Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
BBG §40Spruch
W207 2182166-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX, vom 15.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2006 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Seit 27.05.2011 befindet sich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" aufgrund eines Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 06.05.2011 im Behindertenpass des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (nunmehr:
Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2013 abgewiesen und der Grad der Behinderung weiterhin mit 60 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2013, in dem die Funktionseinschränkung "Encephalomyelitis disseminata; Oberer Rahmensatz, da armbetonte Hemiparese links von leichter Ausprägung und organische Wesensveränderung", Positionsnummer 567 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H., festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2016, GZ W166 2002582-1/15E, gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt, weil der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und ohne Entschuldigung trotz letztmaliger schriftlicher Aufforderung nicht zur erforderlichen medizinischen Untersuchung erschienen war.
Am 16.06.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf "Eintrag seines Ausweises gemäß § 29b StVO-Parkausweises" in den Behindertenpass.
Diesem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen bei. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.06.2017 ersucht, aktuelle Befunde nachzureichen. Mit E-Mail vom 23.06.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich alle seine Befunde bereits bei der belangten Behörde befinden würden. Er habe keine Befunde, die jünger als ein halbes Jahr seien. Nicht bei jedem Besuch beim ihn behandelnden Arzt im AKH erbitte er ein Attest. Er wolle schließlich nicht in Verdacht geraten, den Arzt foppen zu wollen und mit einem Hausverbot belegt zu werden.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 14.11.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.08.2017, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
Anamnese:
Operationen: Tonsillektomie und Appendektomie ohne Folgeschaden,
Sturz mit Bruch des 1. Mittelhandknochens rechts 02/2016, Erstversorgung im XXXX mit Bohrdrahtversorgung, nach 8 Wochen wieder entfernt worden, wegen Knochenheilungsstörung Verschraubung im XXXX 02/2017, Metall in Situ (Spanndraht), Beschwerden: Abduktionsstörung auf 60 Grad und Reduktion der groben Kraft, keine Therapie,
Sturz 02/2016 mit Speichenbruch links, Erstversorgung im XXXX, konservative Therapie, in achsengerechter Stellung verheilt, keine Beschwerden,
MS seit 1978 nachgewiesen (MRT-Untersuchung), ersten Symptome im 26. Lebensjahr, Parästhesien in der linken Hand, keine Schübe, bei Prof XXXX in Behandlung, bis zum 50. Lebensjahr keine signifikante Einschränkung der Mobilität, der AW konnte Schifahren, Eislaufen, langsame Progrediente Form, keine Schübe, derzeitige
Beeinträchtigung: Verlangsamung, Gangstörung, leichte Depression ohne einschlägiges Therapieerfordernis, wegen elektrisierender
Schmerzen in der Wirbelsäule Med.: Gabatal 800 1-0-1, Reizblase mit Erfordernis von Vorlagen, die einmal täglich gewechselt werden muss,
Verspannungen an den Beinen, Med.: Sirdalud 6 3-mal/Woche, dadurch keine Besserung, weitere Med.: Kombi Kalz 0-0-1,
Prostatahyperplasie Med.: Tamsulosin 0,4, keine Operationsindikation,
chronische Urtikaria seit dem 10. Lebensjahr, hauptsächlicher Befall in den Augen und im Gesicht, Therapie Volon 8 1-0-1/4, kein Magenschutz, wenn der AW die Cortisontherapie über einen Tag nicht anwendet, treten am darauffolgenden Tag starke Beschwerden (Juckreiz) auf.,
bis vor 15 Jahren normalgewichtig gewesen, unwillkürliche Gewichtsreduktion, Synacthen Depot 5x1 alle 5-7 Monate durch den Hausarzt, derzeit normalgewichtig (BMI: 18,8 kg/m2 bei einem Normbereich von 18,5-24,9 kg/m2)
Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Beschwerden:
Gangstörung, Verlangsamung,
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gabatal 800, Volon 8 1-0-1/4, Synacthen Depot, Sirdalud 6, Kombi Kalz,
Sozialanamnese:
pensionierter EDV-Facharbeiter seit 2007 (55. Lebensjahr), BU-Pension wegen MS auf Dauer, ledig, keine Kinder, AW lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stock ohne Lift, AW bezieht Pflegegeld Stufe 2 seit 2015,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand, BMI (Body Maß Index) 18,8 kg/m2 (Normalgewicht 18,5-24,9 kg/m2),
