TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 L516 2204507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L516 2204507-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom damals zuständigen Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Jene Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2013 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens zum Antrag vom 24.05.2010. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014, L512 1417608-2/19E, abgewiesen. Jene Entscheidung wurde mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 11.11.2014 rechtskräftig.

3. Am 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 11.07.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

3.1. Das BFA übermittelte dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Einvernahme Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zu denen er in der Einvernahme lediglich vorbrachte, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, sie würden jedoch nicht zu 100% der Wahrheit entsprechen.

3.2. Der Beschwerdeführer legte dem BFA einen Kurzarztbrief eines österreichischen Klinikums vom 08.06.2018 (AS 693ff), vier Medikamente (AS 813), die er gegen seine Beschwerden einnehme, eine E-Card, einen österreichischen Führerschein (AS 811ff), italienische Arztbriefe und Laborbefunde (AS 821-841), Röntgenbilder des rechten Knies (AS 843), eine Deutschkursbesuchsbestätigung aus dem Jahr 2014 (AS 849ff) sowie Bestätigungen darüber, dass er Deutschprüfungen nicht bestanden habe (AS 847, 851), vor.

3.3. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 19.06.2018 zugelassen (AS 705).

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2018 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen am 06.08.2018 zugestellten Bescheid am 24.08.2018 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat drei Kinder und stammt aus Lahore. Der Beschwerdeführer war in Pakistan zunächst Eigentümer einer Bäckerei, danach arbeitete er als Verkäufer in einer Bäckerei. Seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Tochter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Pakistan. Der ältere Sohn XXXX sowie die Tochter XXXX sind in Pakistan verheiratet, der jüngere Sohn XXXX ist ledig und lebt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihrerseits mit zwei ihrer sechs Brüder zusammenlebt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, in Bruder lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei bis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau ist an Krebs erkrankt, die Tochter hat Probleme mit dem Blutzucker, bekommt in Pakistan aber Medikamente gegen ihre Beschwerden. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers arbeitete in einem Restaurant und ist gegenwärtig arbeitslos, der jüngere studiert noch, die Tochter ist Hausfrau.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich dort bis zum Mai 2016 auf. Von Mai 2016 bis April 2018 lebte der Beschwerdeführer in Italien und reiste anschließend für etwa ein Monat nach Frankreich weiter, bevor er über Italien kommend am 06.06.2018 bzw 07.06.2018 wieder in Österreich einreiste.

1.4. Der Beschwerdeführer verließ etwa zwei Wochen nach Stellung des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages auf internationalen Schutz aus eigenem Wunsch die ihm zugeteilte Flüchtlingsunterkunft und wohnt seither in der Wohnung seines Bruders, XXXX, der für den Beschwerdeführer auch finanziell aufkommt. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Bruder ist nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen und zwischen den beiden besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und beherrscht das Sprechen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, er ist nicht erwerbstätig. Er ist in keiner Organisation bzw keinem Verein tätig und strafrechtlich unbescholten.

