TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W207 2179508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2179508-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, OB:

XXXX, vom 16.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 1 lit. h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist seit 05.11.2002 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.

Am 17.05.2017 langte beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein mit 12.05.2017 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Gallendiäteintragung in den Behindertenpass" ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit Jahren an eine strenge Diät halten müsse, da er nicht nur unter Morbus Crohn leide, sondern auch Gallenprobleme habe. Er habe vor Kurzem erfahren, dass man die Mehrkosten dafür steuerlich absetzen könne, wenn sie im Behindertenpass aufscheinen würden. Er ersuche daher seine Gallendiät in den Behindertenpass aufzunehmen bzw. einzutragen. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 folgenden Inhaltes bei.

"...

Diagnosen:

Morbus Crohn, laufende Therapie mit Enterobene und Humira

St. P. CHE 1988 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Gallenblasenentfernung)

red LVF

Herr X. verträgt wegen seiner oben genannten Grunderkrankungen keine laktose- und glutenhältigen Nahrungsmittel. Die Nahrungsmittelkosten sind daher deutlich höher als bei einem gesunden Menschen. Bei Nichteinhalten dieser Diät drehten rezidiv tagelang anhaltende tlw blutige Diarrhoen auf.

...."

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.05.2017 wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gewertet.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten von 10/2002, ges. GdB 80%

Zwischenanamnese:

Schilddrüsen-OP

Derzeitige Beschwerden:

Ich bekomme keine Luft, besonders unter Belastung. Ich bin kurzatmig. Ich habe bis zu 20 Stuhlgänge pro Tag, immer dünn. Ich kann nicht alles essen. Ich kann keine Süßigkeiten essen. Ich habe Muskelschmerzen an den Oberschenkeln.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Humira, Enterobene, Metohexal, Xyzall, Tritace, Krestor, Durotiv, Thyrex

Laufende Therapie: Schmerzbehandlung In der GKK

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistischer Befundbericht 04/2017 beschreibt M. Crohn, laufende Therapie mit Enterobene und Humira

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

normal

Größe: 185,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, blasse quere Narbe Im Jugulum und schräggestellte Narbe unter dem linken Schlüsselbein

Herz: rhythmisch, rein.

Abdomen: Bauchdecken welch, kein Druckschmerz, mediane blass Bauchnarbe, eine blasse Narbe am rechten Rippenbogen

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt, Aufrichten ist mit Abstützen. Die Beinachse ist im Lot. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Mäßig Varizen am rechten Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich

Deutlich Endlagenschmerz an beiden Hüften, weiters Schmerzen im Bereich der Oberschenkelmuskulatur beidseits.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 5-0-10, links 10-0-15. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seltengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Verstärkte Brustkyphose mit zarte Rechtsrotation. Streck paravertebral in Höhe der oberen Lendenwirbelsäule. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen seitengleich 1/3 eingeschränkt

BWS/LWS: Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in flachen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Morbus Crohn

2

Hüftgelenksarthrose beidseits

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Begründung für den Gesamtgrad

der Behinderung:

Verschlimmerung des Hüftleidens, Besserung des Darmleidens.

[X] Dauerzustand

.......

Gutachterliche Stellungnahme:

Es gebührt der Zusatzeintrag D3 wegen M. Crohn

..."

Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.10.2017 wurde nach Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistischer Befundbericht 04/2017 beschreibt M. Crohn, SV Gutachten Dr. Knotzer, 08/17 mit degenerativen Hüft/WS Beschwerden

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Humira, Enterobene, Metohexal, Xyzall, Tritace, Krestor, Durotiv, Thyrex

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Morbus Crohn

2

Hüftgelenksarthrose beidseits

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Stellungnahme zu

gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Veränderungen

[X] Dauerzustand

......

• Bitte kurze Begründung warum "Diätverpflegung - D2" nicht vorliegt.

Es besteht keine Erkrankung an Galle, Leber oder Niere. Mit Morbus Crohn besteht ein Anspruch auf D3

..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der am 17.05.2017 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017, die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Diesen Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. In diesem Bescheid wird angemerkt, dass nach den vorliegenden Sachverständigengutachten die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer würde demnächst einen entsprechenden Behindertenpass erhalten.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhalts:

"...

Obwohl ich ihnen ein Schreiben von meiner Internistin beigelegt habe, wurde bei der Untersuchung mit keinem Wort auf meine Beschwerden eingegangen, darum ist mir die Begründung der Ablehnung unverständlich.

Das ich vermehrt ins Krankenhaus wegen Oberbauch - Magen schmerzen muß und die Ursache vermutet wird, von den erweiterten Gallengängen kommt, obwohl ich keine Galle mehr habe und die Magen Leber und Bauchspeicheldrüse in Ordnung sind ist die Annahme wahrscheinlich.

Nur in den letzten Monaten mußte ich 4 mal in wegen Magenkrämpfen ins Krankenhaus.

..."

Dieser Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 13.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2017 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass. Gleichzeitig stellte er auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass; letzterer Antrag ist aber nicht verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Morbus Crohn

2. Hüftgelenksarthrose beidseits

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Festgestellt wird weiters, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankung der Galle, der Leber oder der Niere mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. objektiviert ist.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2017, und auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017.

Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Erkrankungen des Verdauungssystems und anderen Störungen des Stoffwechsels - beim Beschwerdeführer vorliegen, da dieser - wie festgestellt - an Morbus Crohn leidet.

Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen hingegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass - diese betreffen im steuerrechtlichen Bereich zu berücksichtigende Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel(Grad der Behinderung von 20 % - beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer tätigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde - beispielsweise im Zuge seiner persönlichen Untersuchung am 03.08.2017 - entsprechende Ausführungen noch legte er medizinische Unterlagen vor, durch bei ihm vorliegende Leiden objektiviert werden hätten können, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" - also das Vorliegen von Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten mit einem festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von mindestens 20 %, die Krankendiätverpflegung erfordern - begründen hätten können.

Zwar legte der Beschwerdeführer seinem verfahrenseinleitenden Antrag den bereits erwähnten - und in den im gegenständlichen Fall eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch ausdrücklich berücksichtigten - Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 04.05.2017 bei, der unter anderem - neben der Diagnose "Morbus Crohn" - die Diagnose "Gallenblasenentfernung 1988" beinhaltet, jedoch ist diesem Befundbericht nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der genannten Grunderkrankungen keine laktose- und glutenhaltigen Nahrungsmitteln vertrage, nun auf die Grunderkrankung Morbus Crohn oder auf den Umstand der Gallenblasenentfernung im Jahr 1988 zurückzuführen ist. Entsprechend den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden Störungen im Bereich des Verdauungssystems aber auf die Erkrankung "Morbus Crohn" zurückzuführen, die in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch als führendes Leiden 1 festgestellt wurde, ebenso wie dies im Übrigen auch bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.10.2002 der Fall war, in dem damals ebenfalls die Erkrankung "Morbus Crohn" als führendes Leiden 1 festgestellt und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. bewertet wurde, was im Zusammenhang mit den beiden anderen damals festgestellten Leiden (geringe Coxarthrose beidseits sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) am 05.11.2002 zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. führte. Das Vorliegen einer Gallenblasenerkrankung - auf Grundlage der 1988 erfolgten Entfernung der Gallenblase - mit daraus resultierenden funktionellen Störungen konnte hingegen damals wie aktuell bisher nicht festgestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist - gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - auf den in Betracht kommenden Regelungskomplex "07.06 Gallenblase und Gallengänge" und die in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende konkrete Positionsnummer 07.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu verweisen, welche lautet wie folgt:

"07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 - 20 %

Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden

Verlust der Gallenblase mit Störung"

Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 entsprechend dem von ihm vorgelegten Befundbericht vom 04.05.2017 die Gallenblase entfernt, jedoch ist der Umstand, dass diese Entfernung der Gallenblase im Jahr 1988 kausal wäre für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verdauungsstörungen (und nicht die Morbus Crohn-Erkrankung), entsprechend den beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und vom 17.10.2017 nicht objektiviert und ergibt sich dies auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 04.05.2017. Dem entsprechend wurde das Vorliegen einer Gallenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % auch nicht festgestellt.

Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer nur unkonkret aus, dass er vermehrt wegen Schmerzen im Oberbauch im Krankenhaus gewesen sei und dass vermutetet werde, dass die Gallengänge ursächlich seien, obwohl er gar keine Galle mehr habe. Da der Magen, die Leber und die Bauchspeicheldrüse in Ordnung seien, sei diese Annahme wahrscheinlich. Nur in den letzten Monaten sei er viermal wegen Magenkrämpfen im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht mit aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu belegen, dass bei ihm eine Erkrankung der Galle mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegt, welche Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ist und die Vornehme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass begründen könnte.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nahelegen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)...

b)...

...

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

..."

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, StF: BGBl. Nr. 303/1996, lautet in der geltenden Fassung:

"§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

-

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro

-

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro

-

Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und auch nicht die Frage der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, über die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgesprochen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Wie bereits erwähnt, gründen sich die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 und 17.10.2017; auf die diesbezüglichen, im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen wird verwiesen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten in den Behindertenpass vorzunehmen ist, weil der Beschwerdeführer unter Morbus Crohn und den damit verbundenen Störungen des Verdauungssystems leidet.

Aus den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden und festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen - aktuell keine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. objektiviert ist; das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" - die das Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit einem festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., die Krankendiätverpflegung erfordern, voraussetzt - ist im Fall des Beschwerdeführers aktuell daher nicht erfüllt.

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften hätten können, wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Gesundheitsschädigung, Sachverständigengutachten,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2179508.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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