Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W147 2129040-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 28. September 2018, Zl. 1032423410-180596048, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs.1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 4. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 21. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben, die mit Beschluss des VwGH vom 18. Mai2017 zurückgewiesen wurde.
Des weiteren wurde eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Mit Erkenntnis vom 22. September 2017 hob der VfGH das Erkenntnis des BVwG vom 21. November 2016 auf.
In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. Februar 2018 als unbegründet ab.
Am 9. Juli 2018 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestellt.
Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe am 25. Juni 2018 ein sms von einer namentlich genannten Person erhalten, in dem darüber berichtet werde, dass der Sohn der Antragstellerin bereits im Jahr XXXX getötet worden sei. Die Telefonnummer von dieser Informationsperson habe die Antragstellerin im Jahr 2014 von ihrem Sohn erhalten, der ihr die Nummer "für alle Fälle" gegeben habe. Ihr Sohn habe ihr diese Telefonnummer mit einem Brief und der Geburtsurkunde geschickt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018, W211 2129040-2/4E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits während des laufenden Verfahrens über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2016 Kontakt zu dieser namentlich genannten Person hätte aufnehmen können, um sich über den Verbleib oder das Schicksal ihres Sohnes zu informieren.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie außerordentliche Revison an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 23. September 2018 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt. Die Verwaltungs- und Gerichtsakten sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof.
Im nunmehrigen Folgeantragsverfahren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jenes Vorbringen geltend, welches sie bereits im Zuge ihres Antrages auf Wiederaufnahme erstattet hatte.
Im vorliegenden Fall kann auch mangels Vorlage der Verwaltungs- und Gerichtsakte der Vorverfahren ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2129040.3.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019