TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W178 2203893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W178 2203893-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Stefan Ebner und Dr. Peter Schnöller als Beisitzer in der Beschwerdesache des Herrn XXXX , StA Bosnien/Herzegowina über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 20.04.2018 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2018, betreffend Antrag auf Erteilung einer Beschäftigung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) gemäß § 12b Z 2 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Mödling hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) bei Herrn XXXX gemäß § 12b Z 2 AuslBG iVm § 20d Abs1 Z 4 AuslBG beim Arbeitgeber XXXX vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2203893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten