TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W242 2203755-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W242 2203755-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Mag. Katrin HULLA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A.) Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und eines Rechtsvertreters einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Bei dieser gab er zusammengefasst zu Protokoll, dass er Griechenland verlassen habe, da sein Gesundheitszustand schlechter geworden sei und er keine Unterkunft und kein Geld gehabt habe. Er sein in Griechenland asylberechtigt möchte aber in Österreich bleiben. Zum Beweis legte er seinen griechischen Konventionsreisepass vor.

Eine am 13.10.2015 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung aus Griechenland vom 30.01.2014.

Am 15.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen psychologischen Untersuchung in deren Rahmen eine schwere depressive Episode - F 32.1 und eine undifferenzierte Schizophrenie - F 20.3 diagnostiziert wurden.

Das Verfahren wurde am 13.10.2015 zugelassen.

Mit Schreiben vom 17.11.2016 teilten die griechischen Behörden aufgrund einer Anfrage der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer am 19.09.2014 der Status des Asylberechtigten, eine vom 16.10.2014 bis zum 16.10.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt und ein vom 29.03.2015 bis zum 28.03.2020 gültiges Reisedokument ausgestellt wurden.

Am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er soweit psychisch und physisch in der Lage sei an der Einvernahme mitzuwirken. Sonst würde es ihm psychisch nicht gut gehen, weswegen er einmal im Monat zum Psychologen gehen und über seine Probleme sprechen würde. Medikamente nehme er aber nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass man ihm Medikamente hätte geben wollen, er dies aber abgelehnt habe. Er werde keine Medikamente nehmen, denn er möchte es selbst schaffen. Er sei nach Österreich gekommen, da das Asylverfahren in Griechenland sehr schwer für ihn gewesen sei. In Griechenland habe er sich in verschiedenen Städten, im Gefängnis, in Lagern und auf der Straße aufgehalten. Eine fixe Wohnung habe er nicht gehabt. Er habe Übersetzungstätigkeiten für amerikanische Reisegruppen ausgeführt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben, wo er ca. sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Einen Beruf habe er im Iran nicht erlernt und sei auch nie berufstätig gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörige. Den Iran habe er wegen seiner Krankheit und seinen Problemen mit der iranischen Ideologie verlassen. In Österreich lebe er in einer Unterkunft von XXXX und beziehe Grundversorgung.

Am 05.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und diverse Unterlagen zu seiner Integration sowie zu seinem Gesundheitszustand. In seiner Stellungnahme führte er zur Situation der Christen in Iran aus und brachte vor, dass ihm dort Verfolgung aus religiösen Gründen drohen würde. Eine ausreichende Behandlung seiner Krankheit sei auch nicht möglich, weshalb ihm auf jeden Fall eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Auch in Griechenland finde er aufgrund der schlechten Versorgungslage kein Schutz vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.12.2016 einer klinisch-psychologischen Untersuchung, wobei festgestellt wurde, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode - F 32.1 und einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung - F 28 leiden würde.

Am 18.01.2018 teilte das griechische Dublin-Referat auf Anfrage mit, dass der Asylstatus nicht aufgrund des Ablaufes der Niederlassungsbewilligung verlorengehe. Die Niederlassungsbewilligung werde auf Antrag erneuert.

Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bescheid folgende Feststellungen zu Griechenland zu Grunde:

1. "Allgemeines zum Asylverfahren

Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem 7. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem 7. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei wird bei Personen, die nach dem 20.3.2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. Vulnerable Antragsteller sind davon nicht betroffen. Syrische Antragsteller werden beim Fast-Track-Verfahren auf den Inseln bevorzugt behandelt, was bei Angehörigen anderer Nationen zu monatelangen Wartezeiten führen kann. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2017).

Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren; der hohen Zahl an Asylwerbern; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Unterbringungsbedingungen und Überbelegung in den Hotspots (USDOS 3.3.2017).

Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).

Die Neufassung der EU-Aufnahme-RL (2013/33/?U) ist immer noch nicht in griechisches Recht umgesetzt worden, was die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland nach sich zog (EP 5.2017).

2017 sind bis Ende August 15.300 Migranten über das Mittelmeer nach Griechenland gekommen, meist Syrer und Iraker. 2.200 weitere kamen auf dem Landweg (Evros). 1.307 wurden im selben Zeitraum im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens rückgeführt. Ca. 6.000 ASt. wurde im selben Zeitraum in erster Instanz ein Schutzstatus verliehen. UNHCR betont daher den dringenden Bedarf an Integrationsmaßnahmen (UNHCR 8.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

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DW - Deutsche Welle (17.3.2017): UN loben griechische Asylverfahren,

http://www.dw.com/de/un-loben-griechische-asylverfahren/a-37979767?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 31.3.2017

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EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 27.3.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2017): UNHCR Recommendations for Greece in 2017, http://www.unhcr.org/58d8e8e64.pdf, Zugriff 20.10.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).

Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017).

Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollen diese Überstellungen nicht rückwirkend wiederaufgenommen werden, sondern sich auf Asylbewerber beschränken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der Dublin-Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig ist. Um die griechischen Bemühungen zu unterstützen, fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihren Umverteilungspflichten vollumfänglich nachzukommen und in ausreichendem Umfang Asylexperten nach Griechenland abzustellen (EK 8.12.2016).

Es gab seither wenige Anfragen von anderen Dublin-Staaten an Griechenland, meist wegen Visa-Fällen. Daraus resultierten aber bislang keine Überstellungen (EP 5.2017).

UNHCR stellt sich der Empfehlung der Europäischen Kommission, dass Überstellungen nach Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen der griechischen Behörden (Unterbringungsplätze, Zugang zum Asylverfahren) und unter Ausschluss vulnerabler Gruppen, wiederaufgenommen werden könnten, nicht entgegen (UNHCR 4.2017).

Es wird erwartet, dass Ende Oktober 2017 die ersten Dublin-Rückkehrer aus Deutschland in Griechenland eintreffen (EKA 18.10.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

-

EK - Europäische Kommission (8.12.2016): Empfehlung der Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/docs/20161208/recommendation_on_the_resumption_of_transfers_to_greece_de.pdf, Zugriff 6.4.2017

-

EKA - Ekathimerini (18.10.2017): Greece to take back 'Dublin case' by end October,

http://www.ekathimerini.com/222545/article/ekathimerini/news/greece-to-take-back-dublin-case-by-end-october, Zugriff 23.10.2017

-

EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017

3. Non-Refoulement

Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen (USDOS 3.3.2017; vgl. AIDA 3.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017

4. Versorgung

Nach der Schließung der Balkanroute saßen tausende Migranten auf dem griechischen Festland fest, was Griechenland betreffend Unterbringung vor erhebliche Probleme stellte. Am 18. März 2016 einigten sich die EU und die Türkei auf ein weitreichendes Abkommen zur Kontrolle der Migration. Im Zuge dessen ging die Zahl der in Griechenland ankommenden Migranten stark zurück. Im ganzen Land wurden Flüchtlingslager errichtet, jedoch meist unter ungenügenden Bedingungen, bestehend aus Zelten oder in verlassenen Lagerhäusern (AI 22.2.2017).

In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene materielle Versorgung. Lediglich im Fast-Track-Grenzverfahren auf den ägäischen Inseln gelten reduzierte Ansprüche (AIDA 3.2017). Die staatlichen Unterbringungsstrukturen in Griechenland umfassen grundsätzlich Reception and Identification Centers (RIC, das sind geschlossene Zentren in denen Neuankömmlinge für max. 25 Tage bleiben und ersterfasst werden (vgl. HR o.D.b)), offene temporäre Unterbringungen für Asylwerber und offene temporäre Strukturen für Personen im Rückkehrprozess. Die Kompetenzen hierfür sind, trotz Versuchen diese zu zentralisieren, immer noch zwischen mehreren Behörden aufgeteilt: Directorate for Reception im General Secretariat for Reception (Innenministerium), Reception and Identification Service (RIS) (Migrationsministerium), Polizei und Verteidigungsministerium. Des Weiteren haben noch verschiedene EU-Agenturen, UNHCR und verschiedene NGOs Kompetenzen bei der Organisation und dem Betrieb von Unterbringungseinrichtungen (EP 5.2017).

Griechenland verfügt auf dem Festland über ca. 40 temporäre Unterbringungseinrichtungen, die von der Armee errichtet wurden. Zu Anfang waren das meist noch Zeltlager, Lagerhallen usw. mit mangelnder Infrastruktur. Die Bedingungen in den Unterbringungen sind unterschiedlich, einige bleiben weiterhin erheblich hinter europäischen und nationalen Standards zurück, die meisten funktionieren immer noch im Notbetrieb wie zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Durch Verbesserungsmaßnahmen ist aber ein Wandel zu bemerken und es gibt sehr wohl Unterbringungseinrichtungen, die gut funktionieren und würdige Lebensbedingungen bieten. Zelte werden sukzessive durch Container ersetzt, Einrichtungen werden geschlossen oder renoviert, etc. Probleme stellen die geografische Abgeschiedenheit der Lager, Sicherheitsmängel und mangelnde Strukturen für Vulnerable und Minderjährige dar. Generell wird der griechischen Seite aber ein Mangel an Planung und Koordination, laxe Umsetzung bestehender Bestimmungen, unzureichende Nutzung nationaler und europäischer Mittel, usw. attestiert, weswegen das Problem der mangelhaften Unterbringung bislang nicht gelöst werden konnte (GO 4.2017; vgl. EP 5.2017; UNHCR 4.2017).

Ende September befanden sich etwa 45.614 Migranten in Griechenland, davon 32.158 auf dem Festland (UNHCR 10.2017). Auf dem griechischen Festland gibt es (Stand 25.7.2017) 53.914 Unterbringungsplätze (offizielle Strukturen des Staates, von NGOs und UNHCR) (UNHCR 25.7.2017a). UNHCR und seine operational partners (verschiedene NGOs) stellen (Stand Ende September 2017) 17.661 Unterbringungsplätze für vulnerable Antragsteller in Mietwohnungen (UNHCR 10.2017).

Die griechischen Behörden berichten, dass die Aufnahme und Versorgung der Migranten in Übereinstimmung mit den Gesetzen und europäischen Verpflichtungen des Landes erfolgt. Sie werden informiert, durchlaufen eine medizinische Erstuntersuchung und ein psychosoziales Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Die Unterbringung erfolgt in angemessen ausgestatteten Einrichtungen, Männer, Frauen, Familien und UM werden getrennt untergebracht. Nach der Aufnahme erfolgt die Behandlung etwaiger Asylanträge durch die zuständige Behörde, UM und andere Vulnerable werden offen untergebracht. Nicht-Antragsteller werden durch die Polizei übernommen. Der RIS kooperiert mit internationalen und europäischen Organisationen (UN, UNHCR, EASO, IOM) und NGOs. Vulnerable werden nach Identifizierung ihrer speziellen Bedürfnisse entsprechend untergebracht und erhalten medizinische und psychologische Hilfe. Unbegleitete Minderjährige werden innerhalb der RIC ebenfalls getrennt untergebracht und erhalten Vormunde, sowie medizinische und psychologische Hilfe (CoE 26.9.2017b).

Trotz aller Bemühungen, die Unterbringungskapazitäten in Griechenland zu erhöhen, waren zu Jahresanfang 2017 etwa 7.950 Personen in keiner Form untergebracht (AIDA 3.2017). In Athen etwa leben etwa 2.000 Personen, mehrheitlich AW, in elf besetzten Häusern, die von Solidaritätsgruppen geleitet werden (UNHCR 4.2017). Die drei immer wieder kritisierten Flüchtlingslager im Athener Stadtteil Elliniko wurden hingegen am 2. Juni geräumt und die dort noch aufhältigen Migranten mit Bussen in andere Lager gebracht. Vor der Räumung hatten Behörden und IOM die Bewohner registriert um die individuellen Unterbringungsbedürfnisse zu ermitteln (AI 17.6.2017).

Auf dem Festland verbessern sich die Lebensbedingungen für Asylsuchende durch die Schließung von Standorten allmählich. Stattdessen werden mit Unterstützung von UNHCR, Gemeinden und NGOs mehr Menschen in Wohnungen untergebracht (UNHCR 8.2017).

Asylwerber und Flüchtlinge, die in organisierten Unterkünften leben (das bedeutet auch private Unterbringung), erhalten über die humanitären Organisationen, welche diese Unterkünfte betreiben, eine finanzielle Unterstützung, und zwar bis auf weiteres bis Ende 2017. Nicht infrage für eine derartige Beihilfe kommen Personen, die in behelfsmäßigen Unterkünften leben, unbegleitete Minderjährige und Personen, die ein Einkommen haben. Die verschiedenen humanitären Organisationen haben ein System entwickelt, um Mehrfachauszahlungen an ein und dieselbe Person zu verhindern. Dazu ist ein offizielles Identifikationsdokument der griechischen Behörden nötig - als solche anerkannt werden: Police note (was genau gemeint ist, ist unklar, Anm.), die Pre-registration Card, die International Protection Applicant's Card, die Aufenthaltsgenehmigung, sowie die Restriction of Movement Notice (wenn man die Beihilfe auf den Inseln beantragt). Die Auszahlung erfolgt jeden Monat auf eine Geldkarte ("cash card assistance"). Werden in der Unterbringung Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 90 bis EUR 330 monatlich (je nach Familiengröße); werden in der Unterkunft keine Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 150 bis EUR 550 monatlich (je nach Familiengröße). Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag der griechischen Sozialhilfe (social solidarity income) nicht übersteigen. Wechselt man die Unterkunft, muss man das sowohl der humanitären Organisation, welche momentan die Beihilfe ausbezahlt, als auch der auszahlenden Organisation in der neuen Unterkunft melden. Dort erhält man eine neue Karte. Die alte Karte funktioniert weiter, wird aber nicht mehr aufgeladen. Das gilt auch wenn man von einem Zentrum in eine private Unterkunft zieht. Die Geldkarte kann bei Geldautomaten und Bankomatkassen verwendet werden. Ungenütztes Geld verfällt nicht, sondern wird in den nächsten Monat mitgenommen. Wer auf den Inseln die Beihilfe bezogen hat und unerlaubt auf das Festland gereist ist, kann dort keine Beihilfe beantragen, da er/sie als einziges Dokument nur die Restriction of Movement Notice besitzt. Außerhalb Griechenlands funktioniert die Karte nicht (RI 10.2.2017; vgl. UNHCR 3.2017; EP 5.2017). Im August 2017 erhielten 33.400 Asylwerber und Schutzberechtigte von UNHCR die cash assisstance zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die Umstellung auf die cash assisstance Karten von UNHCR ist abgeschlossen (UNHCR 8.2017). Im September 2017 erhielten 32.416 Personen die Cash assisstance von UNHCR (UNHCR 10.2017).

Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über ihre Ausweispapiere verfügen (USDOS 3.3.2017). Aber hohe Arbeitslosigkeit (23,1% bei Griechen, 30,2% bei Fremden) schränken die Möglichkeiten legale Beschäftigung zu finden, ein (UNHCR 4.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/336486/479142_de.html, Zugriff 27.3.2017

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AI - Amnesty International (17.6.2017): Griechenland:

FLÜCHTLINGSLAGER GERÄUMT,

http://frauenrechte.amnesty.at/allgemein/griechenland-fluechtlingslager-geraeumt/, Zugriff 2.10.2017

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

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CoE - Europarat (26.9.2017b): Response of the Greek Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visits to Greece from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f90e, Zugriff 27.9.2017

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EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017

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GO - Greek Ombudsman (4.2017): Migration flows and refugee protection. Administrative challenges and human rights issues, https://www.synigoros.gr/resources/docs/greek_ombudsman_migrants_refugees_2017_en.pdf, Zugriff 12.10.2017

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HR - Hellenische Republik (o.D.b): Reception and Identification Center (R.I.C.) at Fylakio, Evros, http://www.firstreception.gov.gr/content.php?lang=en&id=14&pid=9, Zugriff 19.10.2017

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RI-Refugee.Info (10.2.2017): You asked: Cash assistance in Greece, http://blog.refugee.info/you-asked-cash-assistance-in-greece/, Zugriff 31.3.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (25.7.2017a): Sites in Greece-Mainland,

http://rrsesmi.maps.arcgis.com/apps/MapSeries/index.html?appid=d5f377f7f6f2418b8ebadaae638df2e1, Zugriff 22.9.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2017): CASH

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017

4.1. Medizinische Versorgung

Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Unterbringungszentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017, vgl. AIDA 3.2017).

In Griechenland ist die Rechtslage betreffend Zugang zu Gesundheitsfürsorge für Asylwerber sehr günstig, in der Praxis ist dieser aber eingeschränkt. Auch wenn sie nicht versichert und mittellos sind, haben AW prinzipiell kostenlosen Zugang zu Spitälern und medizinischer Versorgung und Medikamenten wie griechische Bürger, da sie zu den "sozial schwachen Gruppen" gehören. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser Patienten akzeptieren, wenn sie von Ärzten aus Unterbringungseinrichtungen überwiesen werden. Vulnerable AW haben darüber hinaus das Recht auf psychologische Versorgung wie griechische Bürger. Die Erreichbarkeit von Gesundheitseinrichtungen ist aber oft ein Problem, da die überwiegende Mehrheit der Unterbringungseinrichtungen geografisch isoliert liegt. Ambulanzfahrten in diese Zentren werden daher überstrapaziert, was zu Beschwerden aus dem öffentlichen Gesundheitssystem führt. In der Praxis werden Probleme beim Zugang zum Gesundheitssystem berichtet. Oft ist das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht vertraut. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem. Oft wird etwa in Spitälern auch eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer (????) von den AW verlangt, welche ohne spezifische Kenntnisse nicht einfach zu erlangen sind und außerdem die formelle Einbringung des Asylantrags voraussetzen - was angesichts von möglichen Verzögerungen im Verfahren von Wochen oder gar Monaten, ein zusätzliches Problem darstellen kann. Darüber hinaus ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland stark von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und das Funktionieren von Krankenhäusern hat. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten (HHC 5.2017; vgl. UNHCR 4. 2017; AIDA 3.2017; SN 3.2017).

Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).

Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).

Auf dem Festland Griechenlands begann Médecins du Monde ein Programm für die medizinische, psychiatrische und psychosoziale Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Großraum von Attika (FRA 9.2017).

UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

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FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (9.2017):

Monthly data collection: September 2017. Report covers period 1-31 August 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/sept-2017, Zugriff 2.10.2017

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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 11.10.2017

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017

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SN - Solidarity Now (3.2017): Petition to the European Parliament regarding degrading reception conditions and EU funding in Greece, http://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Petition-by-SolidarityNow_eng.pdf, Zugriff 12.10.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 24.3.2017

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VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail

5. Schutzberechtigte

2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).

Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:

Bild kann nicht dargestellt werden

(HR 2.2017b)

Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).

Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).

UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).

Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die mei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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