Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2009934-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.09.2018, Zl. XXXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, §§ 57, 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), eine Staatsangehörige Georgiens, der ossetischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung angehörig, stellte am 01.12.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am 30.11.2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die BF zusammengefasst an, dass sie der Volksgruppe der Osseten angehöre und deshalb in Georgien verfolgt werde. Ihr Sohn sei Georgier und sei ihr dieser nach der Ehescheidung weggenommen worden, weil sie Ossetin sei. Nach einer Berufung habe sie ihren Sohn wieder zurückbekommen. Die BF könne weder in Georgien noch in Ossetien wohnen und bekomme in Georgien keine Arbeit.
2. Am 19.03.2014 wurde die BF niederschriftlich vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "bB" oder "BFA" genannt), einvernommen. Als Grund für ihre Ausreise brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr die militärische Einheit Khedrioni im Jahr 1991 ein Grundstück wegnehmen hätte wollen und sie damals auch vergewaltigt worden sei. Sie habe einen drogenabhängigen Mann, welcher viele von den Khedrioni gekannt habe, heiraten müssen, um nicht mehr bedroht zu werden. Ausgereist sei sie schließlich, weil es gefährlich war, in Georgien zu leben. Es hätten immer wieder Kundgebungen stattgefunden, bei denen Menschen geschlagen worden seien. Bei einem Versuch, die Grenze nach Georgien zu überqueren sei sie einmal von Russen verhöhnt und verdächtigt worden, zu spionieren. 1988 habe sie einen Georgier kennengelernt, dessen Familie sie jedoch nicht akzeptiert habe, weil sie Ossetin sei. Bei einer Busfahrt im Jahr 1991 oder 1992 hätten auch nur Osseten bei einer Passkontrolle aussteigen müssen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2013 gemäß
§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Mit Erkenntnis vom 07.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft habe vorbringen können und folglich auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht habe. Hinsichtlich der von ihr berichteten Vergewaltigung sowie der erfolgten Verhöhnung durch Russen und der Ablehnung ihrer Person durch die Familie eines Verehrers habe die BF eine wohlbegründete Furcht mangels Aktualität der Geschehnisse nicht glaubhaft machen können. Ihr Vorbringen im Hinblick auf die sonstigen Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätten sich als nicht konkret und nicht nachvollziehbar erwiesen.
Im Hinblick auf die physischen und psychischen Erkrankungen der BF (fest gestellt wurden verschiedene körperliche Leiden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen, somatoforme Symptome, Unruhe, dissoziative Phänomene, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit) wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung der relevanten EMRK Artikel vorliege und alle Leiden zudem im Herkunftsstaat behandelbar seien. Zudem wurde auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach etwa ein Vertragsstaat - selbst wenn akute Suizidalität besteht -nicht dazu verpflichtet sei, von der Durchführung einer Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Es sei davon auszugehen, dass ein etwaiger Behandlungsbedarf der BF im Herkunftsstaat gedeckt werden könne, zumal eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleitet sei und den herangezogenen Länderfeststellungen zufolge in Georgien nahezu alle Erkrankungen - insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen sowie depressive Störungen, Arthrose oder Gallensteine - behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen Medikamenten sei ebenfalls sichergestellt. Auch in allenfalls schlechteren Behandlungsmöglichkeiten im Zielland oder erheblichen finanziellen Belastungen könne unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein "wesentlicher Aspekt" erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die BF soziale Unterstützung im Herkunftsstaat finde.
5. Am 18.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am 23.01.2018 einer Erstbefragung unterzogen. Befragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die BF an, dass sie sich in Österreich bereits gut integriert fühle und nicht damit gerechnet habe, dass ihr Asylantrag abgelehnt werde. Nachdem sie den Bescheid erhalten habe, hätte sie sich umbringen wollen. Ihr Psychiater hätte sie sofort zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen. Dass sie abgeschoben werden könnte, bringe sie auf den Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Freiwillig würde sie nicht nach Georgien zurückgehen, dort habe sie weder eine Unterkunft, noch einen Job. Ihr Sohn lebe in XXXXX bei einem Freund, sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie möchte nun aus gesundheitlichen Gründen um Asyl ansuchen. Es gebe in Georgien keine gleichwertigen Behandlungsmethoden für ihre psychische Erkrankung. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die BF an, dass sie als Ossetin in Georgien kaum Chancen habe. Die beiden Nationalitäten würden sich hassen.