1.5. Beim Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 in Österreich eine Hypertensive Entgleisung (Bluthochdruck) bei bekannter arterieller Hypertonie, eine Vigilanzminderung (reduzierte Daueraufmerksamkeit), Diabetes mellitus Typ 2 sowie der Verdacht auf eine chronische Sinusitis maxillaris beidseitig (Kieferhöhlenentzündung) diagnostiziert. Empfohlen wurde dazu die Wiederaufnahme der antihypertensiven und antidiabetischen Dauermedikamentation und ein Schmerzmittel (Mexalen 500) bei Bedarf. Der Beschwerdeführer gab auch an, manchmal Schmerzen im Herzbereich zu haben. Der Beschwerdeführer nimmt gegen seine Erkrankungen aktuell ein Mittel gegen Sodbrennen (Pantoprazol Genericon 40 mg), zwei Mittel für den Blutdruck (Valsartan Genericon 160 mg und Valsartan/HCT 1A Pharma 160 mg/12,5mg) und ein Mittel wegen seiner Diabeteserkrankung (Metformin Hexal 1000mg). Wegen seiner zeitweiligen Schmerzen nimmt er keine Medikamente. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner stationären Behandlung. Die Erkrankungen Bluthochdruck und Diabetes Mellitus lagen bereits im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor. Die Behandlung von Diabetes Mellitus und Bluthochdruck ist in Pakistan möglich. Die dafür benötigten Medikamente/Wirkstoffe sind verfügbar. Die Tochter des Beschwerdeführers, die Probleme mit ihrem Blutzucker hat, erhält dagegen in Pakistan Medikamente. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen zusammengefasst damit, dass er nach 25 Jahren Mitgliedschaft bei der PPP im Jahr 2007 zur Tehreek-e-Insaf (PTI) gewechselt sei, weshalb er von den vormaligen Parteimitgliedern verfolgt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mehrmals sei er angerufen worden und mit dem Umbringen bedroht worden, falls er nicht wieder in die Partei zurückkehre. Zuletzt sei dies 2009 gewesen. Er sei auch einmal von seinen Gegnern aufgesucht worden. Zudem sei er 2008 von der Polizei in Lahore Kent einen Tag lang inhaftiert und geschlagen worden.

Der Asylgerichtshof erachtete im ersten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging zudem für den Fall der Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (AsylGH Erkenntnis 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E).

1.7. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum basieren einerseits auf einem am XXXX von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten "Emergency Passport" (AS 613f) sowie auf dem vorgelegten österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers (AS 811f). Die unterschiedliche Namensschreibeweise beruht auf der vorgenommenen Transkription aus dem Englischen in die deutsche Sprache. Auch bereits das BFA ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus (Bescheid, S 32).

2.2. Die Feststellungen zur Person, zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Pakistan und zu den Lebensverhältnissen und dem Gesundheitszustand seiner Familienmitglieder (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 794-797, 810).

2.3. Die Feststellungen zur ersten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich 2010, zu seinen Aufenthalten in Österreich, Italien und Frankreich sowie der erneuten Einreise in Österreich 2018 (oben II.1.3.) beruhen auf seinen diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben im Verfahren, welche ebenso keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 687, 798).

2.4. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, seine Flüchtlingsunterkunft am 21. oder 22.06.2018 aus eigenem Antrieb verlassen zu haben und seither bei seinem Bruder zu leben, der sich bereits seit etwa 18 Jahren in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder lebt, wurde durch Einsicht in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich (ZMR) bestätigt. Dass sein Bruder auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, behauptete der Beschwerdeführer nicht, sondern er brachte stattdessen vor, dass es sein Bruder sei, der den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich finanziert. Eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet. Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden durch Vorlage von Bestätigungen, insbesondere einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache spricht, bescheinigt. Da er im Hören/Lesen und Schreiben jedoch die erforderliche Punkteanzahl nicht erreichte, bestand er die Deutschprüfung A2 nicht (AS 847). Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafrechtlich unbescholten ist, wurde auf Basis des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) bzw des Strafregisters der Republik Österreich (SA)) festgestellt. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist wurde festgestellt, da er in der Einvernahme zwar angab, einen Gewerbeschein beantragt zu haben, dies jedoch, auch im Zuge der Beschwerde, nicht bescheinigte und auch sonst keine Hinweise für die Aufnahme einer Erwerbsbeschäftigung des Beschwerdeführers vorliegen.

2.5. Die festgestellten Krankheiten des Beschwerdeführers und die erforderliche Medikation beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie den vorgelegten Medikamenten (AS 813) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 693ff, 821-841). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz an Bluthochdruck und Diabetes Mellitus litt und diese beiden Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind wurde bereits vom Asylgerichtshof ins einem im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E, festgestellt. Der Umstand, dass die Zuckererkrankung der Tochter in Pakistan auch tatsächlich behandelt werden, kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.07.2018 (AS 809 f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig ist, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA am 11.07.2018, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden.

2.6. Die Feststellungen zu den im ersten Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen und zur Entscheidung des Asylgerichtshofes ergeben sich aus dem dazu ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

2.7. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.6.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.7.1. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe Angst in seine Heimat zurückzukehren, da am 25.12.2016 sein Sohn und sein Onkel angegriffen worden seien. Die beiden seien gemeinsam auf einem Motorrad unterwegs gewesen, als dem Onkel von hinten in den Rücken geschossen worden sei. Der Onkel sei danach im Krankenhaus verstorben, der Sohn des Beschwerdeführers sei durch den Sturz schwer verletzt worden und sein verletztes Bein verursache ihm immer noch Schwierigkeiten. Bei den Tätern handle es sich um Mitglieder jener Partei, die vom politischen Gegner des Beschwerdeführers, XXXX, geschickt worden seien. Der Beschwerdeführer sei bis 1983/84 Mitglied der PPP gewesen, danach bis etwa 2007 Mitglied der PML-N und danach Mitglied der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Die politischen Probleme des Beschwerdeführers würden 2009 angefangen haben, als er etwa 80 Familien zusammengetrommelt habe und sich mit ihnen gegen die Noon-Partei gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei öfter gedroht worden und ihm sei nahegelegt worden, dass er zur Noon-League zurückkehren solle. 2009 sei er sogar entführt und gefoltert worden (AS 687ff, 793, 799-805).

2.7.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus (AS 958ff), der Beschwerdeführer habe keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Parteizugehörigkeit gemacht. Im Verfahren hinsichtlich seines ersten Asylantrages habe er am 21.12.2010 angegeben, dass er von 1985 bis 2007 Mitglied der PPP gewesen sei und dann zur PTI übergetreten sei. Im gegenständlichen Verfahren habe er zusätzlich angegeben, von 2000 bis 2007 Mitglied der PML-N gewesen zu sein, was er in seinem ersten Asylverfahren nie angegeben habe. Im Erstverfahren habe er, seinen damaligen Angaben entsprechend, angegeben, von Personen der PPP bedroht worden zu sein, während er im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, von der PML-N, also einer anderen Partei, verfolgt worden zu sein. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei das BFA zu dem Schluss gelangt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungshandlungen nicht zugetragen haben würden und er keiner politischen Verfolgung in Pakistan ausgesetzt (gewesen) sei.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 08.06.2018 angegeben, dass sein politischer Gegner XXXX Mitglied der PPP gewesen sei, während er in der Einvernahme am 11.07.2018 angegeben habe, dieser sei Handlanger der PML-N gewesen.

Zum vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Ereignis, wonach sein Sohn und sein Onkel angeschossen worden seien, hielt das BFA fest, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage und detaillos gehalten worden seien und er keinerlei Emotionen gezeigt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Auch wenn der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er sich genau über den Tathergang informiert haben würde; trotzdem habe er den Vorfall kurz und unpräzise geschildert. Zu den Tätern habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich zu 100% um Mitglieder der PML-N gehandelt habe, konkrete Anhaltspunkte dazu habe der Beschwerdeführer aber nicht abgeben können.

Dass der Beschwerdeführer 2009 entführt und gefoltert worden sei, sei bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer geäußert worden und auch bereits in der damaligen Entscheidung gewertet worden.

Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass es in den Jahren 2013 und 2014 eine Anzeige gegen ihn gegeben haben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch 2016/2017 einen neuen pakistanischen Reisepass ausstellen lassen, was dagegenspreche, dass er tatsächlich in Pakistan von der Polizei gesucht werde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis darstellen würden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erkrankungen Bluthochdruck, Zucker und Herzprobleme seien laut den Länderfeststellungen behandelbar. So werde laut Angaben des Beschwerdeführers auch die Zuckererkrankung seiner Tochter in Pakistan behandelt, sodass auch davon auszugehen sei, dass auch der Beschwerdeführer Zugang zu der erforderlichen Behandlung erhalte. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, gebe es nicht.

2.7.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht: Er sei Mitglied der PTI gewesen und es sei ihm von der Noon-League nahegelegt worden, dass er der PTI den Rücken kehren solle. Als er nach Hause zurückkehren habe wollen, seien sein Sohn und sein Onkel angeschossen worden. Bei den Tätern habe es sich um unbekannte Personen gehandelt, welche von seinem Gegner XXXX, welcher damals in der Partei PPP tätig gewesen sei, und ihm von der Noon Partei übertragen worden sei, den Beschwerdeführer zu töten (AS 1003 f).

Mit diesen Beschwerdeausführungen wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in knapper Form wiederholt. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass XXXX damals in der Partei PPP tätig gewesen sei, ihm aber von der Noon Partei übertragen worden sei, den Beschwerdeführer zu töten, lässt sich nicht mit seinen eindeutigen Angaben vor dem BFA am 11. in Einklang bringen, wonach XXXX "Mitglied der Noon-Partei" gewesen sei (AS 805). Eine Erklärung für diese Abweichung in der Beschwerde wurde nicht angeboten. Mit den Ausführungen in der Beschwerde wurde damit den vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Argumenten in zentralen Punkten nicht substantiiert entgegengetreten.

2.7.4. In der Beschwerde wurde des Weiteren in allgemeiner Form gerügt, dass es das BFA unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund durch das BFA erweise sich als völlig unzureichend (AS 1009), die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (AS 1005).

Es ist jedoch nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde unterlässt es aufzuzeigen, was bei einer in anderer Weise durchgeführten Befragung oder Verfahrensführung hätte hervorkommen können, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

2.7.5. Auch den Ausführungen des BFA zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.7.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

2.7.7. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 35 bis 105) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor (Bescheid, S 39). Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, durch die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört wurden. 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren (Bescheid, S 40). Für das erste Quartal 2018 wurden landesweit 76 terroristische Angriffe registriert, bei denen 105 Personen ums Leben kamen, von denen entfielen 40 Anschläge mit 56 Toten auf Belutschistan, zehn Anschläge mit 20 Toten auf Khyber Pakhtunkhwa, 18 Anschläge mit 17 Toten auf die [ehem.] FATA, im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, im Punjab zwei Anschläge mit 12 Toten. 2017 gab es im Sindh 31 Anschläge, im Punjab 14 Anschläge, in Belutschistan 165 Anschläge (Bescheid, S 44). Insgesamt führten die verschiedenen Gruppen 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch, wobei 815 Menschen getötet wurden. Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen. 2015 gab es 625 Terrorakte, was einen Rückgang von 48 Prozent gegenüber 2014 darstellte (Bescheid, S 41). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, S 42).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, Seite 88ff, 94ff). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Die meisten Medikamente, wie zB Insulin, können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. (Bescheid, S97f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan als selbständiger Bäcker sowie Verkäufer in einer Bäckerei gearbeitet hat, und für den die Versorgung mit Medikamenten gesichert ist, ersichtlich.

2.7.8. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.7.9. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.7.7.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person, ist ersichtlich, dass er, auch unter Berücksichtigung seines Bedarfs an Medikamenten, bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, Medikation) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkten III bis V des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Für den Beschwerdeführer sprechen seine mündlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von Mai 2010 bis Mai 2016 in Österreich auf, wobei sein erstes Asylverfahren bereits im Juni 2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war und er sich seit jenem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Anschließend verließ der Beschwerdeführer für über zwei Jahre Österreich ehe er im Juni 2018 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste. Seither hält er sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa vier Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der für hilfsbedürftige Fremde vorgesehenen Grundversorgung. Er lebt mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder im gemeinsamen Haushalt. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über keine sonstigen hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan zumindest seine Ehefrau und seine Kinder leben, zu denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht substantiell behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der gegenständlichen Antragstellung sind zudem erst etwa vier Monate vergangen, der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.15. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.17. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche
Intensität, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit, Privat- und Familienleben,
real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2204507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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