TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W173 2005316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W173 2005316-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch RA Sauerzopf und Partner, Friedrich Wilhelm Raiffeisen-Straße 3, 7000 Eisenstadt, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, vom 21.11.2013, Zl II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß ASVG von XXXX (Spruchpunkt I.) und Vorschreibung zur Entrichtung der Beiträge gemäß ASVG und BMSVG (Spruchpunkt II.) sowie vom 22.11.2013, II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.4.2018

A)

a). zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

1. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.11.2013 wird behoben und zu diesem Spruchpunkt die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

2. Der Bescheid vom 22.11.2013 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision zu den Spruchpunkten A) a) 1. sowie A) b) 1. und 2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einer abgabenrechtlichen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei Bruck Leoben Mürzzuschlag am 31.10.2012 von XXXX (in der Folge MP I) erfolgte nach Aufnahme einer Niederschrift eine Mitteilung an die burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde). In dieser Niederschrift gab der MP I unter anderem an, eine Arbeitskleidung tragen zu müssen, andernfalls eine Strafe zahlen zu müssen. Auch sein verwendetes Lieferfahrzeug für die Paketzustellung der BF habe weiß sein und ein XXXX -Logo tragen müssen, das von den Lagerarbeitern aufgetragen worden sei. Dafür habe er keine Entschädigung bekommen. Er habe auf Basis einer Honorarnote an Hand einer Liste alle zwei Wochen Geld mit Verzögerung von einem Monat bekommen.

Die belangte Behörde forderte die BF und den MP I, der über eine österreichische Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt, verfügte, unter Vorgabe eines Fragenkatalogs zur Stellungnahme auf.

2. Die BF bestätigte mit Schreiben vom 2.1.2013 unter Hinweis auf die Gewerbeberechtigung des MP I, dass dieser bei ihr als selbstständiger Fahrer im freien Gewerbe tätig sei. Der MP I gab mit Schreiben vom 18.2.2013 der belangten Behörde bekannt, als eigenständiger Unternehmer mit Gewerbeschein für die BF seit 1.1.2012 von Montag bis Freitag tätig zu sein, wobei er sich vom 1.9.2012-1.6.9.2012 und am 31.10.2012 freigenommen habe. Seine unterschiedliche Arbeitszeit teile er sich selbst ein. Die Verrechnung sei auf die Lieferung und Abholung der Pakete abgestimmt. Die Pakete nehme er selbstständig laut Postleitzahlen, scanne sie ein und lade sie in sein Lieferauto, wobei er deren Auslieferung selbst einteilen könne. Wenige Pakete seien an fixe Zustellzeiten gebunden. Der verwendete Scanner sei ihm als Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Alle anderen verwendeten Betriebsmittel würden in seinem Eigentum stehen. Nervositätsbedingt habe er die Fragen der Finanzbehörde am 31.10.2012 nicht richtig beantworten können. Er beginne um 5:00 Uhr morgens im Depot. Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende würden ihm nicht vorgeschrieben. Am Ende des Tages sollten jedenfalls die angenommenen Pakete ausgeliefert sein. Es sei keine persönliche Arbeitsleistung erforderlich. Er könne jederzeit im Verhinderungsfall jemand anderen beauftragt. Die Bezahlung erfolge mittels Gutschrift und Überweisung der BF. Als Arbeitsaufzeichnungen würden Tagesberichte dienen. Die BF bestätigt in der Folge der belangten Behörde, dass der MP I als Subfrächter mit Gewerbeschein für sie tätig sei.

3. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Z. II-Mag.Eis-Sch-13, wurde unter Spruchpunkt I. der MP I aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 21.11.2013 in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG einbezogen. Unter Spruchpunkt II. wurde die BF verpflichte, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38 zu entrichten. Die diesbezügliche Berechnungstabelle im Anhang wurde zum Bescheidinhalt erklärt. Für die Entrichtung der Beiträge wurde eine 14-tägige Frist ab Bescheidzustellung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einer abgaberechtlichen Kontrolle des MP I dessen Beschäftigung für die BF festgestellt worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der MP I seit 1.1.2012 bei der BF beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Verständigung von der Finanzverwaltung erfolgt. Verwiesen wurde auf die Vernehmung des MP

I durch die Finanzbeamten und die Angaben der BF sowie des MP I gegenüber der belangten Behörde. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der MP I für die BF tätig sei. Die BF sei lohnauszahlende Stelle für den MP I. Dieser sei in den Organisationsablauf der BF eingebunden und unterliege der Weisungsbefungnis der BF. Der MP I übe seine Tätigkeit in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt aus. Es sei von der Dienstnehmereigenschaft des MP I iSd ASVG auszugehen. Die Berechnung der Beiträge beruhe auf dem im Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter, 1. Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5 t angegebenen Monatslohn in der Höhe von Euro 1.321,72 ab 1.1.2012 und Euro 1.368,43 ab 1.1.2013. Der Berechnungsvorgang wurde in der Folge detailliert angeführt. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die Judikatur von der Richtigkeit der Erstaussage aus.

