Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I416 1417386-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird diese, soweit sie sich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asyl 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangerhöriger von Nigeria, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde und wurde unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nach Nigeria zulässig sei und wurde er nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In weitere Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer laut Aktenlage am 19.05.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch nicht in Behandlung genommen wurde.
Nach Gewährung von Parteiengehör am 11.05.2015 und 22.12.2016 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2018, Zl. I 416 1417386-2/4E, als unbegründet abgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107-10, insofern Folge gegeben, dass das obgenannte Erkenntnis betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang, dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2018, Ro 2018/21/0107-2.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (erster Satz des Spruchpunktes I.):
Im Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde ua. aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides, soweit sich diese gegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang des ersten (hinsichtlich § 55 AsylG 2005), zweiten, dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes I.):
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit näherer Begründung dargestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, dies gilt auch für ein - wie hier - anhängiges Verfahren über einen Asylfolgenantrag.
Da die belangte Behörde, wie es aus der Aktenlage ersichtlich (AS 395), den vom Beschwerdeführer am 19.05.2016 gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz keiner bescheidgemäßen Erledigung zugeführt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG im Umfang des ersten (hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005), zweiten, dritten und vierten Satz des ersten Spruchpunktes ersatzlos zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1417386.2.01Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019