Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z1Spruch
W170 2206225-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 19.07.2018, Zl. AZ.434-RN/FA-SF/3/2018:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 19.07.2018 nahm die Österreichische Ärztekammer die mit Bescheiden vom 17.02.1995 und vom 23.01.2017 jeweils erteilte Anerkennung des a.ö. Krankenhauses der XXXX (jetzt: XXXX ) bzw. des Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonsktruktive Chirurgie des XXXX , Standort XXXX , als Ausbildungsstätte für drei näher bezeichnete Ausbildungen im Bereich der plastischen Chirurgie zurück. Gleichzeitig wurde das Department für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie des XXXX , als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und die damit in Zusammenhang festgesetzten Ausbildungsstätten aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis gestrichen. Weiters sei eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.09.2018 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 24.09.2018 einlangte.
I.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu A)
II.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden; gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,
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wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;
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wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;
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wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.
II.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
II.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.
II.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.
Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit handelt, die in der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle, mit der § 117c ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit BGBl. 56/2015 kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A XXV. GP). Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.
Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 41 VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.
II.5. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbarem) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals hinsichtlich anderer (ähnliche, aber nicht gleiche Verfahren betreffende) Bescheide des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an den Verfassungsgerichtshof Anträge gerichtet haben, §§ 195f Abs. 1, 59 Abs. 3 Z 1 bzw. 2 sowie 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Allerdings erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für unzuständig und somit - im Lichte der Unpräjudizialität der anzuwendenden Bestimmungen - auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen als verfassungswidrig als unzuständig.
II.6. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.
Gemäß § 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier § 3 Z 2 AVG anzuwenden, der Ort, an dem sich die dauernde Tätigkeit des Beschwerdeführers bezieht, liegt laut Aktenlage in XXXX und liegt daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG fehlt und die Zuständigkeit zweifelhaft und nicht offenkundig ist.
Schlagworte
Ärztekammer, Landesverwaltungsgericht, übertragener Wirkungsbereich,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2206225.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019