4. Mit Bescheid vom 22.11.2013 wurde die BF gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 1a leg.cit. sowie § 410 Abs. 1 Z. 5 leg.cit. für den Dienstnehmer MP I zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von Euro 45,85 verpflichtet. Die belangte Behörde bezog sich auf die Niederschrift vom 31.10.2012 der Prüforgane der Abgabebehörde des Bundes. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Judikatur verwies die belangte Behörde auf den ab Beginn der Pflichtversicherung zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von Euro 15.051,38. Daraus hätte nach dem Gesetzeswortlaut ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 30.102,76 vorgeschrieben werden können. Der Verwaltungsaufwand für die belangte Behörde betrage Euro 38,58. Hinzu würden die Kosten für den Versand des Bescheides in der Höhe von Euro 7,27 als Verwaltungsmehraufwandes hinzukommen. Daher könne gegenständlich als Beitragszuschlag nun der Mehraufwand in der Höhe von Euro 45,85 vorgeschrieben werden. Die Anmeldung des MP I sei nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht binnen sieben Tagen erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2013 zu sämtlichen Spruchpunkten. Der MP I sei selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Der MP I habe das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit 1.5.2011 angemeldet und sei selbstständiger Auftragnehmer. Der MP I sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege er der Weisungsbefugnis der BF. Der MP I hafte für die ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und der allgemeinen Schadenersatzregelungen. Es fehle jedoch an einem Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP I könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er erbringe seine Leistung mit eigenen Betriebsmitteln mit seinem eigenen Fahrzeug. Der BF sei nicht bekannt, ob der MP I Aufträge für andere Auftraggeber durchführe. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen der belangten Behörde. Als selbstständiger Subauftragnehmer unterliege der MP I keinem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Darüber hinaus wäre - selbst wenn man von einem Dienstverhältnis des MP I ausgehen würde - nicht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, sondern der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen, der geringere Lohnansätze als der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe vorsehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Beschäftigung auf Basis des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe (Arbeiter) festzustellen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.

6. Die BF erhob mit Schreiben vom 18.12.2013 ebenso Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2013. Der MP I sei ein selbstständiger Subunternehmer der BF, sodass kein ein der Pflichtversicherung unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege. Vielmehr übe der MP I das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern aus, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, seit dem 1.5.2011 aus. Der MP I sei weder in den Organisationsablauf der BF eingebunden, noch unterliege dieser der Weisungsbefugnis der BF. Die Haftung des MP I gegenüber der BF beruhe auf den Bestimmungen zur Gewährleistung bzw. zum allgemeinen Schadenersatzrecht. Es fehle an Weisungs- bzw. Kontrollrecht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der MP I könne seine Tour selbst organisieren und Änderungen durchführen. Er verwende zur Erbringung der Leistung eigene Betriebsmittel in Form eines eigenen Fahrzeuges. Ob der MP I weitere Aufträge für andere Auftraggeber ausführe, sei der BF nicht bekannt. Vielmehr habe die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen unterlassen. Der angefochtene Bescheid sei zur Gänze zu beheben, in eventu habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen. Darüber hinaus wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2018 durchgeführt. Die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2006365-1 (zu Herrn XXXX , MP 1) und W173 2005316-1 (zu Herrn XXXX , MP I) wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, im Bereich der Güterbeförderung, der Paketzustellung und der Vermietung von KFZ tätig zu sein. Der MP 1 und der MP I hätten sich als selbstständig Parkzusteller beworben. Es sei mit beiden ein inhaltsgleicher Werkvertrag nach einem Steuerberatermuster schriftlich abgeschlossen worden. Darin sei vermerkt gewesen, dass ein Auto vorhanden sein müsse. Außerdem habe der Vertrag Vorgaben für die Paketzustellungstarife und die Bekleidung umfasst, die die XXXX vorgegeben habe. Die Bekleidung habe aus einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bestanden, das mit einem Logo der XXXX versehen gewesen sei. Der MP 1 und MP I hätten im Hauptlager der XXXX mit dieser entsprechenden Dienstkleidung erscheinen müssen. Die BF sei Subfrächter der XXXX , die europaweit Bekleidungsvorschriften habe. Da der MP 1 über keinen Kleintransporter zur Auslieferung verfügt und nach einem solchen gefragt habe, habe ihm die BF einen entsprechenden Mietvertrag für ein KFZ angeboten. Dieser habe Bestimmungen zur Mietdauer, Miethöhe sowie Regelungen zu allfällige Schäden am KFZ umfasst. Nach Besichtigung des XXXX - Gebäudes in XXXX sei der Werkvertrag unterschrieben worden und eine Einschulung erfolgt, die von Disponenten der BF durchgeführt worden seien. Gezeigt worden seien der Scanner, die zu beliefernden Ortschaften und die Zustelladressen von größeren Kunden mit mehrmals durchzuführenden, wöchentlichen Lieferungen. Die MP hätten sich die Route selbst bei jeder täglichen Lieferung einteilen können, woraus eine gewisse Route für die Zustellung resultiert habe. Ein für die BF tätiger Disponent im Hauptgebäude in XXXX hätte feststellen können, ob die MP eine Dienstkleidung getragen hätten. Die XXXX habe darauf besonderen Wert gelegt. Es wäre an die MP eine Mahnung erfolgt, wäre diese nicht getragen worden. Die MP hätten im Urlaubsfall ihre Abwesenheit mündlich mitgeteilt, wobei es an den MP gelegen sei, einen Vertreter zu beauftragen. Eine Kopie des Werkvertrages, abgeschlossen zwischen der BF und dem MP I wurde vorgelegt. Dieser sei inhaltlich ident mit dem Werkvertrag, der mit dem MP 1 ebenfalls abgeschlossen worden sei. In diesem war Nachfolgendes festgehalten:

".....................