6. Am 28.08.2018 wurde die BF durch das BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja, aber mir geht es nur nicht so gut (Anmerkung: AW zeigt auf das Herz). Nachgefragt gebe ich an, dass ich ganz starke chronische Depressionen habe. Ich bin sehr nervös, und ich habe Herzrasen wegen den Depressionen und seit 3 Tage geht es mir nicht besonders gut.
F: Leiden Sie an Krankheiten oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine neuen Unterlagen habe, weil mein Hausarzt im Urlaub ist.
F: Sind Sie weiterhin in Psychotherapie?
A: Ja, regelmäßig.
F: Seit wann genau?
A: Seit 2014. Dazwischen hatte ich 1 Jahr Pause von der Therapie. Dann hatte ich 5 Monate wieder eine Therapie bei meiner Psychologin, die mich dann zur Psychiaterin weiterverwiesen hat und bin bis heute bei ihr. Als ich die negative Entscheidung von der Behörde bekommen habe, landete ich dann in der Psychiatrischen Klinik in XXXXX.
F: Von wann bis wann war die einjährige Pause?
A: Ich weiß ich hatte die erste Therapie (30 Stunden von 2014 bis 2015). Ich weiß es selber nicht, aber im Jahr 2016 habe ich wieder angefangen mit der Therapie.
F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen?
A: Ich habe Zeugnisse mit.
Anmerkung: Unterlagen werden kopiert und liegen dem Akt bei. Originale werden an AW retourniert.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ich wohne in einer Pflegewohnung, habe mein eigenes Zimmer.
F: Ihr Erstverfahren wurde gem. den §§ 3,8 zweitinstanzlich am 07.11.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Den zweiten Asylantrag stellten Sie nun am 31.01.2018. Hat sich konkret an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben, etwas geändert?
A: Es hat sich allgemein die Lage in Bezug auf die Oseten in Georgien verschlechtert. Es wird immer nur schlimmer, es gibt keine Verbesserungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das weiß, weil ich alles über Facebook erfahre und viel im Internet nachlese. Ich verfolge die ganze Situation. Die Verhältnisse zu den Oseten von der georgischen Seite aus sind viel schlimmer geworden. Solange die Regierung die politischen Ansichten nicht ändert und solange die Regierung nicht gewechselt wird und solange die Verhältnisse zu Russland nicht verbessert werden, wird es nur noch schlimmer und darunter wird die osetische Bevölkerung und die Abkhasien leiden, weil die Georgier und die Russen so einen großen Konflikt miteinander haben. Die georgische Regierung arbeitet mit den Amerikanern und die zwei arbeiten zusammen und haben sehr gute Beziehungen mit der NATO und das muss geändert werden, denn sobald so ein kleiner Konflikt entsteht werden die Russen einmarschieren und dann wird alles noch schlimmer. Es wird schlimmer als der Krieg zwischen den Oseten und Abkhasien. Dieser Konflikt, den ich gerade beschrieben habe, besteht bis heute und das ist Tatsache. Die Georgier mögen weder die Russen noch die Oseten, noch Aserbaidschaner und das hat sich bis heute nicht geändert.
F: Haben Sie neue Fluchtgründe?
A: Nein, es sind immer dieselben Gründe. Außerdem habe ich wegen meinem gesundheitlichen Zustand einen neuen Asylantrag gestellt. Es geht mir wirklich ganz ganz schlecht, ich werde bald sterben. Ich habe gar nichts mehr in Georgien, habe keinen Besitz mehr dort.
F: Wie kommen Sie darauf, dass Sie bald sterben werden?
A: Ich kann mich selbst nicht mehr kontrollieren, mein Körper gibt mir selbst diese Impulse, dass ich sterben soll oder sterben muss. Ich habe mich selber nicht mehr im Griff.
Vorhalt: Ihnen wird hiermit mitgeteilt, dass beabsichtigt wird Ihren Antrag auf Internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? A: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.
