TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W103 2155262-2

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 2155262-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005, § 8 Abs. 4

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Am 09.01.2017 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.

Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Am 25.04.2017 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3. Am 22.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr sowie seinen Lebensumständen in Österreich befragt worden ist. Kurz zusammengefasst führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er sei in XXXX geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an. Er selbst habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, seine Familie sei jedoch verächtlich behandelt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie hätten sich als schlecht dargestellt. Der Beschwerdeführer hätte für die Regierung Steuergeld kassiert und sei aus diesem Grund von Al Shabaab verfolgt worden, welche ihn aufgefordert hätte, ihrer Gruppe beizutreten. In weiterer Folge sei er von Al Shabaab entführt und für einen Zeitraum von vier Monaten, in welchem er regelmäßig misshandelt worden wäre, festgehalten worden. Schließlich sei ihm im August 2014 die Flucht gelungen. In XXXX würden unverändert seine Mutter und seine Geschwister wohnen; seine Mutter hätte ihn vor drei Monaten angerufen und berichtet, dass die Lage sehr schlecht wäre.

4. Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W236 2155262-1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil A) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Revision wurde in Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der aus XXXX stammende Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an und sei strafgerichtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund werde der Entscheidung aufgrund seiner teils massiv widersprüchlichen, vagen und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen (viermonatige Inhaftierung in einem Al Shabaab-Camp) äußerst detailarmen Angaben nicht zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer gezielt von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt worden wäre oder gegenwärtig verfolgt werde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab im Mai 2014 mitgenommen und für vier Monate in einem Al Shabaab-Camp in XXXX inhaftiert worden wäre, von wo ihm nur durch Zufall die Flucht gelungen wäre. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen, wonach XXXX weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bleibe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen werde, und sich die Sicherheitslage seit 2011 in der Stadt sehr verbessert hätte, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Aktualität beigemessen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht hätte, Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.

5. Mit Schreiben vom 29.06.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG und übermittelte zugleich eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschqualifizierungsprojekt sowie einen Arbeiterdienstvertrag für ein am 28.06.2018 beginnendes und bis 27.12.2018 befristetes Dienstverhältnis als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.

6. Am 05.07.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 24.07.2018 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei in XXXX geboren worden und hätte dort bis zu seiner im Jahr 2014 erfolgten Ausreise gelebt. Er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und sei vollkommen gesund. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet. In Österreich lebe er aktuell in einer Asylunterkunft, er habe keine Familie im Bundesgebiet, sei in keinen Vereinen aktiv und ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und bis Ende 2017 freiwillig auf einem Flohmarkt gearbeitet. Ende Juni 2018 habe er in Österreich eine Arbeit als Reinigungskraft aufgenommen. Er habe österreichische und somalische Freunde und treffe sich mit diesen zum Fußballspielen. In Somalia habe er insgesamt acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht, zudem hätte er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und Geld von anderen auf der Straße eingesammelt. Der Beschwerdeführer verstehe bereits etwas Deutsch, das Sprechen falle ihm jedoch noch schwer. Er habe keine Bindungen an Österreich. Er habe hier keine Freundin oder Frau, jedoch in seiner Heimat. An bisher erfolgten Integrationsschritten nannte der Beschwerdeführer die Deutschkurse sowie seine Arbeit.

Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde die Lage kennen, diese sei immer noch schlecht. In XXXX würden seine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder in einer Mietwohnung leben; sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts in XXXX bestritten und dadurch gut leben können. Seine jüngeren Geschwister bräuchten nicht zu arbeiten und gingen zur Schule. Weiters habe er je zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in XXXX , welche alle als Gelegenheitsarbeiter tätig wären. Mütterlicherseits habe er viele Verwandte, welche alle im Busch leben würden. Seine Ehefrau lebe in XXXX bei ihrer Familie. Mit dieser habe er, ebenso wie mit seinen Verwandten, zuletzt Ende 2017 Kontakt gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in XXXX verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 seien in XXXX unzählige Hilfsorganisationen tätig, welche Hilfe und Unterstützung beispielsweise bei der Versorgung mit sicherem Trinkwasser, Ernährungsprogramme usw. anbieten würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn dies sowieso nicht betroffen hätte, seine Probleme seien nur durch Al Shabaab begründet gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie bzw. seine sonst in Somalia lebenden Verwandten hätten keine Probleme wegen Trinkwasser und Versorgung gehabt.

Durch den Einvernahmeleiter wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer bestätigte diese Informationen und merkte an, dass Al Shabaab jedoch alles machen würde, was sie wolle.

Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach XXXX üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu glauben. Er habe Angst um sein Leben aufgrund der bereits dargelegten Probleme mit Al Shabaab, derentwegen er Somalia verlassen hätte. Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im das Verfahren über dessen damalige Säumnisbeschwerde abschließenden Erkenntnis festgestellt hätte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung drohe und ihm aus diesem Grund kein Asyl gewährt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist immer noch dort."

Dem Beschwerdeführer wurde desweiteren vorgehalten, dass bereits vor der laufenden niederschlagsreichen Regenzeit manche Nahrungsmittelpreise begonnen hätten, sich auf Normalwerte einzupendeln. Das Risiko einer Hungersnot sei durch den Regen reduziert worden. Bereits bevor sich die Lage aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt hätte, sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden. Insgesamt wären die Versorgungsprobleme nicht derart gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot abrutschen würden. Die damalige Situation der Dürre und Versorgungsknappheit in Somalia habe sich geändert. Hierzu gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass ihn dies - ebenso wie seine in Somalia lebenden Verwandten - ohnehin nie betroffen hätte; er habe jedoch Probleme wegen Al Shabaab gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in XXXX durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde. Es lägen keine Informationen darüber vor, wonach es allen jungen und arbeitsfähigen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde hier leben und arbeiten und könne dies nicht glauben.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, in die seitens der Behörde herangezogenen allgemeinen Länderinformationsblätter sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in XXXX " Einsicht zu nehmen bzw. diese ausgefolgt zu bekommen und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte, hierauf zu verzichten.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, alles aus seiner Sicht Wichtige darzulegen und die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte er durch seine Unterschrift die vollständige und korrekte Protokollierung seiner Angaben.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017, Zl. W236 2155262-1, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Erkenntnis vom 22.08.2017, Zl. W236 2155262-1, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 zweiter Satz AsylG vom 29.06.2018 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen volljährigen Staatsbürger Somalias und Angehörigen des Clans der Sheikhal handeln würde, nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia habe sich nachhaltig geändert. Weiters habe sich die Lage in XXXX , wie auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, seit 2011 verbessert. Es liege eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände in dessen Heimatland vor. Diesem sei aufgrund der damaligen Lage und Dürresituation der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass selbiger im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten. Es könne nicht erkannt werden, weshalb konkret der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer realen Gefahr ausgesetzt sein würde, als die restliche Bevölkerung von Somalia. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne in Somalia einer Arbeit nachgehen. Dieser habe in Somalia eine achtjährige Schulbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Desweiteren verfüge der Genannte über berufstätige Verwandte in XXXX , zu welchen er laut seinen Angaben das letzte Mal Ende 2017 Kontakt gehabt hätte. Bei seiner Familie würde er Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden. Fest stünde, dass seinen Verwandten ein Leben in XXXX nach wie vor möglich wäre und diese laut Angaben des Beschwerdeführers von der Situation der Dürre- und Versorgungslage nicht betroffen gewesen wären. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle der Rückkehr in seine Heimat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Aufgrund seines Bildungsstands und seiner Arbeitserfahrungen werde es diesem möglich sein, durch eigene Anstrengungen eine Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden, sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten. Somit werde er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch selbstständige Arbeit zu decken und somit auch Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen können. Eine Rückkehr nach Somalia erweise sich als zumutbar und möglich.

Beweiswürdigend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überdies folgende Ausführungen getroffen:

"Die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist in Ihrem Fall nicht mehr gegeben.

Ihnen wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der damaligen Versorgungs- und Dürresituation und Sicherheits- und Menschenrechtslage subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zuerkannt wurde.

Weiters ist für die ho. Behörde ersichtlich, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Somalia in keinem höheren Maße betroffen sind, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Vielmehr verweist die ho. Behörde auf Ihre Angaben, schilderten Sie doch bei der Einvernahme am 24.07.2018, dass Ihre Verwandten nach wie vor in Somalia, XXXX leben und für den Lebensunterhalt selbstständig sorgen können, um somit aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt und Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft erwirtschaften können. Auch in Gesamtschau mit den aktuellen Länderinformationsblätter, welche sich nach Ihrer letzten Gewährung der Verlängerung Ihres Status des subsidiär Schutzberechtigten ergab, dass sich die Situation, weshalb Sie damals Schutz bekommen haben, wesentlich und auch dauerhaft in Ihrem konkreten Fall geändert hat.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatsgebiet liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK weiterhin abgeleitet werden kann.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Somalia niederlassen können. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass berufstätige Verwandte von Ihnen in Ihrer Heimat leben und selbststädnig für den Lebensunterhalt aufkommen können. Für die ho. Behörde wurde somit ersichtlich, dass Sie bei Ihren berufstätigen Familienmitgliedern bei Ihrer Rückkehr vorerst eine Einnahmequelle vorfinden, ehe Sie wieder wie vor Ihrer Ausreise zum Lebensunterhalt der Familie beisteuern können beziehungsweise für Ihren eigenen Lebensunterhalt wieder sorgen können. Sie haben mit Ihren in XXXX lebenden Verwandten das letzte Mal Ende 2017 Kontakt gehabt.

Sie könnten auch ohne finanzielle Hilfe von familiären Anknüpfungspunkten in Somalia Ihre Grundbedürfnisse und der Familie wie Unterkunft, Nahrung und Kleidung aus eigenen Mittel befriedigen:

Dass Sie arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihrem angegebenen Gesundheitszustand und Ihrem erwerbsfähigen Alter und haben bereits Berufserfahrung sammeln dürfen. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Außerdem gibt es laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach XXXX einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen.

Zudem haben Sie eine Schulausbildung und Berufserfahrungen genossen und können die landestypische Sprache, sodass Sie gute Voraussetzungen zum Erlangen einer Arbeitsstelle in Somalia hätten. Ihre Fähigkeiten sind bei der Arbeitssuche vom Vorteil für Sie.

Für die ho. Behörde ist es zumutbar, dass Sie selbstständig durch eigenständige Arbeit Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat bestreiten können, genauso wie Ihre Verwandten, welche weiterhin in Somalia lebt und den Lebensunterhalt für die Familie selbstständig bestreiten können. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Bildungsstandes und Ihrer Berufserfahrung ergeben sich ebenso aus Ihren eigenen Ausführungen in der Einvernahme.

Es ist Ihnen somit zumutbar Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist Ihnen zumutbar, dass Sie sich durch eigenständige Suche einen Arbeitsplatz finden. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Länderinformationen und Ihren Angaben. Unter diesen Aspekt ergibt sich zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände anzunehmen sind, die annehmen lassen, dass Sie keine Lebensgrundlage vorfinden und die Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten.

Der ho. Behörde wurde ersichtlich, dass Sie den Großteil Ihres Leben in somalisch-stämmigen Familienverbänden verbracht haben und Sie auch keine besonderen Umstände vorgebracht haben, welche Sie an Österreich binden würden, auch der Tatsache entsprechend, dass Sie im Gegensatz zur Ihrem bisherigen Aufenthalten nur kurz in Österreich befinden. Sie sind mit den somalischen Gepflogenheiten und Kultur nach wie vor besser vertraut, sind Sie in dieser aufgewachsen und haben den Großteil Ihres Lebens damit verbracht.

Dass Ihnen nicht im gesamten Staatsgebiet Somalias eine maßgebliche Gefährdung Ihrer persönlichen Sicherheit droht und Ihnen eine Rückkehr daher zumutbar ist, ist einerseits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018. Ihnen wurden die Passagen in der Einvernahme zu Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dazu wurde von Ihnen nicht gemacht. Weiters wurde Ihnen seitens der ho. Behörde die Möglichkeit gegeben, mit einer Frist von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, was Sie allerdings auch abgelehnt haben.

Die Lage in XXXX hat sich seit 2011 verbessert, dies wurde auch im Erkenntnis vom 22.08.2017 angeführt. Aus dem Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation geht hervor, dass es aufgrund der AMISOM in XXXX in jüngster Vergangenheit mehrheitlich zu Verbesserungen gekommen ist. XXXX bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von XXXX ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Weiters ist es höchst unwahrscheinlich, dass die AS wieder die Kontrolle über XXXX erlangt. Sie können daher nach XXXX wieder zurückkehren.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 sind in XXXX unzählige humanitäre Organisationen tätig. Es wird also Hilfe und Unterstützung angeboten beispielsweise bei der Versorgung mit sicherem Trinkwasser, Ernährungsprogrammen, Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen usw. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach XXXX einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass davon ausgegangen wird, dass Sie in XXXX durch eigenständige Arbeit Ihren Lebensunterhalt befriedigen können. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen arbeitsfähigen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden.

Bereits vor der laufenden niederschlagsreichen Regenzeit haben manche Nahrungsmittelpreise begonnen, sich auf Normalwerte einzupendeln. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Bereits bevor sich die Lage aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt, wurde eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert. Insgesamt sind die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot abrutschen würden.

Auch Ihren Verwandten in XXXX ist es laut Ihren Angaben in der Einvernahme vom 24.07.2018 ist es möglich durch Arbeit für den Lebensunterhalt wieder aufzukommen, sodass eine Einnahmequelle für die Familie besteht. Es ist daher nicht mehr die Gefahr gegeben, dass Sie nicht für die Lebensmittelkosten aufkommen könnten und daher in eine Hungersnot geraten würden, haben sich auch die Lebensmittelpreise auf einen Normalwert eingependelt. Weiters gaben Sie an, dass Sie den letzten Kontakt mit der Familie Ende 2017 gehabt haben, also nach der mündlichen Verhandlung beim BVwG. So gaben Sie, entgegen der Angaben bei der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 bei der ho. Behörde am 24.07.2018 an, dass die Dürre- und Versorgungslage sowie Probleme mit Trinkwasser Sie selbst aber auch Ihre Verwandten in XXXX nie betroffen hätte. Sie bestätigten somit der ho. Behörde, dass zumindest seit dem letzten Kontakt mit Ihrer Familie Ende 2017, sich die Lage in XXXX betreffend der damaligen, nicht mehr aktuellen Dürre- und Versorgungslage verbessert haben muss, und Sie daher genauso wie Ihre Verwandten und anderen Altersgleichen in XXXX leben können.

Sie finden bei Ihrer Rückkehr ein leistungsfähiges soziales und familiäres Netzwerk wieder, das Sie vor der Unterversorgung mit Nahrungsmittel bewahren könnte, zudem Sie als arbeitsfähiger Mann genauso wie vor Ihrer Aureise dann zum Lebensunterhalt für die Familie beitragen können.

Zudem haben Sie seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt, somit weisen Sie Ortskenntnisse vor.

Laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation arbeitet die somalische Regierung mit der internationalen Gesellschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Um Flüchtlinge, IDPs, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen arbeiten sie mit dem UNHCR und IOM zusammen. Auch durch den in XXXX registrierten Wirtschaftsaufschwung 2015 aufgrund der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für XXXX . Es kann angenommen werden, dass es in XXXX viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach Menschen ohne besonderer Bildung und Berufsausbildung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Junge Kandidaten werden bevorzugt. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in XXXX wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist. Dies lässt darauf schließen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in der Lage sind, erneut eine Arbeitsstelle zu finden und somit nicht in eine die Existenz, bedrohende Notlage geraten würden. Zumal Sie ein arbeitsfähiger und gesunder Mann sind. Auch könnten Sie Ihren Lebensunterhalt anfangs mit Gelegenheitsjobs bestreiten.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht weiter hervor, dass es ein ohne Bedingungen ausgegebenes Rückkehrpaket vom UNHCR gibt, welches aus Sachgütern besteht (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte. Andere profitierten auch von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung. In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu. Insgesamt liegt es an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden Möglichkeiten teilhaben kann.

Für die ho. Behörde wurde anhand neuester Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018 ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert hat. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist. Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert, der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. In Ihrem konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass Sie als arbeitsfähiger Mann bei Ihrer Rückkehr eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werden. Die damalige Dürre- und Versorgungslage hat sich in Somalia laut aktuellen Informationen der Staatendokumentaton verbessert, sodass Sie nicht mehr auf den Schutz des subsidiären Schutzberechtigten angwiesen sind und Sie in Ihre Heimat zurückkehren können.

Es findet sich in Ihrem gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass Sie vor Ihrer Ausreise einer existenziellen Notsituation oder eine Bedrohung Ihres Lebens wegen der Versorgungslage oder wirtschaftlichen Situation ausgesetzt waren. Sie konnten durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung, Verfolgung oder aussichtslose Notsituation in Ihrer Heimat untermauern.

Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten.

Sie konnten durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen eine zukünftige Bedrohung, Verfolgung oder aussichtslose Notsituation in Ihrer Heimat untermauern. Dies ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben im Verfahren. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.

Der damals zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten war Ihnen deshalb gemäß § 9 Absatz 1 Z 1 AsylG von Amts wegen abzuerkennen. (...)"

