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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;Norm
AbfallbeseitigungsG Tir §2 Abs5 lith;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des ED in S, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. August 1997, Zl. U-3304a-E/62, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 15. Oktober 1973 war dem Beschwerdeführer die gewerberechtliche Genehmigung für eine Abfallbeseitigungsanlage, bestehend aus einer Aufbereitungsanlage mit Nebengebäude, aus einem Rottemietenplatz und einer Deponiefläche auf näher genannten Grundstücksflächen u.a. auch für Altreifen bewilligt worden. Nachdem mit Bescheid der BH vom 25. April 1977 der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid durch weitere Auflagen ergänzt und auf weitere Grundstücke erstreckt worden war, erfolgte mit Bescheid der BH vom 22. Juli 1980 eine gewerberechtlich verfügte Abänderung der erteilten Auflagen, mit der in Spruchpunkt 5. des Auflagenkataloges ausgesprochen wurde, dass Autowracks, Maschinen und Teile von Maschinen sowie Altreifen, so weit sie nicht durch die Zerkleinerungsmaschine (Aufbereitungsanlage) gingen, im Anlagenbereich nur zwischengelagert und nicht deponiert werden dürften.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde erster Instanz vom 19. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 die Genehmigung für die Verwendung der mit den vorgenannten Bescheiden der BH gewerbebehördlich genehmigten Anlagenteile als Umladestation sowie als Lagerfläche für die gepressten Ballen und für die damit verbundene Änderung des Betriebszweckes nach Maßgabe "der vorgelegten Unterlagen" und unter näher genannten Auflagen erteilt. In den aus abfalltechnischer Sicht erteilten Auflagen findet sich die Bestimmung, dass in der Umladestation nur jene Abfallarten übernommen werden dürfen, die auch bei der Deponie G. zugelassen sind. Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol wurde u.a. auch die Auflage 5. des Bescheides der BH vom 22. Juli 1980 als nicht mehr wirksam erklärt.
Nachdem die BH als Abfallwirtschaftsbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass auf der Betriebsanlage des Beschwerdeführers große Mengen an Autoaltreifen abgelagert seien, erließ die BH am 7. Juli 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (im Folgenden: TAWG), aufgetragen wurde, die auf dem Betriebsgelände seiner Abfallverwertungsanlage gelagerten Altreifen, "sohin betriebliche Abfälle", bis längstens 20. August 1997 zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen und vollständige Nachweise über die Entsorgung bis zum selben Datum vorzulegen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sie die Erfüllungsfrist mit dem 31. Oktober 1997 festsetzte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Ablagerung von Altreifen. Sei auf der Basis des Bescheides der BH vom 22. Juli 1980 nur mehr die Zwischenlagerung von Altreifen zulässig gewesen, welche im Sinne des § 31b WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten hätte dürfen, so gehe auch aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. September 1996 die Unzulässigkeit einer Ablagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände hervor. Auch die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol und der belangten Behörde vom 7. Februar 1997, mit welchen dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Einleitung von nicht verunreinigten Oberflächenwässern in den Inn erteilt worden war, enthielten eine Bewilligung der Ablagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers nicht. Autoreifen seien betriebliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 TAWG, die gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen seien, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TAWG vermieden werden. Die derzeitige unzulässige Ablagerung auf dem Betriebsareal der Abfallverwertungsanlage des Beschwerdeführers erfülle die Bestimmung des § 12 TAWG nicht, ohne dass es Ermittlungen zur Frage bedurft habe, welche Beeinträchtigung durch die Ablagerung hervorgerufen werde. Die BH habe den Entfernungsauftrag nach § 13 Abs. 2 TAWG mit Recht erlassen, weil die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Reifen abgelagert worden seien, rechtlich nicht relevant sei; eine Ablagerung der Reifen zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes schließe dessen Anwendbarkeit nicht aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird; das Beschwerdevorbringen lässt die Erklärung des Beschwerdeführers erkennen, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des an ihn ergangenen Beseitigungsauftrages als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, in seiner Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 76/1998 anzuwenden.
Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 dieses Gesetzes definiert in seinem ersten Absatz Abfälle als bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Entsorgung aus den in § 4 Abs. 2 genannten Interessen geboten ist, und legt fest, dass Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden sollen, so lange Abfälle bleiben, bis sie in den technischen Vorgang der Verwertung einbezogen werden.
Nach § 2 Abs. 2 TAWG sind Haushaltsmüll alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art. Als Sperrmüll wird in § 2 Abs. 3 leg. cit. jener Haushaltsmüll bezeichnet, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushaltsmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
Betriebliche Abfälle schließlich sind nach § 2 Abs. 4 TAWG alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.
Als Zwischenlager wird nach § 2 Abs. 8 TAWG eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung von Abfällen bezeichnet, während als Deponie das Gesetz in § 2 Abs. 9 leg. cit. eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf Dauer ansieht.
Gemäß § 4 Abs. 2 TAWG sind Abfälle so zu entsorgen, dass
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden, insbesondere durch Geruch, Lärm und Erschütterungen,
b) Luft, Wasser und Boden sowie die Tier- und Pflanzenwelt nur in dem nach dem Stand der Technik geringstmöglichen Ausmaß beeinträchtigt werden,
c)
keine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt wird,
d)
das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren oder Pflanzen oder von Krankheitserregern nicht begünstigt wird,
e)
die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird,
f)
das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird.
Alle Abfälle müssen nach § 10 Abs. 1 TAWG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, so weit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 TAWG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht
a) für Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden,
b) für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.
Nach § 12 Abs. 1 TAWG haben die Betriebsinhaber die betrieblichen Abfälle, die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegen, so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Liegt der Betrieb im Entsorgungsbereich einer Behandlungsanlage oder einer Deponie, so sind die betrieblichen Abfälle zu dieser Anlage abzuführen.
Nach § 13 Abs. 1 TAWG hat der Bürgermeister demjenigen, der Haushaltsmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
Werden betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 2 TAWG gegen den betreffenden Betriebsinhaber nach Abs. 1 vorzugehen.
Der Beschwerdeführer trägt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst die Auffassung vor, eine vor dem Inkrafttreten des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes vorgenommene Lagerung dürfe den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterstellt werden. Darin ist ihm nicht beizupflichten, weil diesem Gesetz keine Bestimmung entnommen werden kann, welche einer Anwendung seiner Vorschriften auf zuvor verwirklichte und danach aufrechterhaltene Sachverhalte entgegenstünde. Die Bestimmung des § 31b WRG 1959 war, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht anzuwenden, wurde von ihr aber auch nicht angewendet, sondern nur im Umfang der in dieser Norm genannten Jahresfrist als Auslegungshilfe für den Begriff der Zwischenlagerung verwendet, zu welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich Altreifen nach dem Inhalt des Bescheides der BH vom 22. Juli 1980 nur mehr berechtigt gewesen war. Dass der Ablagerungsvorgang auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers das Ausmaß einer bloßen Zwischenlagerung sachbezogen deutlich überschritten hatte, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ableiten, in welchem ausgeführt wird, dass bis zum Jahre 1996 (nur) ein Großteil der Reifen zur Entsorgung verbracht worden war.
Der Beschwerdeführer meint des weiteren, Altreifen seien nicht als betriebliche Abfälle, sondern als Haushaltsmüll nach § 2 Abs. 2 TAWG in der Sonderform des Sperrmülls im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. zu beurteilen. Auch diese Auffassung teilt der Gerichtshof nicht. Sperrmüll nach § 2 Abs. 3 TAWG können nur Abfälle sein, die - abgesehen von ihrer Größe und Form - ihrer Art nach Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. deswegen sind, weil sie üblicherweise in einem Haushalt anfallen. Der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck der "Üblichkeit" des Anfallens von Abfällen in einem Haushalt umfasst begrifflich auch ein Element der Häufigkeit im Sinne einer regelmäßigen Wiederkehr des Anfallens solcher Abfälle in überschaubar kurzen Zeiträumen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Beurteilung von Altreifen als Haushaltsmüll nach der Lebenserfahrung schon in einer Wortinterpretation der Bestimmung des § 2 Abs. 2 TAWG aus. Zum gleichen Ergebnis führt eine historische Interpretation der genannten Vorschrift nach den Materialien (Erläuternde Bemerkungen zum TAWG, S. 42), in welchen davon die Rede ist, dass zu den betrieblichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 4 TAWG die in § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1972, angeführten Sonderabfälle, soweit sie nicht als gefährliche Abfälle anzusehen seien, zu zählen seien; in dieser Vorschrift waren Altreifen ausdrücklich als Sondermüll (lit. h) genannt.
Der Beschwerdeführer hält es schließlich auch für rechtswidrig, dass die belangte Behörde einen Beseitigungsaufttrag erlassen hat, ohne in eine Prüfung der Frage einzutreten, welche der in § 4 Abs. 2 TAWG angeführten Beeinträchtigungen denn von der vorgefundenen Ablagerung ausgingen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 12 Abs. 1 TAWG legt dem Betriebsinhaber für den Umgang mit betrieblichen Abfällen mehrere Pflichten auf: Die Pflicht, sie zu sammeln, sie zu einer geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen und diese Abführung auch rechtzeitig vorzunehmen. Als geeignete Behandlungsanlage oder Deponie im Sinne des Gesetzes kann, wie dies aus § 10 TAWG abgeleitet werden muss, nur eine solche verstanden werden, die über eine behördliche Bewilligung verfügt. Das bedeutet, dass sich die im zweiten Halbsatz (Nebensatz) des § 12 Abs. 1 TAWG ergänzend normierte Anforderung zur Erfüllung der im ersten Halbsatz (Hauptsatz) dieser Vorschrift dargestellten Pflichten derart, "dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden", nicht auf die Pflicht zur Abführung auf eine "geeignete" - weil behördlich bewilligte - Behandlungsanlage oder Deponie schlechthin beziehen kann, sondern nur auf die weiteren Pflichten des Betriebsinhabers zur vorherigen Sammlung seiner betrieblichen Abfälle und zur "Rechtzeitigkeit" deren Abführung auf eine geeignete Behandlungsanlage oder Deponie. Das Auftreten von Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TAWG wäre daher nur dann zu prüfen gewesen, wenn Anlass für den Beseitigungsauftrag die unzureichende Art der Sammlung der betrieblichen Abfälle und die unzureichende Rechtzeitigkeit ihrer Abführung gewesen wäre. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer aber seine grundsätzliche Pflicht zur Abführung der betroffenen Abfälle auf eine geeignete Behandlungsanlage oder Deponie, indem er der Sache nach den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 lit. b TAWG für sich reklamierte.
Dass die Betriebsanlage des Beschwerdeführers über eine die Ablagerung von Altreifen umfassende Bewilligung nicht (mehr) verfügt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend begründet. Mit der bloßen Wiederholung seiner schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar widerlegten gegenteiligen Behauptung kann der Beschwerdeführer, da er in eine argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen behördlichen Argumenten nicht eintritt, eine Rechtswidrigkeit dieser behördlichen Beurteilung nicht erfolgreich aufzeigen.
Da der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Abführung der als betriebliche Abfälle zu qualifizierenden Altreifen zu Unrecht in Abrede gestellt hat, verstieß er solcherart gegen die ihn nach § 12 Abs. 1 TAWG treffende Verpflichtung in einer Weise, die eine Prüfung des Vorliegens von Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TAWG durch die belangte Behörde im Beschwerdefall tatsächlich entbehrlich machte.
Die Beschwerde war deshalb nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Juli 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070180.X00Im RIS seit
11.07.2001