F: Sind Sie seit Ihrem ersten Verfahren im Jahr 2013 in Ihr Heimatland zurückgekehrt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich kann diese Menschen nicht mehr sehen, die mir so viel Schlechtes angetan haben. In Georgien gibt es keinen Schutz für mich. Niemand würde mich dort beschützen. Es ist alles gesetzeswidrig. Die Menschen bekommen dort keinen Schutz. Es gibt dort so viele Morde und so viel Suizid-Vorfälle und nichts wurde untersucht. Außerdem kann ich eine solche Therapie, die ich hier bekomme in Georgien nicht bekommen. Ich werde dort wieder rückfällig in Bezug auf meinen Selbstmord. Ich habe Angst davor. Ich habe auch Angst vor den Menschen dort und vor dieser Gesellschaft, die gegen uns Oseten sind. Bitte geben Sie mir noch eine Chance, ich will einfach nur normal leben, ich werde auch arbeiten. Ich kann hier etwas Gutes tun.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied von Vereinen/Organisationen?
A: Ich singe in einem Verein Chor, ich arbeite auch als ehrenamtliche Helferin.
F: Haben Sie jemals Deutsch-Kurse besucht in Österreich oder eine Ausbildung abgeschlossen?
A: Ja, ich habe Deutsch-Kurse besucht."
Im Akt finden sich Kopien mehrerer Unterstützungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 24.10.2017, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit bei "Essen auf Rädern" sowie ein Sprachzertifikat über einen bestandenen Sprachtest vor, in welchem bescheinigt wird, dass die BF das Sprachniveau A2 bestanden hat.
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die BF einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 23.1.2018 vor. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass die BF vom 23.11.2017 bis 23.01.2018 in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums in XXXXX aufhältig war und dort Schilderungen über eine in den letzten Wochen vor der Aufnahme deutlich depressive Symtomatik mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit und Anhedonie sowie Insuffizienzgefühlen und Biorhythmusstörungen mit vermindertem Nachtschlaf tätigte. Zum psychiatrischen Entlassungsstatus wurde festgehalten, dass die Patientin bewusstseinsklar und allseits orientiert, die Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis im Normbereich, der Ductus formal und inhaltlich zielführend sei und keine formale oder inhaltliche Denkstörung bestünden, das Verhalten ruhig und freundlich, der Affekt adäquat, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen ausreichend, die Stimmung ausgeglichen und der Antrieb in Mittellage sei, keine produktive Symptomatik bestünde und die Patientin von Suizidalität distanziert sei.
Einer von der bB beauftragten gutachterlichen Stellungnahme vom 16.08.2018 ist zu entnehmen, dass die BF an einer "Anpassungsstörung, F 43.2 DD Depression, derzeit leichtgradige Episode, F 32.0" leidet.
Der Stellungnahme sind folgender Befund und daraus resultierende Schlussfolgerungen zu entnehmen:
"Befund: Die AW ist orientiert und bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Die Stimmung ist hierorts subdepressiv, der Affekt in den neg. SKB verschoben. Derzeit ist keine suizidale Einengung gegeben. Es finden sich keine Schreckhaftigkeit, keine Zeichen frei flott. Angst, keine tiefgreifende Verstörung. Es können keine intrusiven Symptome exploriert werden.
Schlussfolgerung: Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich rel. milde Symptome einer depressiven Störung, entweder als Anpassungsstörung, F43.21, oder als Depression, F32.0 derzeit leichtgradige Episode, codierbar.
Für eine andere Störung besteht derzeit keine ausreichende Symptomatik. Für eine PTSD liegen keine Kriterien B, C und/oder D vor, welche in direktem kausalem Zusammenhang mit einem potientiellen Kriterium A stehen. ...".
Empfohlen wurde ein Antidepressivum am jeweiligen Aufenthaltsort. Zur Frage nach den Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand wurde festgehalten, dass eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen sei, eine akute Suizidalität sich bei der Befundaufnahme nicht gefunden habe; Affekthandlungen aber niemals auszuschließen seien.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist."
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
Die bB stellte fest, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorbrachte und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, um einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Ferner wurde festgestellt, dass sich keine Verwandten der BF in Österreich befinden und eine besondere Integrationsverfestigung der Person der BF in Österreich nicht bestehe. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden die Länderfeststellungen zu Georgien (Stand Juni 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.06.2018) zugrunde gelegt.
In ihrer Begründung führte die bB im Wesentlichen aus, dass sich die im nunmehr anhängigen Verfahren dargelegten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bzw. für ihre Rückkehrbefürchtungen auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang beziehen würden. Da bereits den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen schon im Erstverfahren keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zugebilligt worden sei, könne ihrem Vorbringen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen.
Zum Vorbringen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF wurde Folgendes ausgeführt:
"Sie gaben auch an, dass Sie Ihren neuen Asylantrag hauptsächlich wegen Ihres gesundheitlichen Zustandes gestellt haben. Bereits im Erstverfahren litten an Sie an Depressionen, Unruhe, Schlafstörungen, dissoziatives Phänomen und posttraumatische Belastungsstörung. Ihr Erstverfahren wurde, wie bereits oben erwähnt, rechtskräftig negativ entschieden. Auch haben Sie sich bereits im Erstverfahren in psychotherapeutischer Behandlung befunden, und nun behaupten Sie auch suizidgefährdet zu sein. Lt. XXXXX befand sich keine Suizidalität bei Befundaufnahme.
Im Zusammenhang dessen wird auf das BvwG Erkenntnis vom 07.11.2017 (= Erstverfahren, Zahl: XXXXX) verwiesen:
"Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche."
Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Georgien keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatliche Fluchtalternative bietet, sollte diese, entgegen der Einschätzung des BFA, tatsächlich von Nöten sein.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat."
Dagegen hat die BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass sich die Lage für ethnische Osseten in Georgien extrem verschlechtert habe, wozu mehrere Links zu "youtube"-Videos und Presseartikeln vorgelegt wurden. Des Weiteren habe sich die bB nicht hinreichend mit dem Vorbringen der BF im Hinblick auf ihre Suizidgedanken und einem vorgelegten medizinischen Gutachten auseinandergesetzt. Aus einem Gutachten aus August 2018 gehe hervor, dass die BF lediglich medikamentös behandelt werde, obwohl die BF angegeben habe, sie befinde sich in Psychotherapie und Stresssituationen würden zu dramatischen Entwicklungen bis hin zu einem stationären Aufenthalt führen. Angesichts der offenbar unzureichenden Erhebungen der Sachverständigen werde das Gutachten ausdrücklich angefochten. Hätte die bB die Ermittlungspflicht voll wahrgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass in gegenständlichem Fall keine res iudicata vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die BF stellte seit ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Dezember 2013 bislang zwei Anträge auf internationalen Schutz. Das von ihr initiierte erste Asylverfahren wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2017, Zl. 2009934-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Neue Sachverhaltselemente, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
In Bezug auf die BF besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.
II.1.2 Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der ossetischen Volksgruppe sowie der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Die BF wurde in Nordossetien geboren und ist in Georgien aufgewachsen. Bis zur Scheidung ihrer Ehe lebte die BF in XXXXX und zog 2001 gemeinsam mit ihrem Sohn nach XXXXX, wo sie bis 2008 lebten. Anschließend wohnte die BF bis zu ihrer Ausreise in XXXXX bei ihrer Mutter. Der Sohn der BF lebte ab 2008 bei der Schwiegermutter der BF in XXXXX und ist nach seiner Ausreise und seinem Aufenthalt in Österreich unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig dorthin zurückgekehrt. Der geschiedene Ehegatte der BF und die Eltern der BF sind bereits verstorben. Verwandte der BF sowie Freunde und Bekannte leben noch im Herkunftsstaat.
Die BF hat die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert. Die BF hat auch in einem Kindergarten und als Kindermädchen gearbeitet, ehe sie in XXXXX eine Anstellung als Krankenschwester bekam. Nach Ihrem Umzug nach XXXXX hat die BF wieder als Krankenschwester gearbeitet.
Die BF hält sich seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet auf.
Die BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bestimmungen.