Der Beschwerdeführer befinde sich seit April 2015 in Österreich und habe hier keine Familienangehörigen. Dieser ginge seit 28.06.2018 einer Arbeit nach, zuvor hätte er seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen finanziert. Der unbescholtene Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache erst auf geringem Niveau, sei in keinem Verein tätig und ginge keinem ehrenamtlichen Engagement nach. Dieser weise keine verfestigte Integration auf und habe sich der vorübergehenden Natur seines Aufenthalts bewusst sein müssen, ein schützenswertes Privatleben sei - ebenso wie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen - nicht festzustellen gewesen.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

8. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 24.08.2018 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die im Bescheid zitierten aktuellen Länderinformationen vom 03.05.2018 zwar von einer Entspannung der Situation in Bezug auf die Ernährungssicherheit sprechen würden, im Widerspruch dazu jedoch gleichzeitig anführen würden, dass monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe bräuchten. Aus diversen Daten sei erkennbar, dass in Somalia aufgrund jahrelanger Dürre und nunmehr gerade erst bewältigten Starkregens mit großflächigen Überschwemmungen eine noch immer extreme Hungerskrise herrschen würde. Die Grafiken auf S. 8 der Länderinformationen würden für den Raum XXXX immer noch eine "food insecurity" der Stufe 3 (crisis) zeigen. Nach Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU erfordere das Aberkennen subsidiären Schutzes eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage; eine Verbesserung sei nach der Berichtslage nicht nur nicht gegeben, sondern habe sich die Lage, vermutlich wegen der zahlreichen Flüchtlinge aus der Provinz, sogar verschlechtert, sodass die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht aberkannt hätte. Anders als die Länderinformationen erkennen ließen, könne der Beschwerdeführer auch nicht ohne weiteres durch humanitäre Organisationen bzw. im Rahmen der freiwilligen Rückkehr Unterstützung finden. Wenn auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 dutzende Organisationen, die Hilfe leisten würden, beschreibe, so sage die Menge der Organisationen nichts darüber aus, wieviel internationale Hilfe bei den Betroffenen wirklich ankomme. Mit der Hilfe befasste UN-Mitarbeiter gingen laut einem Artikel in XXXX davon aus, dass 90% der Hilfe in fremden Taschen landen würde. Es könne auch nicht gesagt werden, dass das "return package" des UNHCR mit einer monatlichen Zahlung von USD 200,- für sechs Monate ausreiche, um sich eine Existenz aufzubauen bzw. ob UNHCR dieses für Rückkehrer aus Europa ausbezahlen werde. Es dürfe vermutet werden, dass nur deshalb so viele NGOs existieren, weil "eben viele am Kuchen mitnaschen" wollten. Laut Spiegel-Artikel seien Krieg und Hunger für Warlords aller Seiten ein gutes Geschäft. Laut Anfragebeantwortung liege die Jugendarbeitslosigkeit in XXXX bei 67 %, wobei ein für manuelle "low level"-Jobs übersättigter Arbeitsmarkt bestünde, Facharbeiter und qualifizierte Angestellte würden gesucht werden. Die Familie des Beschwerdeführers könne sich auf niedrigem Niveau versorgen. Der Beschwerdeführer habe auch oft aus Österreich einen finanziellen Beitrag geleistet, allerdings habe er zuletzt Ende 2017 Kontakt zu seiner Familie gehabt, sodass ihm deren derzeitige Situation nicht bekannt wäre. Sie hätten jedenfalls keine "connections", welche der Beschwerdeführer benötigen würde, um Arbeit oder Hilfe zu erlangen. Es dürfe angenommen werden, dass jene wenigen von NGOs und der Regionalverwaltung XXXX geschaffenen Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten auch nur jenen offen stünden, die über entsprechende Netzwerke verfügen. Dem Beschwerdeführer drohe demnach schon aufgrund der noch nicht bewältigten Hungerkrise und des nicht sehr wahrscheinlichen Job-Findens in Somalia nach wie vor eine Art. 2, 3 EMRK widersprechende Behandlung.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher der Volksgruppe der Sheikhal und dem moslemisch-sunntischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo sich zuletzt dessen Mutter, seine sechs jüngeren Geschwister, seine traditionell angetraute Ehefrau sowie Onkeln und Tanten aufgehalten haben. Seine Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts und war laut Aussagen des Beschwerdeführers durch die Dürre und damit einhergehende Versorgungsknappheit nicht unmittelbar betroffen. Der Beschwerdeführer hat in XXXX acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017, Zl. W236 2155262-1, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Zusammenschau mit der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der seit Monaten bestehenden Dürresituation Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.

In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach XXXX nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge Freundschaften mit österreichischen und somalischen Staatsbürgern geknüpft, mit welchen er regelmäßig Fußball spielt. Er hat Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2, besucht, jedoch noch keinen Nachweis über bereits vorhandene Sprachkenntnisse vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthalts überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten, seit Ende Juni 2018 befindet er sich in einem bis Ende 2018 befristeten Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

1.4. Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

-

Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

-

FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.

Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle üb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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