TE Vwgh Beschluss 1999/7/19 AW 99/03/0049

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Veröffentlicht am 19.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111 Z1;
TKG 1997 §125 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der

X in B, vertreten durch Dr. A,

Rechtsanwalt in Wien, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. August 1998, Zl. K 9/98-85, betreffend Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums (mitbeteiligte Partei:

Y in Wien, vertreten durch B Partnerschaft

von Rechtsanwälten in Wien),

erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei in Erweiterung der ihr am 6. November 1996 erteilten Konzession gemäß § 125 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 1 TKG ab 1. Jänner 1999 ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 festgelegten Frequenzbereich im Ausmaß von 2 x 5 MHz (24 DCS-1800 Kanäle) zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes (GSM DCS-1800) unter Benutzung durch Basisstationen zugewiesen, die im Bundesland Wien gelegen sind.

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist demnach zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen, d.h. des genannten öffentlichen Interesses sowie der im Mehrparteienverfahren einander gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub der der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens und des Interesses der mitbeteiligten Partei an der sofortigen bescheidmäßigen Ausübung dieser Berechtigung, mit einer schon während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Ausübung dieser Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1978, Slg.N.F. Nr. 9541/A).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80).

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von der nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Annahme aus, dass ab 1. Jänner 1999 eine gesicherte Versorgung der Teilnehmer der mitbeteiligten Partei im Kernbereich von Wien nur mehr unter Nutzung zusätzlicher Frequenzen aus dem DCS-1800-Bereich erfolgen könne.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei, obwohl sie ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession und Zuteilung von Frequenzen im DCS-1800-Band gestellt habe, zu Unrecht nicht als Partei in dem mit der mitbeteiligten Partei abgeführten Verfahren beteiligt worden. Es entstehe ihr

"unermesslicher Schaden, nicht nur, weil wir befürchten müssen, dass wir aufgrund der Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen nicht mehr die von uns angestrebte Mobilfunkkonzession erhalten könnten, sondern auch weil wir auf die Konzessionserteilung noch länger warten müssen und die marktbeherrschende Y insbesondere einen

rechtswidrigen und durch nicht gerechtfertigten, immensen wirtschaftlichen Startvorteil erzielen könnte, der sich noch verstärkt auch in der weiteren Zukunft auswirken würde."

Mit diesem Vorbringen, welches eine nachvollziehbare Quantifizierung des behaupteten Schadens vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Schon aus diesem Grund konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, kann dahingestellt bleiben.

Wien, am 19. Juli 1999

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Mitbeteiligte Partei Zweiparteienverfahren und Klaglosstellung Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030049.A00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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