Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
ASVG §113Spruch
I401 2004300-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde derXXXX, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013, Zl. 18-2013-BW-GPLA-002Y5, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG" beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als TGKK bezeichnet) legte dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück weist folgende Fertigungsklausel auf:
"Tiroler Gebietskrankenkasse,
Beitragsprüfung
N. N."
Die Ausfertigung der bekämpften Erledigung vom 26.08.2013 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift auf.
Weiters scheint auf dem angefochtenen Schriftstück die folgende "Amtssignatur" auf:
"Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:
http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur".
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der mit "Bescheid" titulierten Erledigung.
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol, bei dem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; vgl. das
Erk. des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
3.3.1. § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG in der für den Zeitpunkt des angefochtenen Schriftstücks maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lauteten:
"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0016, u. a., die Rechtsansicht, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die mit "Bescheid" überschriebene Erledigung nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Es handelte sich daher um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG. Dieser fehlte jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei.
Damit fehlt dem mit "Bescheid" überschriebenen Schriftstück vom 26.08.2013 die Bescheidqualität.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht.
Die vorliegende Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von dem - einen völlig gleich gelagerten Fall betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, ab.
Schlagworte
Bescheidqualität, Genehmigung, Zurückweisung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004300.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019