Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2194907-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, geb XXXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl XXXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 29.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 09.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 13.04.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 07.05.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Mewati sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft (Deobandi-Bewegung) an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet, Vater von drei Kindern und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in XXXXXXXXXX, Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer hat ein abgeschlossenes Masterstudium XXXXX und unterrichtete, zuletzt in einem von ihm selbst betriebenen College in XXXXX. Seine Ehefrau lebt mit den drei Kindern mittlerweile bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer hat ein bis zweimal pro Monat Kontakt mit seiner Frau, der Familie geht es gut. Die Eltern und insgesamt 11 Geschwister samt Kindern leben alle nach wie vor in der Provinz Punjab. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind pakistanische Polizisten, ein Bruder ist pensionierter Polizist.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 nach Österreich ein, wo er über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen verfügt. Er verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse und wurde in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 in seiner Heimat Opfer einer kriminellen Gelderpressung durch insgesamt sechs Täter. Der Beschwerdeführer betrieb bis zu seiner Flucht ein eigenes College in XXXXX, in welchem er Burschen und Mädchen in XXXXX unterrichtete. Eines Tages teilte ihm eine Studentin mit, dass sie von einigen Burschen in der Nähe des Colleges belästigt werde, woraufhin der Beschwerdeführer die Burschen bei der Polizei anzeigte. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von zwei Personen mit einer Pistole angehalten und bedroht. Die Täter verlangten, das er innerhalb von drei Tagen 300.000,-- Rupien auftreiben solle. Der Beschwerdeführer ging wieder zur Polizei, wo auch ein Freund von ihm arbeitete, und erstattete erneut eine Anzeige. Ihm wurde von der Polizei aufgetragen, eine Geldübergabe mit den Tätern zu vereinbaren, damit die Polizei diese verhaften könne. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit den Tätern eine Geldübergabe und leitete alles, was er ausgemacht hat, an die Polizei weiter. Die Polizei stellte dem Beschwerdeführer das Bargeld für die Übergabe an die Täter zur Verfügung, war bei der Übergabe verdeckt anwesend und verhaftete im Zuge dessen zwei der Gelderpresser. Die Polizei kam nach der Festnahme darauf, dass es sich bei den beiden um gesuchte Kriminelle handelte und drei Tage danach wurden diese beiden Täter von der Polizei erschossen. Der Beschwerdeführer bekam, nachdem der Beschwerdeführer realisiert hatte, um welche Kriminelle es sich dabei handelte, Angst und ging daher zunächst einige Tage nicht ins College. Nachdem er danach wieder ins College gegangen war, wurde er von den verbliebenen Tätern angegriffen und es wurde auf sein Auto geschossen, weshalb er so viel Angst bekam, seine Ausreise organisierte und seine Heimat verließ. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan erschoss die pakistanische Polizei zwei weitere der Täter. Die pakistanische Polizei fahndet nach den übrigen beiden Tätern und hat auf einen 1.000.000, -- Rupien und auf den zweiten 500.000 Rupien Kopfgeld ausgesetzt (AS 45-47, 186).
1.5. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und in Österreich und seiner Einreise nach Österreich (Punkt II.1.2. und II.1.3.) beruhen auf seinen betreffenden Angaben im Verfahren (AS 11, 15, 19, 41-48), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)).
2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in seiner Heimat Opfer einer kriminellen Gelderpressung geworden sei. Seine diesbezügliche Schilderung vor dem BFA und in der Beschwerde (AS 45-47, 186; siehe oben II.1.4.) erweist sich als im Wesentlichen Kern gleichbleibende und widerspruchsfrei und wurde bereits vom BFA als glaubhaft erachtet.