Größe: 168,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 105/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch, Trichterbrust,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des rechten Armes, Abduktionsstörung des rechten Daumens auf 60°, blande Narbe nach Operation, die Elevation des linken Armes wird nur ansatzweise demonstriert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 24cm (li.: 23cm), Unterarmumfang rechts: 24cm (li.: 23cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits rechts erhalten, Faustschlussstörung links mit Reduktion der groben Kraft, Muskelatrophiezeichen der linken Hand, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
untere Extremität: frei beweglich bis auf Störung der Motorik des linken Beines, unter Zuhilfenahme der Hände ist jedoch eine passiv freie Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke möglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 33,5cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang nicht möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
deutlich verlangsamtes unsicheres Gangbild wird demonstriert, keine Gehhilfe, keine signifikante Sturzneigung,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Encephalomyelitis disseminata mittlerer Rahmensatz, da armbetonte Hemiparese links von leichte Ausprägung und organische Wesensveränderung; inkludiert Muskelatrophie und Inkontinenzbeschwerden
04.08.02
60
2
Bewegungsstörung des rechten Daumens nach operiertem Mittelhandbruch unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar,
02.06.26
10
3
allergische Konjunktivitis und Dermatitis unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil
11.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Prostataadenom ohne Operationsindikation erreicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 2) und 3) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine
[X] Dauerzustand
Herr K. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X]NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Funktionen vor; die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein nachweislich therapierefraktäres schweres Anfallsleiden ist nicht dokumentiert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 16.06.2017 unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2017 abgewiesen, da keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung von 60 v.H. eingetreten sei. Im Bescheid wurde des Weiteren ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte Gutachten vom 14.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 19.12.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes:
"...
gemäss § 46 bbgb in Verbindung mit §§ 7 ff. des verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (vwgvg) bringe ich hiermit meine schriftliche beschwerde gegen den bescheid bzgl der sv-begutachtung vom 30.08.2017 ein.
im sv-ga falsche darstellungen bzw. gar nicht erwähntes, finden sie - auffällig gekennzeichnet - im anhang, fachärztlich richtig aufgezeigt.
worte sprechen für sich, daher erspare ich mir den kommentar dazu.
..."
Dieser Beschwerde vom 19.12.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief bezüglich einer neurologischen Rehabilitation eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 24.04.2015 bei. In diesem Arztbrief werden vom Beschwerdeführer durch Einkreisen diverse Passagen überwiegend betreffend ein unsicheres Gangbild und Verwendung einer vom Beschwerdeführer verwendeten "Toe off" Schiene markiert. Außerdem wurden zwei unleserliche Verordnungsscheine für Heilbehelfe und Hilfsmittel und ein Schreiben eines näher genannten Neurologen vom 27.05.2013 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 16.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Encephalomyelitis disseminate; armbetonte Hemiparese links von leichter Ausprägung und organische Wesensveränderung (inkludiert Muskelatrophie und Inkontinenzbeschwerden)
2. Bewegungsstörung des rechten Daumens nach operiertem Mittelhandbruch; nur geringe Funktionsstörung nachweisbar
3. allergische Konjunktivitis und Dermatitis; unter Therapie stabil
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.
H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.11.2017. In diesen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde vom 27.05.2013 und vom 24.04.2015 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie der Erstellung des diesem Bescheid zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens bereits mehrere Jahre existent waren und grundsätzlich schon deshalb nicht geeignet sind, den aktuellen Status einer Funktionsbeeinträchtigung darzustellen und zu belegen.
Abgesehen davon ist - insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass sich aus diesen von ihm erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden ergibt, dass die erfolgte Einstufung betreffend das Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. zu gering erfolgt sei - Folgendes festzuhalten:
Die herangezogene Positionsnummer des Regelungskomplexes "04 Nervensystem; 04.08 Demyelinisierende Erkrankungen" der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet - hier gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung wiedergegeben - wie folgt:
"04.08 Demyelinisierende Erkrankungen
04.08.01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20 - 40 %
20 %:
Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik
30 %:
Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite,
Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang
40 %:
Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde
04.08.02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 - 70 %
50 %:
Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen
70 %:
Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung
04.08.03 Mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 80 - 100 %
80 %:
Ausgeprägte Paraparese, Blasenlähmung
Rumpfataxie, schwere Ataxie der oberen Extremitäten
90 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, Hilfe zum Transfer in und aus dem Rollstuhl erforderlich
100 %: Schwere Demenz, Amaurose, Sprech- und Schluckstörungen"
Der beigezogene medizinische Sachverständige zog nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend das Leiden 1 zu Recht die Positionsnummer 04.08.02 "Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades" der Anlage der Einschätzungsverordnung heran. Der Sachverständige wählte den mittleren Rahmensatz der erwähnten Positionsnummer, da beim Beschwerdeführer eine armbetonte Hemiparese links von leichter Ausprägung und eine organische Wesensveränderung vorliegen, inkludiert sind auch die beim Beschwerdeführer bestehende Muskelatrophie und die vorhandenen Inkontinenzbeschwerden. Das Vorliegen einer generalisierten Ataxie oder insbesondere von deutlichen kognitiven Leistungseinschränkungen, wie für eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz von 70 % der Positionsnummer 04.08.02 erforderlich, ist hingegen nicht objektiviert und ergibt sich im Gegenteil aus dem vom Beschwerdeführer selbst der Beschwerde beigelegten Arztbrief bezüglich einer neurologischen Rehabilitation eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 24.04.2015 keine kognitive Einschränkung (Seite 5 dieses Arztbriefes).
Die Positionsnummer 04.08.03 "Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen schweren Grades" der Anlage der Einschätzungsverordnung konnte im Fall des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden, da bei ihm Funktionseinschränkungen schweren Grades nicht objektiviert werden konnten: Beim Beschwerdeführer besteht weder eine ausgeprägte Paraparese, noch eine Blasenlähmung, auch liegt keine Rumpfataxie bzw. eine schwere Ataxie der oberen Extremitäten vor. Der Beschwerdeführer ist nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, er leidet auch nicht an einer schweren Demenz oder Sprech- und Schluckstörungen. Auch aus den Diagnosen der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde ergibt sich nicht, dass die Positionsnummer 04.08.03 "Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen schweren Grades" der Anlage der Einschätzungsverordnung herangezogen werden hätte müssen, die vorgelegten Befunde bestätigen vielmehr die vom sachverständigen Gutachter getroffene Einschätzung.
Wenn der Beschwerdeführer offenkundig die Ansicht vertritt, dass ihm aufgrund der Benutzung einer "Toe off" Schiene bei längeren Strecken ein höherer Grad der Behinderung zustünde, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei einer sogenannten "Toe off" Schiene um ein Hilfsmittel handelt, das dem Beschwerdeführer die Bewältigung seines - ohne Zweifel nicht einfachen - Alltages erleichtern soll. Aufgrund der Nutzung der Schiene ergibt sich jedoch kein höherer Grad der Behinderung.
Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein entscheidungserhebliches und vor allem kein konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen vom 14.11.2017 entkräften hätte können. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde stehen - wie bereits erwähnt - nicht in Widerspruch zu den vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen und vermögen diese daher die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen nicht zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, nicht aber die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.
Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch sonst im Rahmen der Beschwerde keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen getätigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber - wie aus dem Gutachten vom 14.11.2017 hervorgeht - kein höherer Grad der Behinderung als 60 v. H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2182166.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019