TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W200 2164984-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2164984-1/10E

W200 2164986-1/11E

W200 2164973-1/11E

W200 2164976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zlen. 1099820204-152039801 (ad 1.), 1099820509-152039828 (ad 2.), 1099820008-152039844 (ad 3.) und 1099819900-152039865 (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 3.) XXXX sowie 4.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.)

XXXX sowie 4.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ihre zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder sind die im Herkunftsland geborene Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der Viertbeschwerdeführer (BF4). Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Sadat bzw. Hazara an, sind schiitische Moslems und reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF1 gab im weiteren Verfahren an, nicht mehr an den Islam zu glauben und sich für das Christentum zu interessieren. Die Beschwerdeführer stellten am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (BF3 und BF4 am selben Tag, beide vertreten durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin).

Im Rahmen der Erstbefragung am 22.12.2015 gab der BF1 an, aus Wardak zu stammen, vier Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und Schneider gewesen zu sein. Er hätte in Wardak gelebt und sei zweieinhalb Jahre in Kabul gewesen. Als Fluchtgrund nannte er, dass er eine Feindschaft mit seinem Cousin hätte. Damals, als der Beschwerdeführer seine Frau heiraten wollte, hätte sie auch der Cousin heiraten wollen. Da der Beschwerdeführer sie aber zur Frau genommen hätte, hätte der Cousin ihn immer wieder bedroht und ihn töten wollen. Er hätte ihn geschlagen. Aus Angst um sein Leben sei der BF1 von Wardak nach Kabul gezogen und hätte dort zweieinhalb Jahre gelebt. Als sie ihre Tochter bekommen hätten, hätte der Cousin sie ihnen wegnehmen wollen. Da sie sich geweigert hätten, sie ihm zu übergeben, hätte er ihn töten wollen. Weil er Angst um sein Leben gehabt hätte, sei er geflüchtet. Er hätte Angst, von seinem Cousin oder aufgrund des Krieges getötet zu werden.

Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung befragt zum Fluchtgrund an, dass sie eine Feindschaft mit ihrem Cousin hätte, da er sie heiraten hätte wollen. Da sie aber den BF1 geheiratet hätte, hätte der Cousin sie und ihren Mann mit dem Tod bedroht. Er hätte den BF1 geschlagen. Sie seien nach Kabul gezogen und hätten zweieinhalb Jahre dort gelebt. Nachdem ihre Tochter (BF3) neun Jahre alt gewesen wäre, hätte er ihnen die Tochter wegnehmen wollen. Er hätte der BF2 immer wieder gesagt, er werde ihr Geld geben und sie müsse ihm ihre Tochter dafür geben. Er hätte überdies gesagt, dass er die BF3 entweder entführen oder vergewaltigen würde. Aus Angst seien sie geflüchtet. Für ihre Kinder gälten die gleichen Angaben, die sie in ihrer Einvernahme gemacht hätte. Eigene Fluchtgründe machten sie nicht geltend.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 27.03.2017 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es aufgrund seiner Heirat der BF2 ständig zu Problemen mit einem Cousin, dem sie ursprünglich versprochen worden sei, gekommen sei. Der Bruder dieses Cousins hätte ständig mit der BF2 auf der Straße geredet und ihr gesagt, dass sie keine gute Frau sei. Der Bruder und Vater des BF1 hätten seine Frau geschlagen, weil sie ihr vorgeworfen hätten, dass sie mit dem Bruder des Cousins rede, obwohl sie mit dem BF1 verheiratet sei. Zwölf Jahre lang sei alles sehr schwer gewesen, dann seien sie nach Kabul gegangen. Zwei Jahre sei dort alles gut gewesen, doch eines Tages hätte ihm die BF2 gesagt, dass eine Frau bei ihnen gewesen sei, um ihre Tochter (BF3) für den Sohn der Frau zu gewinnen. Der BF1 sei zu Hause gewesen als die Frau gekommen sei. Er hätte ihr gesagt, dass dies nicht gehe und er ihr seine Tochter nicht überlasse. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, hätte ihm die BF2 gesagt, dass ihre Tochter (BF3) auf dem Schulweg nach Hause vom Sohn dieser Frau sexuell belästigt worden sei. Er sei sodann zur Familie der Frau gegangen und hätte Streit mit ihr gehabt, woraufhin sie ihn verletzt hätte. Sie hätten die Angelegenheit der Polizei angezeigt, jedoch hätte diese ihm gesagt, dass die pashtunische Familie sehr mächtig sei und sie nichts tun könnten. Er sei von diesem Mann bedroht worden, dass er ihm seine Tochter geben solle.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie ein normales Leben für sich und ihre Tochter ohne Angst wolle. Sie hätte den BF1 im Alter von 13 Jahren heiraten müssen, da es üblich sei, dass man als Kind für einen Cousin ausgesucht wird. Ihr Schwager und Schwiegervater hätten sie geschlagen. Als ihre Tochter (BF3) neun Jahre alt geworden sei, wären sie nach Kabul gegangen und hätten dort zwei Jahre lang ein ruhiges Leben gehabt. Der BF1 hätte gearbeitet, sie hätte den Haushalt gemacht. Eines Tages sei eine Frau zu ihnen gekommen und hätte ihre Tochter (BF3) für ihren Sohn haben wollen. Die BF2 hätte aber nicht gewollt, dass ihre Tochter so jung heiratet. Diese Frau hätte ihnen Haus und Geld geben wollen und hätte gesagt, dass sie warten würden, bis die Tochter 15 Jahre alt sei. Der Sohn dieser Frau sei 35 oder 40 Jahre alt gewesen und hätte bereits eine Frau gehabt. Eines Tages sei die BF3 weinend nach Hause gekommen, weil der besagte Sohn sie auf dem Schulweg sexuell belästigt hätte. Nach diesem Vorfall sei der BF1 zur Familie dieser Frau gegangen, um sie zur Rede zu stellen. Dort sei er sodann zusammengeschlagen worden. Eine Anzeige bei der Polizei hätte nichts gebracht, da die Polizei gesagt hätte, dass dies eine Familienangelegenheit sei und sie nicht helfen könnten. Ein Nachbar hätte zu dem BF1 überdies gesagt, dass sie aufpassen sollten, da diese Familie genug Macht und Geld hätte. Sie hätte keine persönlichen Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara gehabt. Ergänzend fügte sie hinzu, dass die beiden Brüder des Cousins, dem sie ursprünglich versprochen worden wäre, sie nach der Geburt ihres ersten Kindes in Ruhe gelassen hätten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Überdies machte die BF2 geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob eine westliche Orientierung vorliege und ihr infolgedessen Verfolgung in Afghanistan drohe. Die Behörde hätte außerdem die drohende Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat/Sayed außer Acht gelassen. Zudem sei die besondere Vulnerabilität ihrer Kinder unberücksichtigt geblieben.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF1 und die BF2 sowie die BF3 im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin sowie eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurden. Überdies wurde ein Zeuge einvernommen. Es nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Der BF1 legte überdies eine Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft vor, wonach er seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt hat und gab an, dass er Bibelstunden der Zeugen Jehovas besuche, jedoch noch nicht getauft worden sei.

Mit Schreiben vom 18.09.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Lage der Frauen in Afghanistan und der drohenden Verfolgung von Konvertiten/Apostaten sowie Rückkehrern aus Europa.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind allesamt, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara (Sadat) an und sind gesund. Die BF2 befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, ihr gesundheitlicher Status ist stabil. Die BF2 bis BF4 sind schiitischen Glaubens. Die BF1 bis BF4 waren zuletzt in Kabul wohnhaft, stammen jedoch ursprünglich aus der Provinz Wardak. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der BF3 bis BF4. Die Beschwerdeführer sind überdies die Eltern des in Österreich geborenen XXXX , geb. am XXXX , dessen Verfahren jedoch noch beim BFA anhängig ist. Der BF1 ist traditionell mit der BF2 verheiratet.

Der BF1 hat vier Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht und sodann als Schneider gearbeitet. Er lebte mit den BF2 bis BF4 und seinen Eltern in ihrem Haus in Wardak. Er hat keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Afghanistan. Der BF1 wurde als schiitischer Moslem erzogen. Aufgrund von Erzählungen eines afghanischen Freundes interessiert sich der Beschwerdeführer seit rund sechs Monaten für das Christentum. Er besucht regelmäßig Bibelkurse der Zeugen Jehovas. Am 09.07.2018 zeigte der BF1 seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft bei der Bezirkshauptmannschaft an.

Es wird jedoch festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des BF1 geworden ist. Der BF1 würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen. Der BF1 würde sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF1 würden von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen und haben bisher auch keine Kenntnis davon erlangt. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein.

Die BF2 hat zwei Jahre lang eine Schule in Afghanistan besucht und ist Analphabetin. Sie hat sich zu Hause um den Haushalt gekümmert. Ihr Schwiegervater und Mann haben sie versorgt. Seit sie in Österreich ist führt sie den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder. Sie besucht derzeit keine Deutschkurse (zuletzt besuchte sie Kurse im Jahr 2016) und kann sich auch nicht auf Deutsch verständigen. Anderen Aktivitäten geht die BF2 nicht nach. Sie hat keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Afghanistan.

Die BF3 bis BF4 besuchen in Österreich die Schule.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Ebenso wenig droht den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Des Weiteren droht ihnen auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit 21.12.2015 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF2 während dieses relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

Bei der minderjährigen weiblichen BF3 (12 Jahre alt) ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn der BF1 und die BF2 ihrer Tochter (BF3) eine grundlegende Bildung zukommen lassen. Ebenso wenig besteht die Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung ihrer Tochter.

Es wird festgestellt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan Zugang zu Bildung hätten. Ihnen droht auch keine körperliche Züchtigung oder Übergriffe im familiären Umfeld.

Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt waren oder wären.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Maidan Wardak scheidet aus, weil ihnen dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF1 und der BF2 wäre es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise in Mazar-e Sharif niederzulassen. Allerdings wären die unmündigen minderjährigen BF3 und BF4, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen, bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder vergleichbaren Städten einem realen Risiko ausgesetzt, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind allesamt strafrechtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

-

CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,

https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

-

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

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LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

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LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,

https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

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BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

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CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

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DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

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France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

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Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

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Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

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Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018

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Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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