In Österreich leben keine Verwandten der BF. Sie hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und ist Mitglied in einem Chor sowie in einer Frauengruppe. Die BF betätigt sich auch ehrenamtlich als Helferin bei der Aktion "Essen auf Rädern".
Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs (A2) besucht und am 30.07.2016 eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt. Sie spricht Deutsch auf gutem Niveau. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie war in Österreich bisher nie legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
Die BF leidet an verschiedenen, nicht lebensbedrohlichen, körperlichen Beschwerden, einer Anpassungsstörung und Depression. Sie befindet sich seit dem Jahr 2014 mit Unterbrechung in Psychotherapie. Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung im August 2018 wurde die Einnahme eines Antidepressivums am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen.
II.1.3. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
II.1.4 Zur aktuellen Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.09.2018 getroffenen Feststellungen (Stand Juni 2018) sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und diese auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die Akte der bB sowie des Bundesverwaltungsgerichtes Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und auch mit der von der BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden allgemeinen Lage auseinandergesetzt. Eine besondere Gefährdung war für die Erstbehörde daraus nicht ableitbar.
Die Feststellungen zur Person und der Herkunft der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in beiden Verfahren.
Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der bB und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den von der BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf die Angaben der BF in den jeweiligen Asylverfahren. Im ersten Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die BF eine wohlbegründete Furcht mangels Aktualität der Geschehnisse (etwa im Hinblick auf eine in den Neunzigerjahren erfolgte Vergewaltigung, eine erfolgte Verhöhnung im Jahr 2009 durch Russen bei einer Grenzüberquerung und die Ablehnung der BF durch die Familie eines Verehrers wegen ihrer Herkunft) nicht glaubhaft habe machen können; die Angaben im Hinblick auf die Diskriminierungen der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe wurden zudem als vage und nicht nachvollziehbar qualifiziert und erwuchsen die negativen Entscheidungen damit in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Verfahren brachte die BF im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bzw. ihre Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen vor, dass sie keine neuen Gründe habe. Die allgemeine Lage in Bezug auf die Osseten in Georgien habe sich jedoch verschlechtert. Sie habe als Ossetin keine Chance und die beiden Nationalitäten würden sich hassen. Zudem artikulierte die BF die Befürchtung, dass die Russen wegen der Zusammenarbeit der georgischen Regierung mit der Nato einmarschieren könnten.
Wie die bB aufzeigt, hat die BF im gegenständlichen Asylverfahren mit diesem Vorbringen keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt dargelegt und erschöpfen sich die Angaben der BF in denselben Beweggründen aus den Vorverfahren, über die bereits rechtskräftig entschiedenen wurde.
Das erkennende Gericht tritt dieser Ansicht bei. Sofern die BF vorbringt, sie würde als Ossetin in Georgien schlecht behandelt bzw. benachteiligt, fußt dieses Vorbringen auf
einem Sachverhalt, der bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant qualifiziert wurde. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches erkennen ließe, dass sie aufgrund neu hervorgekommener Umstände persönlich bedroht oder verfolgt würde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien wird auf die der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der bB im Erstverfahren und im nunmehrigen Verfahren verwiesen. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar.
Die BF hat auch weder anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat bzw. die Lage der Osseten im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.11.2017 derart verändert haben soll, sodass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung oder Gefährdung der BF auszugehen wäre. Auch mit dem Hinweis, dass sich wegen der Zusammenarbeit der georgischen Regierung mit der Nato ein Konflikt mit Russland entwickeln und dies einen Einmarsch der Russen nach sich ziehen könnte, beschreibt die BF keine Gefahrenlage, die ihrer Abschiebung entgegenstehen stehen könnte, zumal sich sowohl den eingesehenen Länderberichten als auch der aktuellen Medienberichterstattung keine Hinweise auf einen aktuell vorliegenden oder unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Konflikt entnehmen lassen oder auf eine im Land vorherrschende Situation, die von einem dermaßen hohem Niveau an willkürlicher Gewalt gekennzeichnet wäre, sodass alleine die Anwesenheit der BF ein reales Risiko für ihre Unversehrtheit oder ihr Leben wäre. Zwar ist, wie etwa der von der BF vorgelegte Artikel der Jamestown Foundation, welcher kürzlich auf "ecoi.net" veröffentlicht wurde, aufzeigt, eine Intensivierung des Konfliktes zwischen Russland und Georgien um Südossetien nicht gänzlich unwahrscheinlich, jedoch kann in einer möglichen Intensivierung dieses Konfliktes auch kein
seit dem Abschluss des letzten Verfahrens neu hervorgekommener Umstand erblickt werden und lassen sich diesem Artikel auch keine konkreten Hinweise auf unmittelbar bevorstehende militärische Aktionen entnehmen.
Im Hinblick auf die im Internet erhältlichen Informationen und Artikel (beispielsweise einem Artikel über ein angebliches Biowaffenprogramm der USA auf georgischem Boden und angebliche medizinische Versuche an Menschen in Georgien, in welchem auch der ehemalige georgischen Ministers für Sicherheit zu diesem Thema zitiert wird), welche unter den in der Beschwerdeschrift angegebenen Links einzusehen sind, ist anzumerken, dass darin offenbar - wie dem zuvor genannten Artikel selbst zu entnehmen ist - über einen nicht verifizierten Verdacht Einzelner berichtet wird und sei es nach den Angaben des ehemaligen georgischen Ministers für Sicherheit auch nicht ausgeschlossen, dass ihm entsprechende Daten im Rahmen einer politischen Intrige zugespielt worden sind. Pressemeldungen zu diesem Thema haben bislang auch keinen Eingang in die - als ausgewogen, zuverlässig und aktuell zu betrachtenden - Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefunden.
Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der BF beruhen auf der von der bB beauftragten gutachterlichen Stellungnahme vom 16.08.2018, den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen über einen stationären Aufenthalt der BF in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXXX vom 23.1.2018 sowie den Angaben der BF im Verfahren. Aus beiden zuvor genannten ärztlichen Attesten geht hervor, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Befundaufnahme, nämlich im August 2018 und im Jänner 2018 keine suizidale Einengung bzw. eine Distanzierung von Suizidalität vorlag. Ärztliche Befunde, die auf einen zwischenzeitig geänderten psychiatrischen Status hinweisen, wurden nicht vorgelegt und wäre auch anzunehmen, dass die BF sich im Falle einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes erneut ärztliche Hilfe geholt bzw. sich in einer Klinik hätte aufnehmen lassen.
Bezugnehmend auf den psychischen Gesundheitszustand der BF wurde bereits im Erkenntnis vom 7.11.2017 festgestellt, dass diese an posttraumatischer Belastungsstörung, Depressionen, somatoformen Symptomen, Unruhe, dissoziativen Phänomenen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit leidet und wurde dazu ausgeführt, dass dieser Gesundheitszustand nicht geeignet sei, eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Georgien zu begründen, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorhanden seien. Zum Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, sie habe nach Erhalt des negativen Bescheides (gemeint war wohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) Suizidgedanken entwickelt, ist der bB beizutreten, wenn sie darlegt, dass die psychische Verfassung der BF bereits Gegenstand des ersten Verfahrens war. Auch wurde ein möglicher Suizid im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2017 bereits thematisiert. Sofern die BF in der Beschwerde als auch in ihrem mündlichen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren darauf hinweisen möchte, dass sich ihr psychischer Zustand nun verschlechtert hat und sich diese Verschlechterung im Auftreten von Suizidgedanken manifestiert, wird auf die im Akt erliegenden Befunde verwiesen, aus welchen hervorgeht, dass die BF an Depressionen leidet, sowohl im Jänner als auch im August 2018 aber jeweils keine akute Suizidgefahr bestand. Auf die rechtlichen Aspekte dieser Thematik wird unter II.3. noch näher einzugehen sein.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Die BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen bzw. ihrer Integration zu äußern. Die bB hat auch die Äußerungen im Hinblick auf die Suizidgedanken der BF ernst genommen und eine entsprechende ärztliche Untersuchung veranlasst. Die BF ficht die von der bB beauftragte gutachterliche Stellungnahme an und führt dazu aus, dass es die Behörde unterlassen habe, Nachforschungen aufgrund ihrer Angaben über eine in Anspruch genommene Psychotherapie und mögliche dramatische Entwicklungen in Stresssituationen zu tätigen. Andere Gründe für die Ablehnung der gutachterlichen Stellungnahme wurden in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht und wird dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme auch nicht, etwa durch ein fachärztliches Attest auf gleichem Niveau, entgegengetreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die BF selbst einen Bericht vorlegte, in welchem die begutachtende Ärztin anlässlich der Entlassung der BF aus der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXXX - wiewohl dieser von Jänner 2018 datiert - im Wesentlichen zum selben Ergebnis kam. Zu den gerügten Ermittlungsmängeln im Hinblick auf die Psychotherapie der BF ist noch auszuführen, dass der Umstand, dass die BF eine Psychotherapie in Anspruch nimmt, bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2017 festgestellt wurde und die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren, diese nach wie vor in Anspruch zu nehmen, auch nicht in Zweifel gezogen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen neu hervorgekommenen Umstand, dessen Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren zulässig wäre. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die begutachtende Ärztin, welche die gutachterliche Stellungnahme vom 16.08.2018 verfasste, nach therapeutischen und medizinischen Maßnahmen befragt, lediglich ein Antidepressivum am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen hat. Zur Auswirkung einer Überstellung auf den physischen und psychischen Zustand der BF befragt, wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich eine akute Suizidalität bei Befundaufnahme nicht fand, eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen, Affekthandlungen niemals auszuschließen seien. Dass die BF in einer Belastungssituation, nämlich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Suizidgedanken entwickelte, hat die BF bei der Erstbefragung anlässlich der Antragstellung im Jänner 2018 artikuliert und ist auch ein stationärer Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung in einem Klinikum im Akt dokumentiert. Diese Umstände wurden von der bB aber nicht, wie gerügt, ignoriert, sondern wurde die oben genannte ärztliche Untersuchung von der bB in Auftrag gegeben und die Ergebnisse auch entsprechend gewürdigt. Zu den rechtlichen Aspekten dieser Frage wird auf die unter II.3 getätigten Ausführungen verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist. Der im gegenständlichen Verfahren getätigten Empfehlungen im Hinblick auf den psychischen Zustand der BF - nämlich die Einnahme eines Antidepressivums - wird für die BF, wie den Länderfeststellungen zu Georgien zu entnehmen ist, auch problemlos zu folgen sein.
Der von der bB eingeholten gutachterlichen Stellungnahme kann auch kein Hinweis entnommen werden, dass die BF nicht arbeitsfähig wäre.
Die Feststellung, dass die BF auch an physischen Beschwerden leidet, ergibt sich aus den Feststellungen, die im ersten Verfahren getätigt wurden. Bereits im Erkenntnis vom 7.11.2017 wurde festgestellt, das die BF an verschiedenen körperlichen Beschwerden leidet, diese jedoch als nicht lebensbedrohlich anzusehen seien. Im gegenständlichen Verfahren hat die BF auch kein neues Vorbringen diesbezüglich erstattet. Auch sonst gibt es keine Hinweise auf eine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Verschlechterung des körperlichen Zustandes der BF.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF und ihrem Privatleben in Österreich gründen sich auf die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie den dokumentierten Ermittlungsergebnissen im ersten Verfahren. Dass die BF ehrenamtlich für die Aktion "Essen auf Rädern" tätig ist, ist dem vorgelegten Bestätigungsschreiben zu entnehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF in ihrem gegenständlichen Antrag auf Gründe bezieht, die sie bereits im ersten Verfahren angegeben hat und denen bereits rechtskräftig die Asylrelevanz bzw. Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Im gegenständlichen Asylverfahren sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die BF würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden. Es ist ihr nicht gelungen, darzulegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
II.3.4. Entschiedene Sache
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Das erkennende Gericht hat vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, in welcher die Anträge der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Im gegenständlichen Fall behauptet die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung nach Georgien nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde [das Rechtsmittelgericht] darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts behauptet wird, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten "glaubhaften Kern" enthalten und hat sich die Behörde mit diesem "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr "vor der belangten Behörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtsl