griechenland (GR2...26.11.2016) und einen Kategorie "1"- Treffer zu Slowenien (Sl1...08.05.2017).
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 23.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Zu seinem Reiseweg gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Herkunftsstaat vor rund acht Monaten verlassen habe. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Er habe in Slowenien einen Asylantrag gestellt und das Verfahren nicht abgewartet. Er habe kein bestimmtes Reiseziel und habe in keinem Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Befragt, was er zum Aufenthalt in jenem Land, in welchem er einen Asylantrag gestellt habe, angeben könne, erklärte der BF, dass er das Land verlassen habe, da es dort keine Arbeit gebe. Er wolle nicht nach Slowenien zurück.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 13.06.2017 ausdrücklich zustimmten.
Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen.
Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das BFA den slowenischen Behörden mit, dass sich der BF in Haft befinde und sich die Überstellungsfrist demgemäß nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängern würde.
Am 26.07.2017 erfolgte nach Durchführung der Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Der BF bestätigte seine Angaben in der Erstbefragung, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe in Österreich einen (namentlich nicht genannten) Freund, den er noch aus seinem Herkunftsstaat kenne und bei dem er wohnen könnte und der ihn unterstützen würde. Sein Freund sei bereits seit fünf Jahren in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und habe sich niemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht. Der BF wurde über die Zustimmung Sloweniens zu seiner Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte dazu vor, dass er nicht nach Slowenien wolle, da er in Österreich bleiben und hier eben wolle. Er habe sich 20 Tage in Slowenien aufgehalten. Der BF verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Slowenien Stellung zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b IVm 25 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017).
Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu.
Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden:
* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).
Quellen:
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ER - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
ER - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017
-
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017
-
UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations,
http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 1.12.2016
-
EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 1.12.2016
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016
-
UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovenia, https://www.ecoi.net/local_link/322583/448358_en.html, Zugriff 1.12.2016
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 12.10.2016).
Quellen:
MNZ - Bundesministerium für Inneres - Das Amt für Migration und Einbürgerung (12.10.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).
Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).
UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).
Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015).
Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA, temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGO-s (GRS o.D.).
Quellen:
EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016
GRS - Government of the Republik of Slovenia (o.D.): Slovenia's response,
http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 1.12.2016
HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia:
Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1428414218_ccpr-c-svn-3-6319-e.doc, Zugriff 1.12.2016
IOM - International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report, http://publications.iom.int/bookstore/free/UAMAS_Synthesis_Report2012.pdf, Zugriff 1.12.2016
MINAS - Migration and Asylum Processes (9.2015): In whose best interest? Comparative analysis of the national reports on the state of the art,
http://www.minasproject.eu/files/2014/10/Comparative-state-of-the-art_final.pdf, Zugriff 1.12.2016
NTM - News That Moves (5.2.2016): Minors alone in Slovenia: Lost in the system,
https://newsthatmoves.org/en/minors-alone-in-slovenia-lost-in-the-system/, Zugriff 1.12.2016
NTM - News That Moves (27.5.2016): Accomodation needs for unaccompanied minors in Slovenia, https://newsthatmoves.org/en/accommodation-needs-for-unaccompanied-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016
NTM - News That Moves (29.7.2016): New accommodation for minors in Slovenia,
https://newsthatmoves.org/en/new-accommodation-for-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016
-
SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016
SR - See Refugee (24.6.2016): Asylum information for Slovenia, http://seerefugee.com/asylum-information-for-slovenia/, Zugriff 1.12.2016
4. Non-Refoulement
Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a).
Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurden. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016).
Quellen:
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a):
Police: Aliens Centre - Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 1.12.2016
UN - United Nations (21.4.2016): Concluding observations on the third periodic report of Slovenia, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1467815253_g1608360.pdf, Zugriff 1.12.2016
5. Versorgung
Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015).
Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016).
Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).
NGOs und humanitäre Organisationen sind in der Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016).
Quellen:
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of Interior (1.12.2016):
Statistical data on the number of migrants accommodated in Slovenia, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 1.12.2016
-
SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016
-
UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016
5.1. Transitzentren/Migration
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Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).
Quellen:
AI - Amnesty International (2016): Amnesty International Report 2015/2016,
https://www.amnesty.org/en/latest/research/2016/02/annual-report-201516/, Zugriff 1.12.2016
Der Standard (15.9.2016): Balkanroute: Strenger Nachbar mach Nachbarn streng,
http://derstandard.at/2000044385783/Balkanroute-Strenger-Nachbar-macht-Nachbarn-streng, Zugriff 1.12.2016
RW - Razor Wired (2016): Reflections on Migration Movements through Slovenia in 2015,
http://www.mirovni-institut.si/wp-content/uploads/2016/03/Razor_wired_publikacija_web.pdf, Zugriff 1.12.2016
VB des BM.I in Slowenien (30.9.2016): Bericht des VB, per E-Mail
6. Schutzberechtigte
Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann. Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).
Nach der Unterbringung nehmen Schutzberechtigte an einem dreimonatigen Orientierungsprogramm teil, in dessen Rahmen sie die slowenische Sprache lernen, Hilfe in der Administration und praktische Anleitungen für den Alltag in Slowenien erhalten. Dies folgt der Integrationskurs. Jeder anerkannte Flüchtling bekommt einen individuellen Integrationsplan, der auf den jeweiligen Bedürfnissen basiert (SLOGA 2016).
Quellen:
-
EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016
-
SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität des BF mangels
Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen
Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Dass der BF an lebensbedrohlichen
Krankheiten leiden würde, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage
ersichtlich. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre
Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Zum Privatleben des BF sei festzuhalten, dass sich dieser nunmehr seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhalte, am 28.06.2017 unter Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich seither in einer Justizanstalt befinde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der
Außerlandesbringung zu keiner relevanten Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter
diesen Aspekten zulässig sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen
lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei oder zu erwarten hätte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht
erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
ergeben.
Der Bescheid wurde dem BF am 27.07.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.08.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der BF in seiner Befragung und in seiner Einvernahme auf alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgetreu geantwortet habe und im Fall einer Rückkehr nach Slowenien befürchte, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Wie er bereits im Zuge der Einvernahme angegeben habe, sei es ihm nicht möglich, nach Slowenien zurückzukehren.
Am 09.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Slowenien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste aus seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung am 26.11.2016), Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien ein, wo dieser am 08.05.2017 einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge reiste der BF illegal nach Österreich ein und brachte hier am 23.05.2017 einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, ein.
Am 07.06.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 13.06.2017 ausdrücklich zustimmten.
Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen. Die slowenischen Behörden wurden hievon und von der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate mit Schreiben des BFA vom 05.07.2017 in Kenntnis gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Der BF leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF hat keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.
Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich besteht nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Slowenien, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Slowenien.
Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens zur Wiederaufnahme des BF beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des BF in Österreich, gründen sich auf dessen eigene Angaben und die Aktenlage.
Die Feststellung der Inhaftierung des BF (Untersuchungshaft seit 28.06.2017) ergibt sich aus der im Akt einliegenden "Vollzugsinformation". Die Feststellung, dass die italienischen Behörden hievon sowie von der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist verständigt wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des BFA vom 05.07.2017.
Die Feststellung der Überstellung des BF nach Slowenien am 09.11.2017 folgt aus dem diesbezüglichen Überstellungsbericht der LPD Niederösterreich vom 09.11.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemä