TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L521 2205789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14 Abs1
GebAG §14 Abs2
GebAG §16
GebAG §22 Abs1
GebAG §3 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L521 2205789-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 22.05.2018, Zl. Jv 501/18x, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Parteien: XXXX, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46 sowie 2. Staatsanwaltschaft Salzburg) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"1. Die Gebühren von XXXX, für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau am 06.03.2018 werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, wie folgt bestimmt:

Ersatz der notwendigen Reisekosten

EUR 431,81

Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung

EUR 59,00

Ersatz der Kosten für die unvermeidliche Nächtigung

EUR 297,60

Summe

EUR 788,41

Summe gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG

EUR 788,40

2. Das Mehrbegehren wird gemäß §§ 14, 15 und 16 GebAG abgewiesen.

3. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 788,40 (in Worten: siebenhundertachtundachtzig Euro vierzig Cent) an XXXX, auf das gemeinsame Konto

XXXX, aus Amtsgeldern zu überweisen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die erstmitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Ladung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 10.11.2017 in dessen Verfahren XXXX zur Befundaufnahme mit einem Sachverständigen am 06.03.2018 (nach Terminverschiebung) im Schigebiet Obertauern von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Zeuge geladen. Die erstmitbeteiligte Partei wurde dabei aufgrund einer Erkrankung von der zweitmitbeteiligten Partei begleitet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 22.05.2018 wurden die Gebühren der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX am 06.03.2018 mit insgesamt EUR 828,40 (darin enthalten EUR 431,81 an Reisekosten und EUR 396,60 an Aufenthaltskosten) bestimmt. Ein ziffernmäßig nicht näher bestimmtes Mehrbegehren wurde abgewiesen und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den (kaufmännisch gerundeten) Betrag von EUR 828,40 aus Amtsgeldern an die mitbeteiligten Parteien zur Überweisung zu bringen.

3. Gegen die den mitbeteiligten Parteien mit dem vorstehend angeführten, dem beschwerdeführenden Revisor am 25.05.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg zuerkannten Ersatz von Aufenthaltskosten richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Revisors an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher die Abänderung des Bescheides und die Bestimmung der Aufenthaltskosten für zwei unvermeidliche Nächtigungen mit EUR 297,60 sowie für jeweils ein Frühstück mit EUR 4,00 begehrt wird. Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die mitbeteiligten Parteien hätten eine Hotelrechnung über EUR 546,00 vorgelegt und den Ersatz von drei Nächtigungen angesprochen. Der belangte Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau habe zwei Nächtigungen als unvermeidlich angesehen und dafür jeweils den Höchstbetrag von EUR 74,40 pro Person zuerkennt. Daneben wäre auch jeweils der Höchstbetrag von EUR 12,00 für das Frühstück zuerkannt worden. Da die mitbeteiligten Parteien jedoch nur EUR 4,00 für das Frühstück beantragt hätten, erweise sich der Zuspruch eines höheren Betrages als rechtswidrig.

4. Die mitbeteiligten Parteien nahmen von der Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde des Revisors Abstand.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die erstmitbeteiligte Partei XXXX wurde mit Ladung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 10.11.2017 in dessen Verfahren XXXXzur Befundaufnahme mit einem Sachverständigen am 06.03.2018 im Schigebiet Obertauern von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Zeuge geladen und nahm an dieser Befundaufnahme auch teil. Da die erstmitbeteiligte Partei aufgrund einer Operation betreuungsbedürftig war, nahm die zweitmitbeteiligte Partei XXXX als Begleitperson an der Befundaufnahme teil.

1.2. Mit Eingabe vom 16.03.2018, eingelangt am 26.03.2018, machten die mitbeteiligten Parteien Zeugengebühren im Betrag von insgesamt EUR 1.036.81 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau geltend.

1.3. An Reisekosten für die An- und Rückreise vom bzw. zum Wohnort begehrten die mitbeteiligten Parteien jeweils EUR 159,16. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Schigebiet Obertauern beanspruchte die erstmitbeteiligte Partei EUR 42,66 an Beförderungsentgelt (Skipass) sowie EUR 26,00 an Entgelt für Skiausrüstung. Die zweitmitbeteiligte Partei beanspruchte EUR 44,83 an Beförderungsentgelt (Skipass).