2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung im Falle einer Rückkehr (oben II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.4.1. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer laut dessen Angaben in jeder Phase der Erpressung von der Polizei unterstützt worden sei, die Polizei ihm Geld zur Übergabe gegeben habe und bei der Übergabe verdeckt anwesend gewesen sei. Vier Personen seien schließlich verhaftet und getötet worden, nach zwei werde unter Ausschreibung eines Kopfgeldes gefahndet. Auch seien zwei Brüder des Beschwerdeführers pakistanische Polizisten, ein weiterer Bruder sei pensionierter Polizist und die Vorgehensweise hinsichtlich der Geldübergabe sei mit einem Polizisten abgesprochen worden, welcher ein Freund des Beschwerdeführers sei. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei daher erkennbar, dass die Polizei in Pakistan, was die Person des Beschwerdeführers betreffe, schutzwillig und schutzfähig sei bzw gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die volle Unterstützung der Polizeibehörden seines Heimatlandes gehabt (Bescheid, S 81- 83).
2.4.2. Das BFA führte des Weiteren aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers das sicherste Gebiet Pakistans sei. Der Beschwerdeführer könne Pakistan von Österreich aus über den Benazir Bhutto International Airport erreichen und von Islamabad über den Landweg in seinen Heimatort gelangen. Die Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet, In Städten wir Karachi, Rawalpindi und Lahore bestehe für die Menschen die Möglichkeit, ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle zu gründen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr gut ausgebildeter, arbeitsfähiger gesunder und erwachsener Mann, der bei einer Rückkehr auch zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Es stehe anhand der Berichtslage auch fest, dass für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit bestehe, sich vor allem in den Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi Peshawar oder Multan niederzulassen und unbehelligt zu leben. Dass der Beschwerdeführer derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen eine Gefahr ausgehen würde, über jene logistischen Möglichkeiten über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfüge, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen würden, sei im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und sehr gut ausgebildeten Mann, der bei einer Rückkehr den Unterhalt für sich und seine Familie bestreiten könne (Bescheid S 84, 85).
2.4.3. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor (AS 177ff), dass die Behörde zwar allgemeine Länderberichte zitiert habe, diese sich aber nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Möglichkeit, von der örtlichen Polizei Schutz zu erhalten sei weitgehend theoretischer Natur, wofür die Beschwerde die folgenden Auszüge aus den im Bescheid enthaltenen Länderberichten betreffend den Rechtsschutz zitiert:
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016).
Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren.
Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin (AA 12.2016a). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, kostenintensive Verfahren, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln sowie eine faire und effektive Anhörung (USDOS 3.3.2017) (Bescheid S 30, 31)
Die Beschwerde bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe zunächst Unterstützung durch die Polizei erhalten, welche letztlich auch vier der sechs Täter zur Strecke habe bringen können, doch seien zwei Täter nach wie auf freiem Fuß. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers liefe er daher Gefahr, von den beiden verbleibenden Tätern getötet zu werden. Die Polizei könnten den Beschwerdeführer vor dieser Gefahr nicht schützen. In eine andere Region seines Heimatlandes könne der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden sozialen Netzwerks nicht zurückkehren, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
2.4.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.7.4.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:
2.4.4.1. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber oder die Asylwerberin unter Berücksichtigung seiner oder ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut den in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen Korruption innerhalb der pakistanischen Polizei teilweise stark verbreitet ist und laut den weiteren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Sicherheitsbehörden die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte pro Bezirk sehr unterschiedlich ist und von gut bis ineffizient reicht (Bescheid S 35). Laut den getroffenen Länderfeststellungen arbeitet aber auch das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten zu verbessern (Bescheid, S 36).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das BFA jedoch mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das BFA ist im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die volle Unterstützung der Polizeibehörden seines Heimatlandes gehabt hat, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorgelegen ist und vorliegt (näher bereits oben II.2.4.2.). Sofern die Beschwerde darauf verweist, dass die zwei verbleibenden Täter nach wie vor auf freiem Fuß seien, ist zum einen darauf zu verweisen, dass nach wie vor von der Polizei nach diesen Tätern gesucht wird und jeweils ein Kopfgeld ausgesetzt ist, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Angesichts des Netzwerkes des Beschwerdeführers (Brüder und Freund bei der Polizei) und der vom Beschwerdeführer widerspruchsfrei geschilderten Vorgehensweise der Polizei die kriminelle Bande betreffend (Zurverfügungstellung von Bargeld, verdeckte Anwesenheit bei der Übergabe, Festnahme und Tötung von vier Kriminellen, Fahndung nach den übrigen zwei Kriminellen unter Ausschreibund von Kopfgeld etc) kann im vorliegenden Fall keineswegs von einer ineffektiven oder ineffizienten Polizeiarbeit ausgegangen werden.
2.4.4.2. Die Beschwerde bringt auch vor, der Beschwerdeführer könne aufgrund eines fehlenden sozialen Netzwerks auch nicht in eine andere Region seines Heimatlandes zurückkehren, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen; der Verwaltungsgerichtshof hat zudem - in Bezug auf das im Vergleich zu Pakistan wesentlich unsicherere Afghanistan - auf Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat eine Zumutbarkeit der Neuansiedlung in Kabul für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung angenommen, soweit es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handelt (VwGH 02.08.2018, Ra 2017/19/0229). Umso mehr ist fallbezogen unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers auf Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan eine solche Zumutbarkeit der Neuansiedlung in den Großstädten Pakistans auch ohne soziales Netzwerk anzunehmen. So führt das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen aus, es stehe anhand der Berichtslage auch fest, dass für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit bestehe, sich vor allem in den Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi Peshawar oder Multan niederzulassen und unbehelligt zu leben. Dass der Beschwerdeführer derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen eine Gefahr ausgehen würde, über jene logistischen Möglichkeiten über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfüge, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen würden, sei im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet, In Städten wir Karachi, Rawalpindi und Lahore bestehe für die Menschen die Möglichkeit, ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle zu gründen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr gut ausgebildeter, arbeitsfähiger gesunder und erwachsener Mann mit Berufserfahrung, der bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten könne (Bescheid S 84, 85).
Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen (Bescheid, Seiten 10 bis 78), dass sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert sieht, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 23). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, Seite 24). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 25). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 25). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 27. Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 28).
Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, Seite 62ff, 70ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im Fall des Beschwerdeführers, der in Pakistan ein eigenes College betrieb und dort mit abgeschlossenem Studium Englisch unterrichtete, ist daher keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich.
2.4.4.3. In der Beschwerde wurde des Weiteren gerügt, das BFA habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, wodurch es gegen seine Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verstoßen habe und das Verfahren so mit schwerwiegenden Mängeln belastet habe (AS 178).
Es ist jedoch nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern es das BFA unterlassen habe, das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers ganzheitlich zu würdigen oder welche Sachverhaltsteile nicht amtswegig ermittelt worden seien, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer nicht in substantiiert widersprochener Weise bestritten wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).
3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).
3.3.4. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
3.3.5. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
3.3.6. Fallbezogen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch kriminelle Gelderpresser um eine Verfolgung durch Privatpersonen ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Nur wenn der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu; einen derartigen Vorwurf hat der Beschwerdeführer nie erhoben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die volle Unterstützung der Polizeibehörden seines Heimatlandes gehabt.
3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.6. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.4. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
3.6.5. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Aufgrund der festgestellten Vorgehensweise der pakistanischen Polizei und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer pakistanische Polizisten als Brüder hat und auch ein Freund des Beschwerdeführers bei der pakistanischen Polizei arbeitet, liegt die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch eine kriminelle Bande sowie auch eine innerstaatliche Fluchtalternative vor und ist aus diesem Gesichtspunkt daher eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich.
Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.4.4.3.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.6.6. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.
3.6.7. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.14. Zum gegenständlichen Verfahren
3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
3.14.3. Für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht lediglich seine Unbescholtenheit, integrative Maßnahmen setzte der Beschwerdeführer keine. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst knapp über drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie (Ehefrau, Kinder) sowie weitere Verwandte (Eltern, Geschwister etc) leben, zu denen der Beschwerdeführer auch in regelmäßigem Kontakt steht. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind erst knapp über drei Jahre vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.
3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.15. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI) entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Revision
3.17. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2194907.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019