Hiermit teilen wir Ihnen die Preise für Paketzustellung/-abholung mit:

Groß- und Kleinpakete Zusteller: € 1,09

Groß- und Kleinpakete Abholer zur Firma XXXX : € 0,36

Groß- und Kleinpakete Abholer nach XXXX : € 0,26

Fashionet Bügel: € 0,11

Fashionet Karton: € 0,26

Fashionet Vögele: € 0,08

Fashionet Vögele Abholer: € 0,05

Batterien: € 0,26

Primetime: € 2,20

Primetime Samstag Zustellung: € 4,50/Paket

€ 50,--/Pauschale/Auto

Die Verrechnung erfolgt 14-tätig, Zahlungsziel 30 Tage.

Bei sofortiger Zahlung werden 3% Skonto abgezogen.

Der Subfrächter hat all seine Arbeiten sorgfältig zu erledigen. Bei Ausfall eines Fahrers hat er Sorge zu tragen, dass ein Ersatzfahrer anwesend ist.

Bei Kündigung beiderseits muss eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

..........................."

Die BF führte weiter aus, dass im Werkvertrag mit den MP vereinbart worden sei, dass im Ausfallsfall für einen Ersatzfahrer Sorge zu tragen sei. Dieser Ersatzfahrer sei der BF vorweg vorgestellt worden, wobei für den Einsatz des Ersatzfahrers die Zustimmung der BF gegeben worden sei. Eine ausdrückliche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Es wären etwaige Schwierigkeiten der XXXX wiederum auf die BF zurückgefallen. Im Fall von Beschwerden über den Ersatzfahrer habe die BF diese den MP mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie sich um den Ersatzfahrer kümmern müssten. Es sei Aufgabe der MP gewesen, dass alles für den Ersatzfahrer passe, wobei die MP auch dessen Einschulung übernommen hätten. Für die BF war unabhängig vom jeweiligen Fahrer die ordnungsgemäße Auslieferung wesentlich. Die MP hätten weder über ein Firmenhandy, noch über ein firmeneigenes Navigationsgerät oder GPS verfügt. Im Fall von an die XXXX ergangene Kundenbeschwerden seien von der BF die MP darüber informiert worden. Sie hätten sich darum kümmern müssen. Bei einer mehrfachen Beschwerde desselben Kunden sei ein Angestellter der BF zu diesem Kunden gefahren und die MP hätten für diese Aufwendung bezahlen müssen.

Die BF habe den Arbeitsbeginn für die MP auf die Vorgaben der XXXX abgestimmt, der mit 4:30 Uhr bei der XXXX in XXXX vorgegeben gewesen sei. Die MP seien direkt zur XXXX Zentrale in XXXX gefahren, wo die Pakete von ihnen vom Laufband nach den Postleitzahlen heruntergenommen und auf ihren Transporter geladen worden seien. Die MP hätten über ein bestimmtes Gebiet mit bestimmten Postleitzahlen verfügt. Infolge der Postleitzahlen sei das Gebiet fixiert gewesen. Die Kunden seien in diesem Gebiet unterschiedlich gewesen. Die MP hätten die Pakete ausgeliefert.

Die BF gab weiter an, dass der im Eigentum der XXXX stehende Scanner auf die vorgegebenen Postleitzahlen abgestimmt gewesen und von den MP übernommen worden sei. Das EDV-Programm stamme von der XXXX und sei europaweit gleich. Die MP hätten auch dem Ersatzfahrer diesen erklären und im Verlustfall für den Scanner aufkommen müssen. Auch die BF sei gegenüber der XXXX ersatzpflichtig gewesen. Im Fall von Paketbeschädigungen sei die Schadensverrechnung grundsätzlich von der XXXX abgewickelt worden. Nach deren Weitergabe an die BF habe die BF diesen Schaden in der Folge durch einen Abzug von der Paketlieferungszahlung den MP verrechnet. Die MP hätten sich über die Auslieferung von Primetime-Paketen für ihren jeweiligen Postleitzahl-Distrikt informieren können, wobei sie mit Hilfe eines Passwortes in das System der XXXX eingestiegen seien. Sie seien dabei von einem EDV-Fachmann der XXXX eingeschult worden. Die im Büro der BF ausgehängte Liste habe eine Auflistung der selbstständigen Fahrer für die samstägigen Zustellungen von Primetime-Pakete enthalten. Die Fahrer hätten dies selbst einteilen können, andernfalls hätte die Lieferung durch Angestellte der BF durchgeführt werden müssen.

Die BF führte weiter aus, dass auf Basis der von den MP geführten Listen über die ausgelieferten Pakete eine 14-tägige Gutschrift an die MP mittels Banküberweisung erfolgt sei. In dieser Form seien auch Zahlungen anderer Firmen abgewickelt worden, für die die BF als Subfrächter tätig gewesen sei. Über den Scanner-Ausdruck habe von der BF kontrolliert werden können, ob die Auflistung der MP korrekt gewesen und von ihnen die Lieferung tatsächlich erfolgt sei. Die BF bestätigte, dass die Verträge des MP I und des MP 1 identisch gewesen seien. Die einjährige Geschäftsverbindung sei auf Initiative des MP 1 unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden. Der KFZ-Mietvertrag sei vom MP 1 aufgelöst worden. Der BF war nicht mehr genau in Erinnerung, ob der MP 1 zwischenzeitig den eigenen Transporter benützt habe. Beim MP I habe es zahlreiche Kundenbeschwerden gegeben. Der MP I habe diese Probleme selbst bereinigt bzw. sei ein Angestellte der BF zu diesem Kunden geschickt worden, was dem MP I in Rechnung gestellt worden sei. Da der MP I nicht mehr erschienen sei, sei das Vertragsverhältnis mit dem MP I beendet worden. Ein Angestellter der BF habe die Lieferungen in der Folge abgewickelt. In der Frächterbranche sei die Verwendung des jeweiligen Speditionslogos branchenüblich. Nach Ansicht der BF sei es den MP zeitlich möglich gewesen, noch weitere Tätigkeiten durchzuführen. Nach Beendigung der Tätigkeit von Paketlieferungen der XXXX hätten die MP auch für andere Unternehmen tätig werden können. Die MP hätten zwischen 14:00 und 16:00 Uhr ihre Tour beendet. Den MP sei während der Auslieferung der Pakete für die BF aus EDV - technischen Gründen (Scanner) nicht die Auslieferung von Paketen anderer Firmen möglich gewesen. Die MP hätten jedoch Aufträge ablehnen können. Größere Lieferungen wie beispielsweise Reifenlieferungen, die das Frachtvolumen eines Lieferfahrzeuges eines MP massiv ausgefüllt hätten, hätten die MP aus Zweckmäßigkeitsgründen abgelehnt, was von der BF auch akzeptiert worden wäre. Das Gewicht der Pakete habe bis zu 30 Kilo betragen.

Der zeugenschaftlich, in seiner ungarischen Muttersprache einvernommene MP 1 gab in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 an, bereits vor Kontaktaufnahme mit der BF über einen Gewerbeschein für Paketzustellungen verfügt zu haben. Ein bereits bei der BF arbeitender Freund habe für den MP1 den Kontakt mit der BF hergestellt. Er habe mit der BF einen schriftlichen, in deutscher Sprache verfassten Vertrag abgeschlossen, dessen Inhalt ihm infolge der dazwischenliegenden Zeitspanne nicht mehr genau in Erinnerung sei. Er habe aber die Pflicht gehabt, bei einem Ausfall einen Ersatzfahrer zu organisieren. Der Vertrag habe keine Kündigungsfrist enthalten. Zu Beginn sei eine dreitägige Einschulung durch seinen als Fahrer bei der BF tätigen ungarisch sprechenden Vorgänger erfolgt, der ihn mit dem KFZ zu verschiedenen Orten mitgenommen habe, an denen die Lieferung erfolgen sollten. Es sei ihm die Aufnahme der Waren, der Ort und die Form der Lieferung erklärt worden. Der Scanner der BF sei ihm von der BF ausgehändigt worden. Zum Ablauf seiner Tätigkeit bei der BF führte der MP 1 aus, die Pakete vom Laufband in XXXX , die mit der Zahl 30 für seine Tour bestimmt gewesen seien, heruntergenommen zu haben. Seine Aufgabe bei der BF sei die Paketzustellung gewesen. Infolge der Sprachbarriere habe er alles von seinen ungarisch sprechenden Kollegen erfahren. Von der BF habe er ein KFZ gemietet, wobei er den Mietvertrag nicht hinreichend verstanden habe. Den befristeten Mietvertrag habe er mehrmals abgeschlossen. Für zwei Unfälle habe er den Schaden bezahlen müssen. Auf dem Auto habe sich ein riesiger Aufkleber mit dem Logo der XXXX befunden. Darüber hinaus habe sich an der vorderen Beifahrertür des gemieteten Fahrzeuges der BF auch ein Logo der BF in A4-Größe befunden, das für jedermann ersichtlich gewesen sei. Für den Treibstoff sei er selbst aufgekommen. Die Vignette, um die er sich nicht habe kümmern müssen, habe die BF bezahlt. Er sei auch nicht für die Prüfplakette des Fahrzeuges verantwortlich gewesen.

Zur Dienstkleidung führte der MP 1 aus, dass er eine schwarze Hose mit einem roten Oberteil, auf dem sich das Logo der XXXX befunden habe, tragen habe müssen. Die schwarze Hose habe mit keinem Seitenstreifen versehen sein dürfen. In der XXXX -Zentrale ( XXXX ) sei das Tragen dieser Dienstkleidung kontrolliert worden. Ob ein Angestellte der BF dort anwesend gewesen sei, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. In der XXXX -Zentrale in XXXX habe es eine Koje der BF gegeben, wo er auch Mitarbeiter der BF getroffen habe. Dort habe er erfahren, wie die Pakete zu verladen und auszuliefern gewesen seien. Es habe auch eine Einschulung am Förderband der XXXX in XXXX stattgefunden. Mitarbeiter der BF seien bei diesem Förderband gewesen, die er auch nach der Arbeit im Büro der BF in XXXX getroffen habe. Er habe in diesem Büro jeden Tag abrechnen müssen, wobei er einen Vordruck der BF verwendet habe, der eine Einteilung in normale Pakete und Primetime-Pakete umfasst habe. Die gelieferte Paketanzahl und die von ihm gefahrenen Kilometer seien in den entsprechenden Rubriken des Vordrucks der BF, der im Büro der BF aufgelegen sei, von ihm einzutragen gewesen. Soweit ihm in Erinnerung sei, habe der Vordruck der BF ein Logo der XXXX enthalten. Das von ihm mit der Kilometer- und Paketanzahl ausgefüllte Formular sei bei der BF abzugeben gewesen. Manchmal habe er dasselbe Formular zweimal ausfüllen müssen, was er von seinen ungarischen Kollegen in Erfahrung gebracht habe. Ob dies eine Anordnung von der BF gewesen sei, sei ihm nicht mehr in Erinnerung.

Der MP 1 führte weiter aus, jeden Tag dieselbe Route für die Auslieferung der Pakete, die von ihm von Anfang an bestimmt worden sei, gefahren zu sein. Die Route habe er aufgrund der Adressen zusammengestellt. Es habe sich immer um dieselben Ortschaften aufgrund der Postleitzahlen gehandelt. In der Zentrale in XXXX seien die Pakete mit einem Aufkleber versehen gewesen, der einen Strichcode, die Tourenzahl sowie die genaue Adresse und den Namen des Bestellers umfasst habe. Die Tour habe er von der BF bekommen. Er habe sich dort bei der Koje, die mit einem Namen der BF gekennzeichnet gewesen sei, einfinden müssen. Er habe dort die Pakete vom Band heruntergenommen, gesammelt und in das unmittelbar davor geparkte Auto verfrachtet. Er habe dabei auf eigene Initiative zwecks optimaler Auslieferung die Pakete nach Ortschaften geordnet, wobei er zuerst die in den letzten Ortschaften auszuliefernden Pakete ins Auto gegeben habe. Die Ortschaften habe er nach drei Monaten gut gekannt. Bei einigen Paketen sei eine bestimmte Lieferzeit vorgegeben gewesen, was auf dem Paket ersichtlich gewesen sei. Auch im eigenen PC habe dies mit einem Passwort eruiert werden können. Dies sei allerdings nicht lukrativ gewesen, zumal unter 150 Pakten eine einziges Primetime-Paket habe sein können. Sollte es auf seiner Tour gewesen sei, habe er es mitgeliefert. Andernfalls habe er Strafe zahlen müssen. Er habe ein einziges Mal Strafe zahlen müssen. Dieses Strafgeld sei ihm von der BF von seinem Geld abgezogen worden. Die BF habe die Arbeit von der XXXX erhalten und auch die Strafe erteilt bekommen. Von der BF habe er die Tour erhalten, die er sich selbst zusammengestellt habe. Er habe immer dieselbe Tour gefahren. Nur bei den Primetime-Paketen sei die Auslieferung zeitlich vorgegeben worden.

Der MP 1 gab weiter an, keine Zeitvorgaben für die Abwicklung der Tour von der BF erhalten zu haben. Allerdings habe er um 3:00 Uhr aufstehen müssen, da das Band in der Zentrale in XXXX entweder um 4:30 Uhr oder um 5:00 Uhr gestartet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Anwesenheit erforderlich gewesen. In der Regel habe er dann begonnen, um 8:00 Uhr bzw. 8:30 Uhr loszufahren, um die Pakete auszuliefern. Die durchschnittliche Paketgröße mit einem Höchstgewicht von ca.30 kg habe er heben können. Er habe keine Lieferung aufgrund einer Paketgröße verweigert. Zu große Pakete hätten gar nicht verschickt werden können. Er hätte sich auch geweigert, solche zu transportieren, zumal dafür von der BF lediglich ein Euro bezahlt worden sei. Ob er im Fall der Weigerung zur Lieferung gekündigt worden sei, wisse er nicht. Solche Gerüchte seien ihm nicht zu Ohren gekommen. Während seiner Tätigkeit bei der BF sei er weder auf Urlaub, noch im Krankenstand gewesen. Im Urlaubsfall hätte er für einen Ersatzfahrer sorgen müssen. Dies habe er von anderen Fahrern in Erfahrung gebracht. Den Ersatzfahrer hätte er anlernen, ihm den Scanner und das von der BF erhaltene Geld übergeben müssen. Im Fall der Beschädigung des Inhaltes eines Paketes wäre ihm dies von seiner Bezahlung abgezogen worden. Es hätten sich Kunden beschweren können. Bei einer Rückwärtsfahrt mit dem Auto, bei der er gegen den Stromkasten gefahren sei, habe er den Schaden mit dem Kunden selbst geregelt. Von anderen Kollegen habe er in Erfahrung gebracht, dass die BF sie gerügt habe, wenn die Lieferung nicht dem Besteller, sondern dem Nachbarn übergeben worden sei. Er glaube, dass die Kundenbeschwerden an die XXXX und von dort an die BF weitergeleitet worden seien. Die BF habe dann den Fahrer gerügt. Der MP 1 schloss nicht aus, dass der Scanner der XXXX gehöre, zumal auf dem Scanner nur die Tourenzahl vermerkt sei. Nach Beendigung seiner Tour habe er den von der BF gemieteten Transportwagen auf den Parkplatz der BF abstellen müssen. Nach Hause sei er mit seinem privaten Pkw gefahren. Es sei auch zu müde gewesen, andere Liefertätigkeiten auszuüben. Da er eine ruhigere bessere Arbeitsstelle gefunden habe, habe er einem Angestellten der BF mündlich mitgeteilt, den Vertrag zu beenden. In der Folge habe er dies schriftlich der BF mitteilen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wird unter der FN 11249v mit der Geschäftsanschrift in 7122 XXXX am Neusiedlersee im Firmenbuch ab 2009 geführt. Der Geschäftszweig der BF erstreckt sich auf den Bereich Güterbeförderung, Paketzustellung und Vermietung von KFZ. Die BF verfügt u.a. über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht übersteigt und zum Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 60 Lastkraftwagen und 4 Klein-LKW. Die BF ist für die XXXX als Paketlieferant für ein bestimmtes Gebiet mit bestimmten Tourenzahlen tätig. Dazu ist der BF in der Unternehmenszentrale der XXXX in XXXX eine für die BF gekennzeichnete Koje zugeordnet, von der die BF die an den Endkunden zu liefernden Pakete abzuholen und an die Paketkunden zu liefern hatte. Die Pakete waren mit einem Aufkleber versehen, der einen Strichcode, die Tourenzahl und die genaue Adresse und den Namen des Paketempfängers umfasste. In dieser Unternehmenszentrale der XXXX hielten sich auch Mitarbeiter der BF auf. Zwischen 4:30 Uhr und 5:00 Uhr morgens startete des Laufband der XXXX in der genannten Unternehmenszentrale, auf dem sich die mit den Aufklebern versehenen, an den Endkunden zu liefernden Pakete befanden und nach Vorgabe der XXXX ab diesem Zeitpunkt zur Lieferung abzuholen waren. Der BF wurde von der XXXX vorgegeben, dass die Endlieferanten der Pakete eine europaweit einheitliche Kleidung zu tragen haben. Diese setzte sich aus einer schwarzen Hose, die nicht mit einem Streifen versehen sein durfte, und einem roten Oberteil zusammen, das mit einem Logo der XXXX versehen war. Die BF erhielt von der XXXX einen von der XXXX programmierten Scanner, der bei der Paketlieferung verwendet werden musste und mit der jeweiligen, ein bestimmtes Gebiet umfassenden Tourenzahl versehen war, für den die BF haftete und ersatzpflichtig war. Beschwerden von Paketkunden über den Endlieferanten gingen bei der XXXX ein und wurden an die BF weiterleitete. Dies gilt auch für Schadensmeldungen der Paketkunden über Paketschäden, die bei der XXXX einlangten und an die BF gemeldet wurden.

1.2. Der ungarische Staatsbürger MP I besaß einen österreichischen Gewerbeschein für das freie Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen, mit Gültigkeit ab 1.5.2011.

1.3. Der MP I bewarb sich bei der BF und schloss einen schriftlichen Vertrag zur Paketliefertätigkeit mit der BF ab.

1.3.1. Der MP I wurde dazu eingeschult. Es wurde ihm die Aufnahme der Pakete in der Zentrale der XXXX in XXXX und deren Lieferung an den Endkunden erklärt. Der MP I erhielt von der BF einen von der XXXX programmierten Scanner mit der für den MP I bestimmten Tourenzahl, der vom MP I bei der Lieferung der Pakete für die BF zu verwenden war.

1.3.2. Der MP I benutzte für seine Paketliefertätigkeit für die BF ein eigenes Lieferfahrzeug, das nach Vorgabe in weißer Farbe gehalten und mit einem Logo der XXXX gekennzeichnet sein musste, welches von den Lagerarbeitern aufgebracht wurde. Der MP I erhielt für diese Werbekennzeichnung seines Lieferfahrzeuges kein Geld.

1.3.3. Der MP I begann seine Paketliefertätigkeit bei der BF am 1.1.2012. Von Montag bis Freitag stand der MP I dazu früh morgens auf, da er bei Start des Laufbandes in der Zentrale in XXXX zwischen 4:30 Uhr und 5:00 Uhr nach Vorgabe der BF anwesend sein musste, um die von der BF zu liefernde Pakete mit der bestimmten Tourzahl in der für die BF gekennzeichneten Koje vom Band zu nehmen. Die Tourzahl wurde von der BF dem MP I vorgegeben. Der MP I trug dazu eine von der BF vorgegebene Dienstkleidung in Form einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil, das mit dem Loge der XXXX versehen war. Es erfolgten Kontrollen durch Mitarbeiter der BF zum Tragen dieser Dienstkleidung in der Zentrale in XXXX . Der MP I lud die für seine Tourzahl zu liefernden Pakete in sein geparktes Lieferfahrzeug, das das Logo der XXXX trug. Der MP I konnte sich die Route für die tägliche Lieferung selbst einteilen. Auf Grund der Lieferadressen stellte der MP I die Reihenfolge zusammen. Das vom MP I zu betreuende Liefergebiet war durch die Postleitzahlen in Verbindung mit der ihm von der BF zugeteilten Tourzahl vorbestimmt. Es befanden sich unter den Lieferkunden auch größere Kunden, bei denen wöchentlich mehrmals Lieferungen zu erfolgen hatten. Dadurch ergab sich für den MP I bei der Zustellung auch eine gewisse Route. Der MP I fuhr immer die Tour, die durch die infolge der Postleitzahlen sich ergebenden Ortschaften vorgegeben war. Auf Grund des Höchstgewichtes der zu liefernden Pakete (bei cirka höchstens 30 kg) bestand grundsätzlich kein Grund, die Lieferung zu verweigern.

1.3.4. Bei der Ablieferung an den Endkunden verwendete der MP I den Scanner für seine Tourzahl, der das Programm der XXXX enthielt, und ihm von der BF dazu übergeben wurde. Der MP I war für den übergebenen Scanner verantwortlich und haftete der BF für diesen. Mit Hilfe des Scanners konnte die BF auch kontrollieren, ob der MP I tatsächlich die Paketlieferung am selben Tag durchgeführt hat und die Angaben des MP I über seine Paketlieferungen in der Liste stimmen. Dazu musste der MP I nach Beendigung seiner Lieferungen jeden Tag im Büro der BF vorstellig werden und in dem von der BF vorgegebenen Vordruck, unterteilt in normale Pakete und Primetime-Pakete, die Anzahl seiner Paketlieferung entsprechend eintragen. Aus EDV-technischen Gründen war es dem MP I auch nicht möglich, während seiner Tour für die BF auch Pakete für andere Firmen auszuliefern. Der MP I durfte auch nicht Pakete beim Nachbarn des Paketkunden abgeben, sondern nur an den Paketbesteller liefern. Andernfalls erfolgte eine Zurechtweisung durch die BF. Die tägliche Liefertour endete für den MP I - abhängig von der Anzahl der Lieferungen - zwischen 13:00 und 16:00 Uhr. Leistungsbedingt war es schwer, weitere Liefertätigkeiten ausüben.

1.3.5. Um einen Urlaub in Anspruch nehmen zu können, musste der MP I den Urlaub der BF mündlich bekanntgeben. In diesem Fall musste der MP I für einen geeigneten Ersatzfahrer mit einem KFZ sorgen, andernfalls war es dem MP I untersagt, einen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es war Aufgabe des MP I seinen Ersatzfahrer einzuschulen und ihm seinen zugeteilten Scanner weiterzureichen. Es war auch für einen Ausfall des MP I, wie beispielsweise im Urlaubs- oder Krankheitsfall, eine Vorstellung seines geeigneten Ersatzfahrers mit KFZ bei der BF vorweg vorgesehen, die ihre Zustimmung gab. Diese Vorgangsweise wurde von der BF gewählt, zumal Paketkundenbeschwerden an die DPD der BF angelastet wurden. Beschwerden über den Ersatzfahrer wurden von der BF an den MP I weitergeleitet. Bei weiteren Beschwerden über den Ersatzfahrer übernahm ein Mitarbeiter der BF die Lieferung, wobei die Aufwendungen dafür dem MP I in Rechnung gestellt wurden.

1.3.6. Primetime-Pakete waren innerhalb einer bestimmten Zeit zu liefern. Wenn ein solches unter die Tagestour des MP I fiel, lag es an ihm dieses zu liefern. Wäre er dem nicht nachgekommen, hätte er Strafe zahlen müssen. Im diesem Fall wurde die Strafe von der BF von seiner Bezahlung abgezogen wurde. Im Büro der BF war eine Liste ausgehängt, die eine Auflistung der Fahrer zur Zustellung von Primetime-Paketen am Samstag umfasste. Dem MP I stand es offen, sich zur Lieferung am Samstag einzutragen. Der MP I erhielt ein Passwort, um auf seinem privaten PC über die Lieferung von Primetime-Paketen Nachschau halten zu können.

1.3.7. Kundenbeschwerden über Lieferungen und Beschädigung von Paketen leitete die BF an den MP I weiter. Die Schadenshöhe zog die BF dem MP I bei seiner Lieferabrechnung ab. Die von der BF an den MP I weitergeleiteten Kundenbeschwerden musste dieser selbst bereinigen. Bei mehrmaligen Kundenbeschwerden wurde ein Angestellter der BF dazu zum Kunden geschickt. Der diesbezügliche Aufwand wurde dem MP I von Entgelt abgezogen.

1.3.8. Die Abrechnung zwischen der BF und dem MP I für seine Liefertätigkeit erfolgte 14-tägig nach einem vertraglich festgelegten Tarifsystem. Dieses sah verschiedene Tarife abgestimmt auf die Pakete, Kunden und samstägige Primetime-Paket-Lieferungen vor. Für die Lieferungen erhielt der MP I zwischen 1.1.2012 bis zur Beendigung der Vertragsbeziehungen (21.11.2013) bestimmte Entgeltbeträge. Der MP I wurde von der Finanzpolizei Bruck Leoben Mürzzuschlag im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung am 31.10.2012 kontrolliert. Es wurde eine Niederschrift aufgenommen. Der MP I beendete seine Tätigkeit bei der BF, indem er nach dem 21.11.2013 nicht mehr erschien.

1.3.9. Der MP I unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 21.11.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.

Die BF hatte vor dem Arbeitsantritt des MP I weder eine Mindestangabenmeldung, noch binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung, noch gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erstellt. Es ist durch die BF für den MP I vor dessen Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.4.2018. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen.

