Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2204037-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX (festgestelltes Geburtsdatum XXXX), StA.
Gambia alias Eritrea, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 30.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heiße, am XXXX in Eritrea geboren sei und seit seiner Kindheit in Äthiopien gelebt habe. In seinem Herkunftsland würden noch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester leben. Im März 2017 habe er Äthiopien verlassen und sei über Somalia, Ägypten, Israel, Libyen und Italien nach Österreich gereist. Sein Reiseziel sei Schweden, wo er Freunde habe. Seinen Asylantrag begründete er zusammengefasst damit, dass er von Freunden gehört habe, man könne in Europa sehr gut leben. Er erhalte hier eine Ausbildung, könne Fußballprofi werden und habe eine Zukunft. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er machte keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland gelten und erklärte, bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts befürchten zu haben.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund von Eurodac-Treffern vom 14.07.2016 in Hamburg (DE), vom 23.07.2014 in Augsburg (DE) und vom 06.02.2014 in Marsala (IT) eine Dublin Zuständigkeit von Deutschland bzw. Italien angenommen werde.
3. Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde zudem eine Altersfeststellung eingeleitet. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Angaben bei der Antragsstellung - spätestens am XXXX geboren wurde und somit zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung bereits volljährig war.
4. Am 02.08.2017 wurde das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen.
5. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Angesprochen auf seine widersprüchlichen Altersangaben erklärte er, dass er am 06.10. geboren sei. Sein Geburtsjahr wisse er nicht, aber er sei sehr jung gewesen, als er gekommen sei. Er erklärte, dass er in XXXX, Eritrea geboren sei und dieses Land im Alter von zwei Jahren verlassen habe. Danach habe er bis zu seinem elften Lebensjahr mit seiner Mutter und seiner Schwester im Sudan gelebt. Anschließend sei seine Schwester mit ihm nach Libyen gereist, wo er bis zum Jahr 2014 gelebt habe. Den Widerspruch dieser Angaben mit seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer - darauf angesprochen - damit, dass er sehr verängstigt gewesen sei, durch die Art, wie ihn die Polizei behandelt habe. Er sei im Gefängnis gewesen, habe nicht gewusst wo er hinkäme und habe sehr viel Angst gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Eritrea oder dem Sudan, der Vater aus Eritrea. Mit seinen Eltern habe er Kunama und Arabisch gesprochen. Im Sudan habe er eine Mischung aus Arabisch und Kunama gesprochen, in Libyen Arabisch und Englisch. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seiner Schwester. Er erklärte sich damit einverstanden, zur Überprüfung seines angegebenen Herkunftsgebietes bei einer für ein Sprachgutachten notwendigen Sprachaufnahme mitzuwirken.
6. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 07.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei seiner Einreise nach Österreich und im gesamten bisherigen Verfahren eine falsche Identität angegeben, aus Angst davor, sofort wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden und weil ihm diese Vorgangsweise empfohlen worden sei. Seine damals gemachten falschen Angaben möchte er nun richtigstellen und führte dazu wörtlich aus: "Da ich hier in Österreich mittlerweile gute Freund und auch eine Frau gefunden habe, die ich sehr liebe, mich ihre Familie sehr nett aufgenommen hat und ich hier in einem Fußballverein spiele, möchte ich meine damals gemachten Angaben richtigstellen. Mein richtiger Name ist XXXX, geboren am
XXXX in Gambia. Ich bitte sie mir dieses Vorgehen zu entschuldigen., ich bitte vielmals um Verzeihung!"
7. Am 14.06.2018 fand eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers statt. Das in Auftrag gegebene Sprachgutachten ergab, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen sei und es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass er wie im Asylverfahren ursprünglich behauptet in Eritrea, Äthiopien, im Sudan und in Libyen sozialisiert worden sein könnte.
8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2018 bestätigte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Sprachgutachtens und erklärte, am XXXX geboren zu sein und Gambia bereits ungefähr 2010 oder 2011 verlassen zu haben. Sein Herkunftsland habe er aufgrund von familiären Problemen verlassen. Seine Familie - bestehend aus seinen Eltern, einer jüngeren und einer älteren Schwester und einem älteren Bruder - sei sehr religiös. Der Beschwerdeführer sei Moslem. Er habe mit 15 Jahren begonnen, Alkohol zu trinken und die Droge Ross zu nehmen. Sein älterer Bruder habe ihn gesehen, wie er Bier getrunken habe. Er sei deshalb von seinen Eltern geschlagen worden und von zu Hause weggelaufen. Nachdem er sein Elternhaus verlassen habe, habe er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Souvenirs an Touristen bestritten und sei in weiterer Folge mit einem Freund nach Libyen gereist und dann alleine weiter nach Europa. Der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch weder, welche Fluchtgründe er damals angegeben habe, noch den Ausgang des Verfahrens. Er habe eine Freundin in Österreich, die er im Juli 2017 kennengelernt habe und mit der er seit November 2017 zusammenwohne. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Gambia zu befürchten habe, antwortete er: "Ich weiß es nicht, was mich dort erwartet, ich bin schon so lange hier, ich will hier bleiben und mit meiner Frau leben."
9. Mit dem Bescheid vom 30.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.08.2018. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt habe und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Einerseits habe die belangte Behörde verabsäumt, Länderberichte zur Situation von Personen einzuholen, die islamische Traditionen verletzen; andererseits seien keine weitergehenden Ermittlungen zum bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer führe eine Beziehung mit einer Österreicherin, mit der er zusammenlebe und zudem beabsichtige er, sie im Herbst zu heiraten. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia stelle außerdem aufgrund seiner individuellen Umstände und der prekären wirtschaftlichen Lage in Gambia eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK dar und er würde im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Situation gelangen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Zudem habe die belangte Behörde die getroffene Rückkehrentscheidung nicht nachvollziehbar begründet und verkannt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu: den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes
IV. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
11. Mit Schriftsatz vom 21.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 04.05.2017 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule und bestritt seinen Lebensunterhalt anschließend als Souvenirverkäufer. Er ist der Sprachen Wolof, Mandinka, Fula und Englisch mächtig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Gambia hat er eine Chance, auch hinkünftig am gambischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen familiären Beziehungen.
Hinweise auf eine nachhaltige Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Niveau A2 spricht. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, steht in keinem Ausbildungsverhältnis und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat. Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Gambia ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gambia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen bestehen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP. Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes.
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden. Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen.
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung.
Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof, ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte. Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen.
Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land. ?
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam foltern, schlagen und misshandeln. Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden. Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert.
In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017.
Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung.
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit.
Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt.
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. ?Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und zahlreiche Sicherheitskontrollen beeinträchtigt. ?
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht.
Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte.?
Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt. Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten.?
Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich.
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren.?Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier ?vorsieht. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich.
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen.
Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, über eine 9-jährige Schulbildung verfügt und bereits Arbeitserfahrung hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei er in Gambia auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Gambia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer machte während des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit. Zunächst behauptete er, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein, änderte diese Angaben jedoch im Laufe des Verfahrens dahingehend ab, dass er Staatsangehöriger von Gambia sei. Vor dem Hintergrund des forensisch-afrikanistischen Befundes des Sachverständigen XXXX vom 17.06.2018 zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers waren seine geänderten Angaben zu seinem Herkunftsstaat jedoch als glaubhaft anzusehen und war daher die entsprechende Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit zu treffen.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubenszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 06.07.2018).
Dass der Beschwerdeführer sich seit mindestens 04.05.2017 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.
Die Feststellungen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers in Gambia, zu seinen Sprachkenntnissen und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vor seiner Ausreise ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2018. Vor diesem Hintergrund kann eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Gambia vorausgesetzt werden und war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 06.07.2018) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angibt, seit November 2017 mit seiner Freundin zusammen zu wohnen und wird dies auch durch den vorliegenden ZMR Auszug vom 05.10.2018 bestätigt.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Protokoll seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.07.2018. Da der Beschwerdeführer keine Nachweise über absolvierte Deutschkurse oder -prüfungen vorgebracht hat, ist seine Behauptung, er habe Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, nicht verifizierbar. Auch ansonsten legte der Beschwerdeführer keine geeigneten Nachweise vor, um erfolgte Integrationsbemühungen in Österreich nachzuweisen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.10.2018.
Die belangte Behörde hat all diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entspricht und somit nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen Fluchtgründen darzulegen.
Dies ist vor allem auch unter dem Gesichtspunkt seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu sehen, die sich vor allem in seinen unrichtigen Angaben zu seinem Herkunftsstaat zeigt, auch wenn der Beschwerdeführer letztlich seinen wahren Herkunftsstaat der Behörde bekannt gegeben hat.
So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 04.05.2017 zusammenfassend vor, als Staatsangehöriger von Eritrea im Kindesalter von Eritrea nach Äthiopien gereist zu sein und bis März 2017 dort gelebt zu haben. Äthiopien habe er verlassen, da er von Freunden erfahren habe, dass man in Europa sehr gut leben könne. Man habe ihm zudem gesagt, dass er in Europa eine Ausbildung erhalten würde, Fußballprofi werden könne und dass ihn dort eine gute Zukunft erwarte. Dies seien alle seine Gründe, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe; weitere Gründe habe er nicht.
In seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.03.2018, wobei dazu festzuhalten ist, dass dort seine Freundin bereits als Vertrauensperson anwesend war, hielt der Beschwerdeführer seine Behauptung aufrecht, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein, wechselte jedoch seine Fluchtgeschichte und brachte im Widerspruch zu seiner Erstbefragung vor, Eritrea im Alter von zwei Jahren verlassen und mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seinem elften Lebensjahr im Sudan gelebt zu haben und in weiterer Folge mit seiner Schwester nach Libyen gereist zu sein, wo er bis 2014 aufhältig gewesen sei.
Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen auch zu seinen familiären Verhältnissen widersprüchliche Angaben tätigte, so führte er während seiner Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus, dass seine Familie aus seinen Eltern und seiner Schwester bestehen würde, um im Rahmen seiner weiteren Einvernahme, anzugeben, dass in Gambia zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern, zwei Schwestern und ein älterer Bruder gelebt haben.
Der erkennende Richter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass dieser Familienzuwachs seinem nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund geschuldet ist, wobei es weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, dass er seinen Bruder bis zu diesem Zeitpunkt nie erwähnt hat, sodass auch dies der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens entgegensteht.
Darüberhinaus hat er erst, nach erfolgter Ladung für die Erstellung eines Sprachgutachtens - das zur Überprüfung des vom Beschwerdeführers angegebenen Herkunftsgebiet und seiner behaupteten Staatsangehörigkeit als erforderlich angesehen wurde - der belangten Behörde mit E-Mail vom 07.06.2018 mitgeteilt, dass sein Name XXXX lauten würde, er am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia sei. Das in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte die gambische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, allerdings kamen auch Ungereimtheiten zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia zu Tage und es war in Betracht zu ziehen, dass dieser Gambia deutlich früher verlassen habe, als ursprünglich angegeben und auch seine Altersangabe nicht den Tatsachen entspreche.
Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Gambia ca. 2010 oder 2011 verlassen habe und zum Zeitpunkt seiner Ausreise 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Aussage ist wiederum weder mit dem medizinischen Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung der XXXX vom 27.07.2017 in Einklang zu bringen, demzufolge der Beschwerdeführer nicht - wie anfänglich behauptet - am XXXX, sondern spätestens am XXXX geboren wurde, noch mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren. Der tatsächliche Zeitpunkt seiner Ausreise bleibt damit im Dunkeln.
