TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 99/07/0048

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der S S in W, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Februar 1999, Zl. WA1-38.020/3-99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft Rindlberg, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, Bahnhofstraße 58), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage.

In der Niederschrift über die von der BH am 12. Juni 1995 durchgeführte mündliche Verhandlung heißt es im Abschnitt A, Teil der beantragten Wasserversorgungsanlage sei die mit den Bescheiden der BH vom 17. August 1956 und vom 3. September 1956 wasserrechtlich bewilligte Kleinwasserversorgungsanlage zur Versorgung des Brennerhofes. Berechtigter sei die Pfleiderer'sche Gutsinhabung Großpertholz. Der bezughabende Lageplan zeige eine Stichleitung entlang der Grundgrenze des heutigen

Grundstückes Nr. 452/2 der KG Großpertholz zum Anwesen Bauparzelle 198 im Eigentum der Beschwerdeführerin. Aktenkundig sei ein Kaufvertrag zwischen Herbert und Theodor Pfleiderer einerseits und Frau Elfriede Rigal (Vorvoreigentümerin der Beschwerdeführerin) andererseits, der im Punkt 10 die Wasserversorgung des Hauses auf Baufläche 198 regle. Der darin erwähnte Brunnen sei jedoch nach übereinstimmenden Aussagen nicht mehr aktiv. Dazu sei im Zuge der Verhandlung von der Beschwerdeführerin ein Zusatz zu diesem Vertrag vom 20. Jänner 1970 vorgelegt worden, in dem auch die bereits erwähnte Stichleitung privatrechtlich für die Wasserversorgung behandelt werde, indem die Wasserberechtigten (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) das Recht zum Wasserbezug einräumten.

Im Abschnitt B der Verhandlungsschrift heißt es, das Projekt der mitbeteiligten Partei stelle sich im Wesentlichen so dar, dass eine bestehende Wasserversorgungsanlage für Teile des Gutsbetriebes Pfleiderer entscheidend erweitert werden solle, indem die bestehende Anlage von einer neu gegründeten Wassergenossenschaft übernommen und das Versorgungsnetz erweitert werde. Die bestehenden Quellfassungen blieben im Wesentlichen unberührt. Soweit Sanierungsmaßnahmen notwendig seien, würden diese bei Hochbehälter und Quellfassungen durchgeführt. Die Rohrnetzerweiterung umfasse die Siedlungen Brennerhof sowie Rindlberg und auch einige Objekte in Einzellage.

Die Beschwerdeführerin gab folgende Erklärung ab:

"Ich bedinge mir die Möglichkeit vor, da ich mich mit den Unterlagen und Plänen erst heute am 12.6.1995 betraut wurde, mich dementsprechend rechtlich zu informieren und ersuche daher höflich diese Möglichkeit zu geben. Mein Anspruch ist die rechtliche, technische und wirtschaftliche Aufrechterhaltung der bestehenden Rechte und deren Absicherung. Die technische, wirtschaftliche und finanzielle Absicherung des weiterhin freien, für die Zukunft gewährleisteten und abgesicherten bedarfdeckenden Wasserbezug. Der unter Punkt A erwähnte Brunnen wurde weder gesichtet und es gab ihn auch nie seit Erwerb des Grundes, daher kann er auch nicht aktiv sein, da es ihn nie gab seit Erwerb des Grundes. Alleiniges Benützungsrecht des Beckens."

Die Verhandlung wurde vertagt. Die BH beraumte eine weitere mündliche Verhandlung für 15. April 1996 an.

Die Beschwerdeführerin gab folgende schriftliche Stellungnahme ab:

"Da ich mich am 15.4.1996 auf Dienstreise befinde, ist es mir leider nicht möglich, der Verhandlung beizuwohnen. Ich ersuche höflich um Zusendung einer Kopie des Verhandlungsprotokolles. Außerdem mache ich wie bisher bei jedem Verhandlungstermin das Recht des grundbücherlich verbrieften Wasserbezuges laut Kaufvertrag vom 20. Jänner 1970 geltend. Gestützt durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt vom 26.1.1971 und der Wiedergabe vom Bezirksgericht Weitra am 11.1.1971 erhebe ich gegen jede Veränderung oder Umgestaltung der bestehenden intakten Wasserversorgung für Haus und Garten - Brennerhof - (Rindlberg) 49 sowie Meierhof vom Ursprung an Einwand ebenso gegen jede Veränderung, die den bestehenden Wasserbezug für Haus und Garten Brennerhof 49 gefährdet."

In der Niederschrift über die Verhandlung vom 15. April 1996 heißt es, mit den Bescheiden der BH vom 17. August 1956 und vom 3. September 1956 sei der Pfleiderer'schen Gutsinhabung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserversorgungsanlage zur Versorgung des Brennerhofes erteilt worden. Diese Anlage sei unter Postzahl 2004 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd eingetragen. Der Vertreter des Waldgutes Pfleiderer erkläre namens der Wasserberechtigten Ernst Herbert und Hans Theodor Pfleiderer gemäß § 27 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Verzicht auf das Wasserrecht Postzahl 2004. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei begehre gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten der Anlage Postzahl 2004 mit Ausnahme der Stichleitung zur Liegenschaft EZ 595, Grundbuch 07324 Großpertholz (Haus Rindlberg 49).

Weiters heißt es in der Verhandlungsschrift, festgehalten werde, dass mit dem seinerzeit (gemeint: 1956) erlassenen Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde nur ein Brunnen erfasst worden sei. Bereits vor Jahrzehnten sei der zweite seither verwendete Brunnen hergestellt und an die Zuleitung zum gemeinsamen Hochbehälter angeschlossen worden. Hiezu sei auszuführen, dass über den mit dem Bescheid aus dem Jahr 1956 behandelten Anlagenumfang ein mit Bezugsklausel versehener Katasterlageplan vorliege. Zufolge Bescheid und Plan von 1956 liege die damals wasserrechtlich genehmigte Wasserfassung auf der Parzelle Nr. 5/2 der KG Karlstift. Tatsächlich liege nach nunmehr gültigen Kataster- und Bestandesplänen diese Quellfassung im nordwestlichen Teil der Parzelle 435/1 der KG Großpertholz. Bereits vor Jahrzehnten sei von dieser Wasserfassung aus parallel zum Verlauf der Bundesstraße 41 ein rund 250 m langer zusätzlicher Leitungsstrang verlegt und nahe der Südwestecke der Parzelle 435/1 eine weitere Wasserfassung hergestellt worden und werde seither das dort erschlossene Wasser genutzt. Ebenso sei diese Wasserfassung Teil des von der Wassergenossenschaft Rindlberg (der mitbeteiligten Partei) vorgelegten Projektes.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 stellte die BH fest, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Gmünd unter Postzahl 2004 eingetragene Wasserrecht erloschen ist und dass damit auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen.

Weiters wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei die gelöschte Anlage mit Ausnahme der Stichleitung zur Liegenschaft EZ 595 (Haus Rindlberg 49) der mitbeteiligten Partei überlassen und ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage und die Erweiterung des Leitungsnetzes zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trink- und Nutzwasser erteilt wird, wobei die Entnahme aus zwei Quellfassungen auf der Parzelle Nr. 435/1 der KG Großpertholz erfolgt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 8. April 1996 (Ablehnung jeder Veränderung und Umgestaltung der Wasserversorgung des Hauses Rindlberg 49) und vom 12. Juni 1995 (Anspruch auf "rechtliche, technische und wirtschaftliche Aufrechterhaltung der bestehenden Rechte und deren Absicherung") wurden abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Einwendungen der Beschwerdeführerin beträfen die behauptete Gefährdung der Wasserversorgung des Anwesens Rindlberg 49. Es sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob durch das beantragte Vorhaben in eine rechtmäßig bestehende Wasserversorgung eingegriffen werde. Unbestritten sei die privatrechtliche Seite des Wasserbezuges, die im Kaufvertrag vom 20. Jänner 1970 ihren Niederschlag gefunden habe. Die Verkäufer Herbert Pfleiderer und Theodor Pfleiderer hätten mit der Käuferin Elfriede Rigal - einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin - unter Punkt 10. vereinbart, dass der Käuferin und deren Rechtsnachfolgern "für immer währende Zeiten" das "unentgeltliche und alleinige" Wasserbezugsrecht aus einem Brunnen auf dem Grundstück 452/1 der KG Großpertholz im Eigentum der Verkäufer für die Versorgung des Hauses Rindlberg 49 eingeräumt werde. Dieses Recht sei auch grundbücherlich sichergestellt worden. In einer Zusatzvereinbarung sei der Käuferin persönlich das Recht eingeräumt worden, "die bestehende intakte Wasserversorgung für Haus und Garten zu benützen." Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd sei eine Wasserversorgung für das Anwesen Rindlberg 49 nicht eingetragen. Im vorliegenden Fall komme als rechtmäßige Wassernutzung nur die unter Punkt 10 des zitierten Vertrages geregelte und grundbücherlich sichergestellte Wasserversorgung für das Haus Rindlberg 49 in Betracht. Da aber diese Form der Wasserversorgung entgegen den §§ 10 und 12 WRG 1959 nicht wasserrechtlich bewilligt worden sei, könne eine Verletzung dieses Rechtes schon grundsätzlich nie mit Erfolg eingewendet werden. Abgesehen davon ergebe sich auf Grund des Verfahrens kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Wasserversorgung durch das beantragte Vorhaben. Auch die erwähnte Zusatzvereinbarung könne keine taugliche Einwendungsgrundlage im Wasserrechtsverfahren bieten, weil nicht einmal die privatrechtliche Regelung eine Überbindung der Rechtsposition der damaligen Käuferin an deren Rechtsnachfolger vorgesehen habe. Auch diese Form der Wasserversorgung des Hauses Rindlberg 49 hätte einer wasserrechtlichen Bewilligung nach den §§ 9, 10 und 12 WRG 1959 bedurft. Von einer durch das Wasserrechtsgesetz geschützten rechtlichen Stellung könne daher keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, sie sei als Rechtsnachfolgerin nach Elfriede Rigal grundbücherliche Eigentümerin des ehemaligen Brennerhofes mit der Adresse Rindlberg 49. Mit den Bescheiden der BH vom 17. August 1956 und vom 3. September 1956 sei die Kleinwasserversorgungsanlage zur Versorgung des Brennerhofes wasserrechtlich bewilligt worden. Durch den Verkauf des Brennerhofes an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei dieser Rechtsvorgängerin die bereits wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgung lediglich in Form einer Dienstbarkeit zugesichert worden. Diese Dienstbarkeit ergebe sich sowohl auf Grund des im Akt erliegenden Kaufvertrages als auch aus dem Grundbuch. Nachdem sich aus wasserrechtlicher Sicht keine Änderung ergeben habe - der Brennerhof sollte auch weiterhin mit Hilfe der bewilligten Versorgungsanlage mit Wasser versorgt werden - habe es einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Dienstbarkeit nicht bedurft. Dies bedeute aber, dass die für das Grundstück der Beschwerdeführerin bestehende Wasserversorgungsanlage sehr wohl wasserrechtlich bewilligt worden sei, sodass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine rechtlich geschützte Stellung habe. Durch die Bewilligung der Erweiterung des Leitungsnetzes zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder werde das Recht der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt. Darüber hinaus widerspreche auch die zwischen Hans Theodor und Ernst Herbert Pfleiderer einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits getroffene Vereinbarung über die Übernahme der bestehenden Wasserversorgungsanlage dem derzeit für Frau Elfriede Rigal eingeräumten alleinigen und unentgeltlichen Recht, von dem Hochwasserbehälter Wasser für ihren Bedarf zur Versorgung des Hauses und des Gartens zu beziehen und zu diesem Zweck die bereits vorhandene Rohrleitung zu benützen.

Mit Bescheid vom 25. November 1996 gab der LH der Berufung, soweit sie sich auf die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage und die Erweiterung des Leitungsnetzes zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trink- und Nutzwasser bezieht, statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH.

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Feststellung des Erlöschens des im Wasserbuch unter Postzahl 2004 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und die Übertragung des Benutzungsrechtes an den Anlagen auf die mitbeteiligte Partei sei zu Recht erfolgt, da die bisherigen Wasserberechtigten eine Verzichtserklärung abgegeben hätten. Hingegen sei die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufzuheben gewesen, weil ein Teil der Anlage Grundstück Nr. 452/2 in Anspruch nehme, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe; eine Zustimmung zu dieser Grundinanspruchnahme liege nicht vor. Im Übrigen sei der BH auch nicht Recht zu geben, wenn sie meine, dass die gegenständliche Dienstbarkeit (gemeint offenbar die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wasserbezugsdienstbarkeit) im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht relevant sei. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Wasserbezuges sei als besonderer Rechtstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen. Eine Beeinträchtigung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Bezug des Wassers vom Brunnen auf der Parzelle 452/1 sei im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, erscheine aber auch schon allein auf Grund der räumlichen Entfernung und der Tatsache, dass dieser Brunnen nicht mehr existiere, ausgeschlossen. Schwieriger zu beantworten sei die Frage, ob mit der unter Punkt 15 des Kaufvertrages angeführten Zusatzvereinbarung ein gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht geschaffen worden sei. Es handle sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, die von der BH im fortgesetzten Verfahren anhand der Grundbuchseintragung zu beurteilen sein werde. Allerdings spreche einiges dafür, dass das Recht, "die bestehende intakte Wasserversorgung für Haus und Garten zu benützen" nur auf die damalige Käuferin beschränkt sein sollte.

Da in der Folge mit der Beschwerdeführerin keine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 452/2 zustande kam, änderte die mitbeteiligte Partei ihr Projekt so ab, dass dieses Grundstück vom Vorhaben nicht mehr berührt wird.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erließ die BH unter dem Datum des 3. Juni 1998 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erteilt der Wassergenossenschaft Rindlberg die wasserrechtliche Bewilligung für

-

die Übernahme (Benutzung, Betrieb und Erhaltung) der Wasserbauten der Wasserversorgungsanlage Brennerhof (das Wasserbenutzungsrecht hiefür war im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd unter der Postzahl 2004 eingetragen) mit Ausnahme der Stichleitung zum Haus Rindlberg 49 und für

-

die Erweiterung des Leitungsnetzes zur Versorgung der Mitglieder der Wassergenossenschaft Rindlberg laut den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26. April 1995, 9-W-9542/2 genehmigten Satzungen mit Trink- und Nutzwasser.

Diese Bewilligung wird nach Maßnahme der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt."

In der Zustellverfügung dieses Bescheides scheint die Beschwerdeführerin nicht auf. Der Bescheid wurde ihr und ihrem Rechtsvertreter aber von der BH mit dem Bemerken übermittelt, dass auf Grund der geänderten Leitungsführung das Grundstück Nr. 452/2 nicht mehr betroffen sei und eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei daher nicht mehr denkbar sei.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bereits in der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 17. Juni 1996 vorgetragenen Argumente.

Die belangte Behörde ließ Dipl. Ing. J. von der Waldgut Pfleiderer GmbH und Co KEG als Zeugen zu der Frage vernehmen, ob auf dem Grundstück 452/1 jemals ein Brunnen bestanden habe bzw. seit wann dieser Brunnen nicht mehr betrieben werde.

Der Zeuge gab Folgendes an:

"Vermutlich im Jahr 1970 wurde das Grundstück 452, KG Großpertholz (damalige Eigentümer Herbert und Theodor Pfleiderer) geteilt und u.a. das Teilgrundstück 452/1 (Eigentümer nunmehr: Waldgut Pfleiderer GmbH und Co KEG) gebildet. Auf dem durch die Teilung hervorgegangenen zweiten Grundstückskomplex (Grundstücke 198, 452/2 und 3) steht das in den Zwanzigerjahren errichtete Haus (ehemalige Dienstwohnung des Sägeleiters), für das um die selbe Zeit eine Wasserversorgungsanlage (=der gegenständliche Brunnen) auf dem heutigen Grundstück 452/1 miterrichtet wurde. Dieser Komplex wurde um 1970 an Frau Elfriede Rigal verkauft (siehe Urkunden im Akt), wobei für das Haus die Wasserversorgung über den gegenständlichen Brunnen als Dienstbarkeit des Wasserbezuges verbüchert wurde. Tatsächlich wurde aber das Haus des Sägeleiters bereits im Zuge der Errichtung der Wasserleitung zur Versorgung des Sägewerkes und des Meierhofes (nunmehr von der WG Rindlberg übernommen) Mitte der Fünfzigerjahre an diese neue Leitung angeschlossen und auch versorgt. Vermutlich wurde schon zum damaligen Zeitpunkt die Versorgung des Hauses über den gegenständlichen Brunnen eingestellt. Die Verbücherung des Wasserbezuges anlässlich des Verkaufes an Elfriede Rigal erfolgte rechtsvorsorglich deshalb, weil ein Bestand der Säge bzw. des Meierhofes und damit der neuen Wasserleitung nicht garantiert werden konnte. Über die genaue Lage des Brunnens auf dem Grundstück 452/1, KG Großpertholz, kann ich keine Angaben machen; auch eine diesbezügliche Umfrage unter den Beschäftigten des Betriebes blieb negativ."

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage aus, der "Brunnen an der Straße" (=Wasserversorgungsanlage) sei im Jahre 1950 errichtet worden und zwar zur Wasserversorgung des Sägewerkes der Liegenschaft Brennerhof 49 und des Meierhofes. Gespeist worden sei dieser Brunnen von zwei Quellen (Brunnen) entlang der Straße und einer Quelle am Berg (Hochbehälter). Der Brunnen habe damals aus zwei Becken mit einem so genannten Überläufer bestanden. Die Liegenschaft Brennerhof 49 sei ständig von Angestellten des Forstgutes, Rentmeistern und Förstern bewohnt worden. Im Meierhof hätten ebenfalls Angestellte des Forstgutes, Jäger und Sägewerksangestellte gewohnt. Knapp vor der Übergabe an die Wassergenossenschaft sei die wasserrechtliche Genehmigung eingeholt worden. Damals sei bereits die Eintragung einer Servitut zu Gunsten der Liegenschaft Brennerhof 49 urgiert worden, "welche ein Bestandteil des Kaufvertrages gewesen und bücherlich einverleibt" worden sei. Diese vertragliche Vereinbarung sei zwischen Herrn Pfleiderer und Herrn Rigal getroffen worden, wobei Herr Pfleiderer vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner Rigal persönlich den "Brunnen an der Straße" (=Wasserversorgungsanlage), welcher Bestandteil des Kaufvertrages gewesen sei, gezeigt habe. Seit 1950 sei es zu Grundbuchsbereinigungen sowie Änderungen betreffend die EZ gekommen. Die Liegenschaft Brennerhof 49 sei jedoch immer von diesem "Brunnen an der Straße" (Wasserversorgungsanlage) versorgt worden. Es habe auf dieser Liegenschaft nie ein anderer Brunnen zur Wasserversorgung bestanden. Somit sei die Zeugenaussage des Dipl. Ing. J. insoferne ergänzungsbedürftig bzw. unvollständig, als in dieser Zeugenaussage davon die Rede sei, dass der Komplex um 1970 an Frau Elfriede Rigal verkauft worden sei, wobei für das Haus die Wasserversorgung über den gegenständlichen Brunnen verbüchert worden sei. Richtig sei vielmehr, dass bereits seit dem Jahr 1950 die Liegenschaft Brennerhof 49 von gegenständlicher Wasserversorgungsanlage versorgt worden sei, wobei niemals ein anderer Brunnen zur Versorgung der Liegenschaft vorhanden gewesen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung heißt es, den Aussagen des im Verfahren vernommenen Zeugen Dipl. Ing. J. und der Beschwerdeführerin selbst sei zu entnehmen, dass bereits Mitte der Fünfzigerjahre der Brennerhof an die neue Leitung (offensichtlich sei damit die wasserrechtlich bewilligte Anlage auf Grundstück Nr. 5/2 der KG Karlstift, heute 435/1 der KG Großpertholz gemeint) angeschlossen worden sei. Das verbücherte Recht der Beschwerdeführerin beziehe sich auf einen Brunnen auf dem Grundstück Nr. 452/1. Wie sich dem Gesamtakt entnehmen lasse, gebe es für diesen Brunnen keine wasserrechtliche Bewilligung und sei dieser Brunnen - das gestehe die Beschwerdeführerin selbst zu - offenbar seit Jahren nicht mehr verwendet worden. Ihre Parteistellung begründe die Beschwerdeführerin mit diesem verbücherten Recht. Wie sich aus dem Akt der BH und aus der Verhandlungsschrift vom 12. Juni 1995 ergebe, habe die Beschwerdeführerin schon damals erklärt, dass der Brunnen auf Parzelle 452/1 weder gesichtet worden sei noch dass es ihn je gegeben habe. Der Brunnen sei auch nie aktiv gewesen. Wenn es nun nach Aussage der Beschwerdeführerin den Brunnen nie gegeben habe, auf den sich ihr Nutzungsrecht beziehe, sei ihr geltend gemachter Anspruch auch kein Recht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, zumal das Recht der Beschwerdeführerin dadurch, dass der Brunnen auf Parzelle 452/1 gar nicht existiere, auch durch das nunmehr geplante Vorhaben der mitbeteiligten Partei in keiner Weise beeinträchtigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre Argumente, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Die Beschwerdeführerin meint, durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei würden ihr zustehende rechtmäßig geübte Wassernutzungen beeinträchtigt. Sie stützt sich dabei auf den Kaufvertrag ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Jahr 1970 und auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH aus dem Jahr 1956.

Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1970 weist an zwei Stellen einen Bezug zu Wasserbenutzungsrechten auf.

Im Punkt 10 heißt es:

"Ob der dem Herbert Pfleiderer und dem Theodor Pfleiderer je zur Hälfte gehörigen Parzelle Nr. 452/1 Acker, vorgetragen beim Gutsbestande der EZ 585 der n.ö. Landtafel, befindet sich ca. 150 m von der Grundgrenze zur Parzelle Nr. 452/2 Garten entfernt ein gefasster Brunnen. Von diesem Brunnen führt eine Rohrleitung über die Grundstücke Nr. 452/1 Acker und 452/2 Garten zur Bauparzelle Nr. 198 Wohnhaus KNr. 49. Herr Herbert Pfleiderer und Herr Theodor Pfleiderer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 452/1 Acker räumen der Käuferin Frau Elfriede Rigal als nunmehriger Eigentümerin der Grundstücke Nr. 452/2 Garten und 198 Baufläche und deren Rechts- und Besitznachfolgern für immer währende Zeiten das unentgeltliche und alleinige Recht ein, von dem vorbezeichneten Brunnen Wasser für ihren Bedarf zur Versorgung des Hauses und des Gartens zu beziehen und zu diesem Zwecke die bereits vorhandene Rohrleitung zu benützen. Frau Elfriede Rigal und deren Rechts- und Besitznachfolger sind berechtigt, das Grundstück Nr. 452/1 Acker zu betreten und zu befahren, um allenfalls Ausbesserungsarbeiten an den Rohrleitungen und am Brunnen vorzunehmen. Die Instandhaltungskosten der Rohrleitungen und des Brunnens gehen zu Lasten der Frau Elfriede Rigal."

Dieses Wasserbenutzungsrecht ist im Grundbuch eingetragen.

Unter Punkt 15 des Vertrages heißt es:

"In Ergänzung des Absatzes 'Zehntens' räumen die Verkäufer der Käuferin das Recht ein, die bestehende intakte Wasserversorgung für Haus und Garten zu benützen."

Bei dem im Punkt 10 des Kaufvertrages aus dem Jahr 1970 angeführten Brunnen, auf den sich auch das im Grundbuch eingetragene Wasserbezugsrecht bezieht, handelt es sich nicht um den Brunnen für die 1956 von der BH wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage für den Brennerhof (Meierhof). Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die von der BH am 15. April 1996 durchgeführte mündliche Verhandlung. Dort ist unter Bezugnahme auf die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1956 zugrundeliegenden Pläne festgehalten, dass sich der Brunnen für die 1956 bewilligte Wasserversorgungsanlage auf dem (heutigen) Grundstück 435/1 befindet, auf welchem Grundstück später noch ein weiterer Brunnen errichtet wurde.

Bezüglich des im Vertrag aus dem Jahr 1970 unter Punkt 10 angeführten Brunnens auf der Parzelle 452/1, welcher Gegenstand eines im Grundbuch eingetragenen Wasserbezugsrechtes ist, wird in der Niederschrift über die von der BH am 12. Juni 1995 durchgeführte mündliche Verhandlung festgehalten, dass dieser Brunnen "nach übereinstimmenden Aussagen nicht mehr aktiv" ist. Damit stimmt auch die Zeugenaussage des Dipl. Ing. J. vom 27. Oktober 1998 überein, wonach dieser Brunnen bereits Mitte der Fünfzigerjahre zum Zeitpunkt des Anschlusses des Hauses Rindlberg 49 an die Wasserversorgungsanlage für den Brennerhof stillgelegt worden sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1995 selbst behauptet, diesen Brunnen habe es seit dem Erwerb des Grundstückes nie gegeben. Konsequenterweise hat sie auch nie dargelegt, dass dieser Brunnen auf Parzelle 452/1 durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt werde.

Was mit der im Punkt 15 des Vertrages aus dem Jahr 1970 erwähnten "intakten Wasserversorgung" gemeint ist, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ergibt sich aus dem Vertrag selbst nicht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat sich aber im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben, dass bereits in den Fünfzigerjahren das Anwesen Rindlberg 49 in die Wasserversorgung für den Brennerhof einbezogen wurde, welche mit Bescheid der BH aus dem Jahr 1956 wasserrechtlich bewilligt wurde. Dies hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Zeugenaussage des Dipl. Ing. J. behauptet. Es handelt sich also bei dieser "bestehenden intakten Wasserversorgung", welche im Punkt 15 des Vertrages aus dem Jahr 1970 erwähnt ist, um die von der Wasserversorgungsanlage für den Brennerhof (Meierhof) abzweigende Stichleitung zum Haus der Beschwerdeführerin. Ob diese Stichleitung Teil der mit Bescheid der BH aus dem Jahr 1956 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung war oder nicht, lässt sich aus dem Akt nicht feststellen. Es ist für die Erledigung des Beschwerdefalles aber auch ohne Belang. In jedem Fall basiert ein allfälliges Recht auf eine Wasserzuleitung zum Haus der Beschwerdeführerin über diese Stichleitung auf dem mit Bescheid der BH aus dem Jahr 1956 verliehenen Wasserrecht. Dieses Wasserrecht aber ist erloschen. Dies wurde mit Bescheid der BH vom 17. Juni 1996 festgestellt. Diese Feststellung ist rechtskräftig, da die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1996 in Bezug auf die Erlöschensfeststellung abgewiesen wurde. Ist aber das Wasserrecht, auf dem die Zuleitung zum Anwesen der Beschwerdeführerin beruhte, erloschen, dann kann sie auch aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte im vorliegenden Verfahren mehr geltend machen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand enthalten. Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer war daher abzuweisen.

Wien, am 15. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070048.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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