TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W197 2206566-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2206566-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zahl 1021622607-180875443 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger und reiste am 16.06.2014 illegal ins Bundesgebiet ein.

1.2. Der BF reiste zuvor in mindestens 3 weitere europäische Staaten illegal ein und hielt sich dort rechtsgrundlos auf.

1.3. Der BF stellte in Ungarn einen Asylantrag, den er in der Folge jedoch wieder zurückzog. Der BF machte zu diesem Asylantrag anlässlich seiner Einvernahme falsche Angaben. Zum illegalen Aufenthalt in anderen Staaten verweigerte der BF konkrete Angaben.

1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 28.06.2016 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde ebenso nicht erteilt wie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Da der BF untertauchte musste der Bescheid rechtens durch Hinterlegung zugestellt werden.

1.5. Die Entscheidung erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft, der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.6. Da der BF einer Ladung der Behörde unentschuldigt nicht nachkam, wurde am 06.03.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen. Laut polizeilichem Bericht vom 12.06.2017 konnte der Festnahmeauftrag trotz sieben Versuchen nicht vollzogen werden, da sich der BF seit Monaten nicht mehr an der Meldeadresse in Wien aufhält und dort auch nicht bekannt ist.

1.7. Der BF wohnt stattdessen vorübergehend in einem zu einem Wohnraum umfunktionierten Lager eines Geschäftslokales ohne Türnummer, das einem angeblichen Freund gehört.

1.8. Dem BF konnte eine Ladung nicht zugestellt werden.

1.9. Der BF wurde nach seiner Festnahme am 15.09.2018 einvernommen, wobei er angab, nicht mit der Behörde kooperieren zu wollen. In der Folge wurde der BF mittels Mitwirkungsbescheid zum Ausfüllen des Formblattes, welches zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unbedingt erforderlich ist, aufgefordert. Der BF verweigerte diese Verpflichtung und gab ausdrücklich bekannt, nicht mitwirken zu wollen. In der Folge wurde über den BF die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Beugehaft gem. § 5 VVG angeordnet und die Vollstreckungsverfügung erlassen. Am 17.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft aus rechtlichen Gründen entlassen.

1.10. Unmittelbar nach der Entlassung wurde der BF neuerlich in Haft genommen. In einer weiteren Einvernahme am 17.09.2018 blieb der BF bei seinem bisherigen Vorbringen und gab neuerlich an, dass er nicht bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren und am fremdenrechtlichen Verfahren mitzuwirken - nein, ich verweigere, ich fülle nichts aus, ich gebe nichts bekannt, Sie können machen was sie wollen. Zu seiner ursprünglichen Meldeadresse gab der BF an, dass er dort hinausgeworfen worden sei.

1.11. Nach den eigenen Angaben des BF steht fest, dass er weder familiär noch sozial im Bundesgebiet integriert und mittellos ist sowie seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit zu sichern sucht. Dem BF steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, wo er sich den Behörden zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird.

1.12. Nach seiner Einvernahme wurde über den BF mittels Mandatsbescheid vom 17.09.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde sah die Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG dahingehend verwirklicht, als der BF sich der BF jedenfalls seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er über kein gültiges Reisedokument verfüge, seine Identität nicht feststehe, er sich vehement weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, er an seiner Meldeadresse nicht aufhältig, untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar sei und unentschuldigt einer Ladung nicht Folge geleistet habe sowie im Bundesgebiet sozial nicht verankert sei, keine gesicherte Unterkunft besitze, mittellos und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Bescheid wurde dem BF unverzüglich persönlich zugestellt.

1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren einleiten hätte müssen, da sich der BF in Beugehaft befunden habe, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da der BF bei einem namentlich und adressmäßig genannten Freund wohnen könne, dass die Haft nicht verhältnismäßig sei und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

1.13. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.14. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF am 20.09.2018 eingeleitet. Die Behörde hat bei der indischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines HRZ beantragt, es sind bislang keine Umstände hervorgekommen, dass ein solches für den BF nicht ausgestellt werden kann.

1.15. Der BF begann in der Schubhaft einen Hungerstreik, um sich aus der Haft freizupressen, brach diesen jedoch am selben Tag wieder ab. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre.

1.16. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF ist vertrauensunwürdig, er will nicht nach Indien zurückkehren. Der BF versucht mit allen Mitteln seine Abschiebung dorthin zu verhindern, insbesondere hat er sich dezidiert geweigert, am Verfahren zu seiner Außerlandebringung mitzuwirken. Er versucht weiter seine wahre Identität zu verschleiern und sich durch einen Hungerstreik aus der Haft freizupressen.

1.3. Der BF ist im Bundesgebiet untergetaucht, ihm konnte eine Ladung nicht zugestellt werden, weiter konnte er an einer Meldeadresse nicht festgenommen werden, da er dort nicht Unterkunft nahm und dort unbekannt ist.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, er ist mittellos und nicht in der Lage seinen Unterhalt legal sicherzustellen.

1.5. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

1.6. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat. Die Abschiebung des BF ist grundsätzlich möglich.

1.7. Nicht festgestellt werden kann, dass der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, insbesondere dem BF kein Parteiengehör gewährt wurde. Der BF wurde zweimal hintereinander von der Behörde zu allen verfahrensrelevanten Fragen einvernommen und er hat von seinem Parteiengehör ausführlich Gebrauch gemacht.

1.8. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen. Im Hinblick auf sein vergangenes durchgängiges Verhalten ist offensichtlich, dass der BF nicht nach Indien zurückkehren möchte. Die Behörde ist zutreffend von rechtlich relevanter Fluchtgefahr ausgegangen.

2.3. Der BF hat sich schon bisher nicht an einer Meldeadresse für die Behörde bereitgehalten, ihm konnte auch eine behördliche Ladung in Folge seines Untertauchens nicht zugestellt werden. Das nunmehrige Anbot, bei einem erstmals im Verfahren namhaft gemachten, angeblichen Freund wohnen zu können ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht geeignet darzutun, dass der BF nunmehr gewillt ist, am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Im Hinblick dessen ist die Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Falle des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann.

2.4. Die Behörde hat das gesamte Verfahren ordnungsgemäß geführt und auch das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig und zielführend eingeleitet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2206566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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