Insgesamt ist aufgrund der zahlreichen Widersprüche in Bezug auf Identität und Herkunft des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und somit auch der Wahrheitsgehalt seines Vorbringens hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe relativierend zu beurteilen ist. Während er sein Vorbringen bei der Antragsstellung und der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2018 noch auf rein wirtschaftliche Gründe stützte, steigerte er sein Vorbringen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2018 dahingehend, dass er von seinen streng religiösen Eltern geschlagen worden sei, weil er begonnen habe, Alkohol und Drogen zu konsumieren. Auch der vom Beschwerdeführer vorgenommene gänzliche Austausch seiner Fluchtroute spiegelt letztlich die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens wieder.
Dazu wir vom erkennenden Richter ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Administrativerfahrens immer erst, wenn Tatsachen mit seinem Vorbringen nicht im Einklang standen, bzw. seinen Angaben die Feststellung der Unrichtigkeit gedroht hat, seine Angaben dahingehend geändert hat.
Auch seine Angaben auf die Frage, was er bei seinen Asylantragstellungen in Deutschland 2014 und 2016 als Fluchtgrund angegeben habe, lässt jede Stringenz und Nachvollziehbarkeit vermissen, da er dazu lediglich ausführte: "Ich weiß nicht mehr, was ich dort gesagt habe, es ist lange her."
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten sowie der durchwegs oberflächlichen, ungenauen und unschlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft ist, dass dieser Gambia aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Nicht glaubhaft ist hingegen der nachträglich vorgebrachte Fluchtgrund einer etwaigen, von seiner Familie ausgehenden Gefahr.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen somit in ihrer Gesamtbetrachtung sein Vorbringen als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, sodass - wie oben bereits erläutert - davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.
Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht gelungen aufzuzeigen, welche Gefahr ihm bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben im Falle einer Rückkehr nach Gambia konkret drohen solle. Im Lichte der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Gewalt in seiner Familie nicht asylrelevant, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als mittlerweile erwachsener Mann im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht mehr gezwungen wäre, in sein Elternhaus zurückzukehren. Erst in der Beschwerde wird angedeutet, der Beschwerdeführer könne auch einer allgemeinen, von der gambischen Gesellschaft ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein, weil er durch den Konsum von Alkohol islamische Traditionen verletzt habe. Diese Befürchtung wurde jedoch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bei keiner seiner Einvernahmen mit auch nur einem Wort erwähnt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2018 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen "Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes?", "Hatten Sie in Gambia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion?" und "Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?" allesamt mit "Nein". Auch konnte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme nicht benennen, was genau er eigentlich im Falle einer Rückkehr nach Gambia befürchte, wodurch das Beschwerdevorbringen konstruiert und fragwürdig anmutet. Aus diesem Grund waren auch keine spezifischen Länderfeststellungen zur Situation von Personen einzuholen, die islamische Traditionen verletzen, wie in der Beschwerde beanstandet.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und zudem nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nur in unsubstantiierter Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und ?Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624
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FD - France Diplomatie (2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ gambie/
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AA - Auswärtiges Amt (2018): AA-Bericht Gambia, ?https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018- 03-08-2018.pdf
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UNSC - UN Security Council (2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf
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USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436847.html?
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KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500?
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USDOS - US Department of State (2018): Country Report on Human Rights Practices ?2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html
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AI - Amnesty International (2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of ?the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html
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HRW - Human Rights Watch (2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html
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FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/
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EASO - European Asylum Support Office (2017): The Gambia - Country Focus,
?https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf
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USDOS - U.S. Department of State (2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html
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FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html
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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (2014): Asylländerbericht - Gambia ?
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LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,
https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/
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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/
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TI - Transparency International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB
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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/
Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH XXXX, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, Gambia aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben. Dieses Vorbringen ist glaubhaft, jedoch kommt ihm keinerlei Asylrelevanz zu.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2018 und in seiner Beschwerde vor, dass er aus Anlass seiner gewalttätigen Familie aus Gambia geflüchtet sei. Diesem Vorbringen ist jedoch - wie in der Beweiswürdigkeit dargelegt - sowohl die Asylrelevanz als auch die Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass auch eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Bestehens/Nichtbestehens einer Fluchtalternative unterbleiben konnte.