Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 2136297-2/33E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:
Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion, vom 17.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 und durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.10.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. Der Verzicht wurde auch nicht gemäß § 25a Abs. 4a dritter Satz VwGG binnen drei Tagen durch den Beschwerdeführer widerrufen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W177.2136297.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019