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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/18/0388Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, 1. über den Antrag des P M, (geb. 29.11.1970), in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. September 1998, Zl. SD 351/98, betreffend Ausweisung (Zl. 98/18/0387), und 2. über die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid (Zl. 98/18/0388), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. September 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde - auf dem Boden der Beschwerdeangaben - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. September 1998 zugestellt; die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete somit am 27. Oktober 1998.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. November 1998 zur Post gegebene, unter der hg. Zl. 98/18/0388 protokollierte Beschwerde, mit der der vorliegende unter der hg. Zl. 98/18/0387 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde verbunden ist.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungantrag im Wesentlichen damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den betreffenden "Handakt, in welchem sich sämtliche maßgeblichen Schriftstücke, so auch der Berufungsbescheid der belangten Behörde", befunden hätten, einem anderen (namentlich genannten) Rechtsanwalt in Wien "zur Einholung von dessen Rechtsmeinung und allfälliger Ergänzung des Beschwerdeentwurfs am 23. 10.1998 ausgehändigt" habe. Im Zuge eines in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts vom 23. Oktober 1998 auf 24. Oktober 1998 erfolgten "polizeinotorischen Einbruchsdiebstahls" sei u.a. "der Lederaktenkoffer", in dem sich der besagte Handakt befunden habe, gestohlen worden. Dieser habe letztlich "nur mühsamst" rekonstruiert werden können, so dass er seit dem 15. November 1998 wieder zur Verfügung stehe. Ein derart unvorhersehbarer, unabwendbarer Vorgang müsse "gleich einem Elementarereignis angesehen werden", der nicht zu Lasten der rechtsuchenden Partei gehen dürfe. Mit 15. November 1998 sei sohin das für die Einbringung der Beschwerde maßgebliche Hindernis weggefallen. Auf dem Boden des Gesagten liege daher ein einmaliges, unvorhergesehenes Ereignis vor, weshalb der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden "an der Überprüfung des Bescheides gehindert" gewesen sei.
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG).
2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der vorliegende Antrag nicht zielführend. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum es trotz bereits erstellten Beschwerdeentwurfs vom 24. Oktober 1998 bis zum 15. November 1998 - also etwa drei Wochen - dauerte, bis der "Handakt" rekonstruiert werden konnte; es fehlt jede Ausführung dahingehend, was einer rascheren Rekonstruktion des bereits vor dem Abhandenkommen der Unterlagen erstellten Beschwerdeentwurfes bzw. der übrigen erforderlichen - anhand des behördlichen Aktes rasch wieder beschaffbaren - Unterlagen entgegenstanden sein soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den im Antrag beschriebenen (vom Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt auf Anfrage bestätigten) Einbruchsdiebstahl - ein für ihn unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis - gehindert gewesen wäre, seine gegen den eingangs genannten Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde innerhalb der hiefür vorgesehenen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG), also innerhalb der noch verbleibenden drei Tage bis zum 27. Oktober 1998, einzubringen, hätte er daher nicht dargetan, dass dieses hindernde Ereignis erst am 15. November 1998 weggefallen ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht stattzugeben.
3. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180387.X00Im RIS seit
03.04.2001