Nachvollziehbar stellte die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2018 ihre Beziehung zur XXXX und die diesbezüglichen Vorgaben zu den Paketlieferungen für die MP dar. Diese stimmen auch weitgehend mit den Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen MP 1 hinsichtlich der Vorgangsweise zur Paketlieferung, der Zentrale der XXXX in XXXX , der Dienstkleidung, des Arbeitsbeginns, der Kundenbeschwerden und Paketbeschädigungen überein.

Dass der MP I im Unterschied zum MP 1 ein eigenes Lieferfahrzeug zur Parklieferung verwendete, ergibt sich aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 in Übereinstimmung mit den Angaben des MP I in der Einvernahme am 31.10.2012. Dabei schilderte der MP I auch, dass sein nach Vorgabe in der Farbe weiß gehaltenes Lieferfahrzeug das Logo der XXXX tragen musste, welches von den Lagerarbeitern angebracht wurde. Dafür erhielt der MP I auch keine Entschädigung. Diese Ausführung MP I steht auch in Einklang mit den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, wonach es in der Frächterbranche üblich ist, dass das Logo verwendet wird.

Nachvollziehbar gab der MP 1 an, dass nach Beendigung der täglichen Lieferung für die BF die von der BF vorgegebene Liste für die Paketlieferungen, die im Büro der BF auflag, dort von den MP ausfüllen werden musste. Dies wurde von der BF auch nicht bestritten.

Übereinstimmend gaben die BF und der MP 1 die Einschulung der MP durch einen Mitarbeiter der BF an. Die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen MP 1 wurden in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 von der BF grundsätzlich nicht in Zweifel gestellt. Die BF bestätigte auch in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 überzeugend, dass für die Liefertätigkeit des MP I 14-tägige Abrechnungen nach dem vorgegebenen Tarifsystem erfolgt ist, wobei beim MP I zahlreiche Strafen verhängt worden sind. Über im Rahmen seiner Paketliefertätigkeit von der BF verhängte Strafen sprach der MP I auch bei der Einvernahme am 31.10.2012, die in der Niederschrift vom 31.10.2012 festgehalten ist.

Soweit der MP I im Schreiben vom 18.2.2013 an die belangte Behörde angab, dass bei der BF keine persönliche Arbeitsleistung erforderlich sei und er jederzeit im Verhinderungsfall jemanden anderen beauftrage, so ist diese Ausführung des MP I vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 zu werten, die selbst ausführte, dass die MP im Urlaubsfall ihre Abwesenheit mündlich mitteilten und einen Vertreter zu beauftragen hatten. Der für den Ausfallsfall vom MP I vorgesehene Ersatzfahrer musste jedoch der BF vorweg vorgestellt werden, wobei für dessen Einsatz die Zustimmung der BF gegeben wurde. Bei etwaigen Schwierigkeiten hätte nämlich die DPD damit die BF wieder konfrontiert. Der MP I hat auch die Einschulung seines Ersatzfahrers übernehmen und den Scanner mit seiner Tourzahl, für den er haftete, seinem Ersatzfahrer übergeben müssen.

Auch im Rahmen der abgabenbehördlichen Kontrolle am 31.10.2012 wurde von den Prüforganen festgestellt, dass für den MP I als Dienstnehmer der BF vor dessen Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung durch die BF als seine Dienstgeberin erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit in der gegenständlichen Fallkonstellation ist mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) a)1.

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Versicherungspflicht

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

c) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

...............

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Im vorliegenden Fall ist vorerst zu klären, ob die Beschäftigung des MP I bei der BF eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung darstellt. Die BF brachte auch in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 vor, dass eine selbstständige Subunternehmertätigkeit des MP I in Form eines schriftlichen Werkvertrages vorliege und dieser daher nicht der Pflichtversicherung nach ASVG unterliege.

3.2.2. Qualifikation des der Tätigkeit des MP I zugrundliegenden Vertrages

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).

§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.3.2013, 2012/08/0018) kommt es bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits, entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Dabei handelt es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung und damit um eine in sich geschlossene Einheit, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH, 16.2.2011, 2008/08/0222, mwN).

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist festzuhalten, dass entgegen der von der BF vertretenen Meinung kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen ist. Es fehlt an einer vertragsmäßigen Konkretisierung des jeweiligen Werkes. Bei dem in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2018 vorgelegten Vertrag zur Paketzustellung, der auch zwischen der BF und dem MP I abgeschlossen wurde, handelt es sich bereits der Natur nach um einen typischen Dienstleistungsvertrag, bei dem nicht ein bestimmter Erfolg und die Herstellung eines Werkes gefordert war, sondern Dienstleistungen in Form von Paketlieferungen an den Paketbesteller zu erbringen waren (vgl dazu VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252 zu Matratzenauslieferung; 14.10.2015, 2013/08/0226 zu Zeitungsauslieferung). Das Vertragsverhältnis endete auch nicht mit der einzelnen Paketlieferung des MP I an den Paketbesteller, sondern wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl VwGH 2012/08/0303). Dass der MP I statt der für die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der BF vorgesehen schriftlichen Auflösungserklärung unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist es vorzog, nach dem 21.11.2013 bei der BF nicht mehr zu erscheinen und auf diese Weise den Dienst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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