TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W241 2205712-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W241 2205712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und deren XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahl 1190725408-180446496, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Indiens, brachte am 11.05.2018 den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF über ein von 07.04.2018 bis 05.05.2018 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde von Malta in Neu Dehli/Indien, verfügt.

3. Bei der Erstbefragung am 11.05.2018 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie Indien am 03.05.2018 verlassen habe. Zum weiteren Reiseweg machte die BF keine Angaben. Sie kenne weder die durchreisten Länder noch wisse sie etwas von einem Visum. In Österreich befinde sich ihr Verlobter, ein indischer Staatsbürger, sie könne bei diesem wohnen.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie von politischen Gegnern bedroht und verfolgt worden wäre.

4. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.

Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte das BFA den maltesischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Malta nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.08.2018 legte diese eine Einzahlungsbestätigung für einen Deutschkurs vor und gab an, dass sie seit ihrer Einreise bei ihrem Verlobten wohne. Dieser sei am XXXX . geboren, das Geburtsjahr wisse sie nicht. Er sei ca. 35 Jahre alt und glaublich seit ca. 10 bis 12 Jahre in Österreich. Die Eltern hätten eine Übereinkunft miteinander getroffen und die Verlobung arrangiert, vor ihrer Einreise in Österreich hätte sie ihren Verlobten noch nie persönlich getroffen. Bei der Verlobungsfeier vor fünf Jahren wären die Eltern beider Seiten und die restliche Familie im Haus der BF anwesend gewesen, dabei sei das Foto des Verlobten auf dem Tisch gestanden. Danach hätten sie per Internet über Videochat fast täglich miteinander kommuniziert. Sie würden nunmehr in Österreich heiraten wollen, man hätte ihr jedoch gesagt, dass sie dafür die weiße Karte brauche. Als Verlobungsgeschenk hätte sie vom Verlobten eine goldene Kette erhalten. Der Verlobte arbeite als Zeitungsverkäufer, sie könnten von dessen Einkommen gut leben. Anfangs hätte sie nach der Verlobung geglaubt, er würde nach Indien zurückkommen, damals wäre ihr Reise noch nicht geplant gewesen.

Sie sei von Indien nach Moskau geflogen und über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Malta sei sie noch nie gewesen, sie habe dort niemanden und wolle bei ihrem Verlobten bleiben.

In der Folge wurde der Verlobte der BF zeugenschaftlich einvernommen, wobei er angab, seit 2003 in Österreich zu sein und eine Karte für Geduldete zu haben. Die Verlobung hätte vor drei bis vier Jahren stattgefunden. Arrangiert hätte sie sein Bruder, da die Eltern vor fünf bis sechs Jahren verstorben wären. Ein Verlobungsgeschenk hätte es nicht gegeben, er wäre mit der BF nur einkaufen gegangen und hätte ihr Schuhe und Kleidung gekauft.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.08.2018 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vgl. AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malta,

http://www.ecoi.net/local_link/337179/479943_de.html, Zugriff 24.4.2017

3. Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Aufgrund dessen kann es bei Dublin-Rückkehrern nach Malta zu Problemen beim Zugang zum Verfahren kommen und gegebenenfalls die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden und für die Dauer des resultierenden Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Die Strafen für die illegale Ausreise reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Zugang zu Rechtsberatung ist gegeben. Die Strafzumessung ist schwer vorherzusagen, es gibt auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 2.2017).

Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, kann dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer haben auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).

Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vgl. AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

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MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (9.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

-

MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (16.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Die neu festgelegten Richtlinien über die Aufnahmebedingungen für vulnerable Gruppen setzen voraus, dass die Identifizierung besonderer Bedürfnisse durch die zuständigen Behörden schnellstmöglich durchgeführt werden soll. Um Vulnerabilität festzustellen, führt die Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) eine Vulnerable Adults Assessment Procedure (VAAP) im Erstaufnahmezentrum (IRC) durch. Die VAAP ist jedoch nicht durch klare, öffentlich zugängliche Vorschriften geregelt. Ein weiteres Problem stellt dar, dass nur irreguläre Migranten, die im IRC untergebracht werden, auf Vulnerabilität geprüft werden. AW, die aber legal einreisen, werden nicht ins IRC gebracht und somit können ihre besonderen Bedürfnisse nicht sofort identifiziert werden (AIDA 2.2017).

Wenn Zweifel am Alter eines AW bestehen, wird dieser an die AWAS verwiesen, welche eine Altersfeststellung durchführt. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 wird ein ganzheitlicher Ansatz, mit transkulturellen Interviews angewendet. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, es weist jedoch noch verschiedene Defizite auf, wie Mangel an entsprechenden Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung über das Verfahren und gegen das Ergebnis gibt es keine Berufungsmöglichkeit. Es besteht praktisch keine Möglichkeit, die Entscheidung des Altersfeststellungs-Teams (AAT) anzufechten. Wird Minderjährigkeit festgestellt, wird der Minderjährige in eine offene Unterbringung überstellt, wo das Verfahren weitergeht. Als Vormund für UMA wird ein Mitarbeiter von AWAS bestellt, der auch beim Interview anwesend ist. NGOs helfen bei der Beratung der UMA. NGOs beklagen knappe Personalressourcen bei den Vormunden und fordern bessere Ausbildung bezüglich Interkulturalität und Traumatisierung (AIDA 2.2017).

Das neue Gesetz verbietet die Verhaftung vulnerabler Personen, darunter auch Minderjährige und UMA. Sollte ein Haftbefehl bereits erlassen worden, wird er mit sofortiger Wirkung widerrufen. Bei der Ankunft an der Grenze genießen angebliche UMA, Familien mit Kindern und andere offensichtlich vulnerable Personen Priorität beim Pre-Screening. Nach der Überprüfung der Vulnerabilität mittels VAAP oder Altersfeststellung werden die AW in ein offenes Unterbringungszentrum gebracht, und unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse unterstützt. Sollte sich Verwundbarkeit erst später herausstellen, wird von dem Punkt beginnend Hilfe- und Unterstützung gewährleistet. Es gibt in Malta nur ein spezielles Aufnahmezentrum (Dar il Liedna), in dem Familien und UMA untergebracht werden. Daneben gibt es keine weiteren Einrichtungen, die für AW mit speziellen Bedürfnissen geeignet wären. In der Praxis erhalten Personen nach der Identifizierung deren Vulnerabilität nur wenig oder gar keine auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasste Unterstützung. Die Asylanträge von vulnerablen Personen werden im Schnellverfahren bearbeitet (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

5. Non-Refoulement

Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen AW in Malta zukommt (AIDA 2.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

6. Versorgung

Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren. Obwohl beim diesbezüglichen Entscheidungstreffen keine konkreten formalen Kriterien gibt, genießt dabei Vulnerabilität einen Vorrang (AIDA 2.2017).

Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).

Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).

Liste der Zentren:

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(AIDA 2.2017)

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

6.1. UMA/Vulnerable

Alleinstehende Frauen, UMA und manchmal auch Familien werden in eigenen offenen Zentren untergebracht. UMA werden in der Regel in Familienzentren oder getrennt beherbergt. Es gibt in Malta nur ein spezielles Aufnahmezentrum (Dar il Liedna) für Familien und UMA. UMA über 16 Jahren können mit erwachsenen AW untergebracht werden, was in der Praxis auch schon vorgekommen ist. Kinder haben Zugang zum Bildungssystem (AIDA 2.2017).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

6.2. Medizinische Versorgung

AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).

Die Sprachbarriere, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür auf Malta die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung - aus welchen Gründen auch immer - reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 2.2017).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

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MedCOI - Medical COI (14.12.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

7. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vgl. AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).

In der Praxis kann es jedoch bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für viele Schutzberechtigte zu Schwierigkeiten kommen. Die Gründe dafür sind die mangelhafte Vermittlung praktischer Informationen, sehr lange administrative Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge, belastende Anforderungen und ein negatives Verhalten seitens der Beamten. Ein weiteres Hindernis stellt die lange Wartezeit bei der Ausstellung der Personaldokumente dar. Dies kann sogar mehrere Monate in Anspruch nehmen und während dieser Zeit haben Schutzberechtigte nicht die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen (AIDA 2.2017).

Nach Abschluss des Asylverfahrens - egal ob positiv oder negativ - dürfen die Betroffenen im offenen Zentrum bleiben. Dazu sollen sie in der Regel einen einjährigen Vertrag mit dem AWAS unterschreiben, der nach einer individuellen Beurteilung durch einen Sozialarbeiter verlängert werden kann. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 2.2017). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015).

Dem Bericht einer UN-Arbeitsgruppe zufolge sind die Integrationsprogramme für Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte unzureichend. Daneben riet UNHCR zu Vorsicht bei Rückführungen von humanitär Aufenthaltsberechtigten, infolge der Überprüfung des erneuten temporären humanitären Schutzes (THPN) (AI 22.2.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

-

AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (10.2016): Booklet for asylum seekers,

http://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Documents/AWAS_Booklet_Oct_16.pdf, Zugriff 24.4.2017

-

IGM - Integration - Government of Malta (8.2016): Humanitarian Protection,

https://integration.gov.mt/en/ResidenceAndVisas/Pages/Humanitarian-Other-Reasons.aspx, Zugriff 24.4.2017

UN HRC - United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 24.4.2017

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die BF habe keine negativen Aspekte zu Malta vorgebracht, sie sei gesund. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Malta ersichtlich.

Den angeblichen Verlobten habe sie erstmals in Österreich getroffen, allerdings entbehre eine Verlobung jeder Grundlage, da die BF widersprüchliche Angaben getätigt hätte und somit als Person unglaubwürdig sei. Die BF habe freiwillig die Grundversorgung verlassen, ein Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Die Außerlandesbringung der BF stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

7. In der Folge stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

8. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.

Darin wurde einerseits wiederholt auf das Familienleben der BF mit dem Verlobten, den sie zwischenzeitlich im Tempel geehelicht hätte, verwiesen und andererseits die schlechte Versorgungslage von Flüchtlingen in Malta kritisiert.

Vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde betreffend die Heirat der BF in einem indischen Sikh-Tempel in Wien am 29.08.2018 sowie mehrere Fotos, die die BF und ihren angeblichen Verlobten in traditioneller Kleidung bei der Heirat im Tempel zeigen.

9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 14.09.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 11.05.2018, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 09.08.2018 und die am 09.09.2018 eingebrachte Beschwerde

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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Malta im angefochtenen Bescheid

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die Korrespondenz mit Italien

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die vorgelegten Schriftstücke und Fotos.

2. Feststellungen:

2.1. Die BF reiste im Mai 2018 über ihr unbekannte Länder nach Österreich ein und stellte am 11.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte über ein von 07.04.2018 bis 05.05.2018 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde von Malta in Neu Dehli/Indien.

2.2. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta. Aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort trat gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung ein und wurde Malta für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

2.4. Die BF hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.

2.5. Die BF lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit einem indischen Staatsbürger, der in Österreich seit 2003 aufhältig und im Besitz einer Karte für Geduldete ist. Am 29.08.2018 hat die BF diesen Mann geheiratet, die Hochzeit erfolgte traditionell in einem Sikh-Tempel.

Die BF hat sich bei einem Deutschkurs angemeldet. Weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet könnten nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem durch die maltesische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).

Hinweise dafür, dass die BF schlepperunterstützt in einem LKW und ohne Verwendung des maltesischen Visums in das Gebiet der EU eingereist wäre, haben sich keine ergeben. Einerseits wäre in diesem Falle die Verschaffung eines Visums durch den Schlepper nicht zielführend gewesen, und andererseits konnte die BF in Erstbefragung und Einvernahme keinen glaubwürdigen Gesamteindruck vermitteln. So versuchte sie, ihren genauen Reiseweg zu verschleiern, indem sie zuerst bei der Erstbefragung angab, keines der durchreisten Länder zu kennen und auch kein Visum besessen zu haben, währenddessen sie später bei der Einvernahme vorbrachte, über Moskau gereist zu sein und im Besitz eines Visums gewesen zu sein.

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 FPG lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit:

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Dublin III-VO

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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