Unter dem Titel Verpflegung beanspruchten die mitbeteiligten Parteien jeweils EUR 29,50 für zwei Abendessen (à EUR 8,50), ein Frühstück (à EUR 4,00) und ein Mittagessen (à EUR 8,50). Für die Übernachtung begehrten die mitbeteiligten Parteien schließlich jeweils EUR 273,00 für drei Übernachtungen in einem Hotel Garni in Obertauern.

Dem Gebührenantrag beigefügt waren eine Hotelrechnung, Nachweise über Kosten von Skipässen und der Ausleihung von Skiausrüstung sowie ein Behindertenausweis der erstmitbeteiligten Partei und eine Rechnung einer Fluglinie über Flüge von Hamburg nach Salzburg und retour.

1.4. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig, darüber hinaus ergib sich der Inhalt des Gebührenantrages sowie die angeschlossenen Beilagen unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 4,00 €, 2. für das Mittagessen 8,50 €, 3. für das Abendessen 8,50 €.

Der Mehraufwand für das Frühstück ist § 14 Abs. 2 GebAG zufolge zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm gemäß § 16 GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge § 16 Abs. 2 GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Zeuge dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG zufolge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung (im Anlassfall für Zeitversäumnis) nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG erweise sich demnach als nicht zulässig (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

3.3. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen als berechtigt.

Die mitbeteiligten Parteien haben - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - jeweils explizit die Erstattung eines Betrages von EUR 29,50 als Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung beantragt. Ausweislich der diesbezüglichen Aufschlüsselung wurden EUR 4,00 für ein Frühstück am 06.03.2018 begehrt (der restliche Betrag entfällt auf ein Mittag- und zwei Abendessen). Der beschwerdeführende Revisor ist auch damit im Recht, dass die mitbeteiligten Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren nicht nachgewiesen haben, dass ihnen höhere als die in im § 14 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind. Ausgehend davon kommt nur die Zuerkennung der beantragten EUR 4,00 als Ersatz des Mehraufwandes für ein Frühstück am 06.03.2018 in Betracht.

Der beschwerdeführende Revisor weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der den mitbeteiligten Parteien unter dem Titel "Auslagen für unvermeidliche Nächtigung" zuerkannte Betrag von EUR 345,60 nicht nachvollziehbar ist. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach für die mitbeteiligten Parteien jeweils zwei Übernachtungen unvermeidlich waren und für jede Übernachtung höchstens EUR 74,40 (gemäß § 16 GebAG das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages), gebührt den mitbeteiligten Parteien ein Betrag von jeweils EUR 148,80 an für die unvermeidlichen Nächtigungen (insgesamt daher EUR 297,60).

Wenn die Justizverwaltungsbehörde nun mit dem Argument, dass "in der Zimmerrechnung das Frühstück mit einem Betrag von EUR 12,00 pro Person und Nacht enthalten" sei, offenbar davon ausgeht, dass pro Person und Nacht zusätzlich EUR 12,00 für ein Frühstück zuzusprechen wären (was der rechnerischen Differenz zwischen EUR 297,60 und EUR 345,60 entspricht), übersieht sie, dass als Mehraufwand für ein Frühstück eben nur EUR 4,00 ersatzfähig sind. Einen höheren Mehraufwand für das Frühstück haben die mitbeteiligten Parteien einerseits nicht begehrt und andererseits auch nicht nachgewiesen. Der Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde kann auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil der im Akt befindlichen Rechnung der XXXX vom 03.03.2018 über den Hotelaufenthalt gar nicht entnommen werden kann, dass im Preis von EUR 546,00 (für drei Übernachtungen, was rechnerisch den von den mitbeteiligten Parteien gelten gemachten Nächtigungskosten von EUR 273,00 pro Person entspricht) Kosten von EUR 12,00 für ein Frühstück enthalten wären. Tatsächlich lässt die von den mitbeteiligten Parteien vorgelegte Rechnung der Unterkunft offen, ob ein Frühstück inkludiert war oder nicht. Auch sonst wurden keine Nachweise hinsichtlich des angesprochenen Ersatzes des Mehraufwandes für die Verpflegung in Vorlage gebracht. Die Begründung des angefochtenen Bescheids findet insoweit im Akteninhalt keine Deckung.

Anzumerken ist, dass sich im Akt auch eine Preisliste der von den mitbeteiligten Parteien in Anspruch genommenen Unterkunft findet, wobei diese Preisliste weder als Nachweis tatsächlicher Aufwendungen der mitbeteiligten Parteien angesehen werden kann und außerdem eindeutig nicht von den mitbeteiligten Parteien mit ihrem Gebührenbestimmungsantrag in Vorlage gebracht wurde (die Preisliste ist vielmehr Teil eines Unterlagenkonvoluts, dessen Bedeutung für das Gebührenbestimmungsverfahren für das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise erkennbar ist). Darüber hinaus geht auch aus der Preisliste eindeutig hervor, dass ein Zimmer in der von den mitbeteiligten Parteien in Anspruch genommenen Unterkunft pro Übernachtung EUR 180,00 kostet, was wiederum dem Preis von EUR 546,00 (für drei Übernachtungen zuzüglich EUR 6,00 Ortstaxe) entspricht. Die in der Preisliste angesprochenen Kosten für Zusatzleistungen - wie etwa Frühstück, Abendessen, Parkplatz, Endreinigung, Shuttle-Service und dergleichen - treten zum Zimmerpreis hinzu, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch eindeutig erkennbar ist. Dass die mitbeteiligten Parteien derartige Zusatzleistungen in Anspruch genommen hätten, wurde jedoch - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht nachgewiesen.

3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgerichts Linz gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau - der im Übrigen in seinem nicht angefochtenen Teil unberührt bliebt - Berechtigung zukommt. Anstelle der den mitbeteiligten Parteien pro Person und Nacht zusätzlich zugesprochenen EUR 12,00 für das Frühstück gebührt lediglich der beantragte (einmalige) Ersatz des Mehraufwandes für ein Frühstück am 06.03.2018 im Betrag von EUR 4,00 pro Person.

Ausgehend davon sind die Gebühren der der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX am 06.03.2018 mit insgesamt EUR 788,41 wie im Spruch ersichtlich neu zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Rundungsregel des § 20 Abs. 3 GebAG ergibt sich ein den mitbeteiligten Parteien gebührender Betrag von EUR 788,40. Die Auszahlungsanweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes ist insoweit richtigzustellen (wobei insoweit auch ein der Justizverwaltungsbehörde unterlaufener Schreibfehler richtiggestellt werden kann).

Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner der guten Ordnung halber darauf hin, dass die gegenständliche Beschwerde nicht - wie offenbar irrtümlich auf Seite 1 der Beschwerde angegeben wird - namens der Republik Österreich erhoben wurde, sondern - wie aus der Fertigungsklausel und der Berufung auf die entsprechende Befugnis in § 21 Abs. 2 Z. 3 GebAG ersichtlich ist - vom zuständigen Revisor. Die Beschwerdelegitimation des Revisors ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GebAG, dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge ist der Revisor als Amtspartei selbst beschwerdebefugt (und nicht die Republik Österreich). In der Fertigungsklausel der Beschwerde kommt dies deutlich zum Ausdruck, sodass sich die Erwähnung der Republik Österreich in der Beschwerde als folgenloses Vergreifen im Ausdruck darstellt, weshalb auch ein Verbesserungsverfahren unterbleiben konnte.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen nicht beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung von Zeugengebühren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländischer Zeuge, Bescheinigungspflicht, Gebührenfestsetzung,
Mehraufwand, Mehrbegehren, Nächtigungskosten, Reisekostenvergütung,
Revisor, Unschlüssigkeit, Verpflegskosten, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2205789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten