TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W258 2208236-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

Auskunftspflichtgesetz §2
AVG §13 Abs3
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W258 2208236-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (in Folge kurz "belangte Behörde") zu Recht davon ausgegangen ist, dass das vom Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") am XXXX verfasste und an sie versendete Auskunftsbegehren ihm und nicht der XXXX (in Folge kurz "GmbH") zuzurechnen war.

I. Verfahrensgang:

Der BF versendete am 25.07.2018 über die Internet-Plattform " XXXX " eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er für redaktionelle Zwecke, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und die Website " XXXX ", um Auskunft über den Zustand von Brücken ersucht und für den Fall, dass die Auskunft nicht oder nur zum Teil erteilt werden würde, die Ausstellung eines Bescheides beantragt hat.

Mit dem gegenständlichen Bescheid, adressiert an den BF, wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren ab. Dagegen erhob die GmbH mit Schriftsatz vom 10.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.10.2018 hielt die belangte Behörde der GmbH vor, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer adressiert gewesen und nur er Partei des Verfahrens sei und forderte die GmbH auf, die Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass sie durch den Beschwerdeführer eingebracht werde.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 brachte der BF die Beschwerde der GmbH - "aus Gründen der rechtlichen Vorsicht" - unter seinem Namen ein und brachte ergänzend vor, dass er das Auskunftsbegehren vom 25.07.2018 nicht in seinem Namen, sondern im Namen der GmbH gestellt habe.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 24.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der BF stellte am XXXX unter Verwendung der Internet-Plattform " XXXX " für die GmbH die folgende Anfrage an die belangte Behörde (Fehler im Original):

"Von: XXXX [ XXXX ]

Gesendet: Mittwoch, 25. Juli 2018 18:17

An: post

Betreff: Anfrage zum Zustand von Brücken [#1601]

Hiermit beantrage ich gemäß §§ 2 und 3 AuskunftspflichtG folgende Informationen zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX und auf der Website XXXX .

[...]

Ich beantrage deshalb die Übermittlung einer vollständige, digitale, maschinenlesbaren Kopie dieser Datenbank und/oder eines Auszuges, der folgende Informationen (falls vorhanden) enthält:

[...]

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass laut dem Verwaltungsgerichtshof Geheimhaltungstatbestände eng auszulegen sind, wenn Anfragen - wie im vorliegenden Fall - als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zu sehen sind. Diese Anfrage ist ein relevanter Vorbereitungsschritt, um über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu berichten.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX

XXXX

Postanschrift

XXXX

XXXX

Postfach 0037

1070 Wien

http://qvv.at

-- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https:// XXXX versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https:// XXXX /hilfe/fuer-behoerden/"

Mit Bescheid vom 12.09.2018, adressiert an Herrn XXXX , XXXX , Postfach 0037, 1070 Wien, sprach die belangte Behörde aus, dass die mit E-Mail vom 25.07.2018 verlangte Auskunft nicht erteilt wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH mit Schriftsatz vom 10.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.10.2018 hielt die belangte Behörde der GmbH vor, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer adressiert gewesen und nur er Partei des Verfahrens sei und forderte die GmbH - ohne Setzung einer Frist - auf, die Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass sie durch den Beschwerdeführer eingebracht werde.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 brachte der BF die Beschwerde der GmbH - "aus Gründen der rechtlichen Vorsicht" - unter seinem Namen ein und brachte ergänzend vor, dass er das Auskunftsbegehren vom 25.07.2018 nicht in seinem Namen, sondern im Namen und im Auftrag der GmbH gestellt habe.

2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der BF die Anfrage für die GmbH und nicht in eigenem Namen gestellt hat, gründet darauf, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zuerst von der GmbH eingebracht worden ist und der BF in der verbesserten Beschwerde ausdrücklich ausgeführt hat, dass er das Auskunftsbegehren für die GmbH gestellt habe. Dies ist mit der Anfrage in Einklang zu bringen, bei der unklar bleibt, wer der Antragsteller sein soll, weil sie einerseits in der "Ich-Form" verfasst und mit dem Namen des BF ohne weiteren Zusatz unterfertigt ist, anderseits aber auf journalistische Tätigkeit für zwei Medien Bezug nimmt und als Postadresse die GmbH genannt wird.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Der BF rügt in der verbesserten Beschwerde ua zusammengefasst, dass er das Auskunftsbegehren nicht für sich, sondern für die GmbH gestellt habe und die belangte Behörde den Bescheid daher gegenüber der GmbH erlassen hätte müssen.

3.2. Die - zulässige - Beschwerde (zur Berichtigungsfähigkeit einer irrtümlichen Parteibezeichnung siehe VfGH 27.11.2006, B1084/06) ist berechtigt:

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zur vergleichbaren Frage, wem ein Rechtmittel zuzuordnen ist, hat die belangte Behörde dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wer einen Antrag gestellt hat, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wem die Eingabe zuzurechnen ist. Nur wenn die Behörde keine diesbezüglichen Zweifel hat oder haben hätte müssen, hat sie weder weitere Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen (vgl jüngst VwGH 14.07.2017, Ra 2017/22/0057 mwN).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall, hat der BF das Auskunftsbegehren einerseits in der "Ich-Form" geschrieben und mit seinem Namen gezeichnet, ohne einen Hinweis auf die GmbH aufzunehmen, er hat aber andererseits darauf hingewiesen, dass die Anfrage zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website " XXXX " erfolgt und als Postadresse die GmbH genannt. Es geht aus der Anfrage somit nicht eindeutig hervor, ob sie der BF in eigenem oder im Namen der GmbH gestellt hat, weshalb die belangte Behörde die Person des Antragstellers ermitteln hätte müssen. Indem sie das unterlassen hat und den Bescheid letztlich gegenüber einer Person erlassen hat, die nicht Antragsteller war, war er ersatzlos zu beheben.

3.3. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge über das - bislang unerledigte - Auskunftsbegehren der GmbH zu entscheiden haben.

3.4. Da im Verfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, der Sachverhalts bereits aus der Aktenlage feststand und mit der Entscheidung dem Standpunkt des BF gefolgt worden ist, konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer - lediglich vom BF beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Auskunftsbegehren, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, GmbH, Parteistellung, Parteiwille, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2208236.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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