TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W174 2207540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2207540-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag. Daniel SIMON, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 06.10.2018,

Zahl: 1157721506-180947797/BMI-BFA_WIEN_RD, und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.10.2018 nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

Der vom Beschwerdeführer am 26.06.2017 erste Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.07.2017, Zahl:

1157721506 / 170744643/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 betreffend Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass gemäß § 46 FPG 2005 seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidung wurde, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keinen behördlich registrierten Wohnsitz verfügte und somit wegen fehlender Postabgabestelle im behördlichen Verwaltungsakt am 27.07.2017 hinterlegt. Nach dieser rechtskonform erfolgten Zustellung, blieb diese Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft und trat daher in Rechtskraft (vgl. OZ 10 Konvolut, erstes Asylverfahren, S 97ff Asylbescheid, S 175 Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG).

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2018, Zl. IFA 1157721506 /170968410 (DEF) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und festgestellt, dass dieser Verpflichtung vom Beschwerdeführer binnen 3 Tagen nachzukommen ist. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 durch Hinterlegung an der damaligen registrierten Postadresse rechtwirksam zugestellt worden war, erhob dieser am 20.02.2018 gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. In dem von der Behörde in weiterer Folge eingeleiteten ordentlichen Verfahren erfolgte am 11.09.2018 eine Verständigung von der Beweisaufnahme. Gerichtet war diese Verständigung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche am 18.09.2018 die ihr zuvor vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht wegen fehlenden Klientenkontakt und der Unmöglichkeit den Beschwerdeführer zu erreichen zurücklegte (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 10ff. Mandatsbescheid; S 30f. Bericht Zustellung; S 38ff. Vorstellung; S 57ff. Verständigung Beweisaufnahme; S 62 Schreiben Zurücklegung der Vollmacht).

Im im weiterer Folge wegen Missachtung der erfolgten Wohnsitzauflage eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ersuchte die Landespolizeidirektion Tirol mit Email-Mitteilung vom 10.04.2018 die Landespolzeidirektion Wien, unter Hinweis auf die seit 01.03.2018 gegebene Meldung des Beschwerdeführers als obdachlos in XXXX , den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Z 3 FPG festzunehmen und der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, Landespolizeidirektion Tirol, vorzuführen (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 52 Email-Mitteilung).

1.2. Am 05.10.2018 wurde der Beschwerdeführer um 23:55 Uhr anlässlich einer Klein-LKW-Kontrolle in XXXX , als Beifahrer gemäß § 35 Abs 2 SPG kontrolliert und nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, XXXX verbracht (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 63ff. Anzeige LPD Wien vom 06.10.2018).

1.3. In der am 06.10.2018 erfolgten und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge Bundesamt) niederschriftlich festgehaltener Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, nichts von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat gewusst zu haben. Bis zu seiner Verhaftung habe er als Zeitungszusteller ohne Gewerbeschein gearbeitet, er wolle sich eine Wohnung nehmen und habe mit dieser Arbeit erst begonnen. Bisher habe er ab und zu auf der Straße bzw. bei Freunden Unterkunft genommen. Adressen dieser Freunde wolle er nicht angeben, er habe immer bei verschiedenen genächtigt. Seine Post nehme er von der XXXX , ein Freund habe ihm Bescheid gegeben, dass man sich wegen der Post in der XXXX anmelden könne. Den Bescheid über die Aufforderung nach Tirol zu reisen, habe er seinem Anwalt vorgelegt, welcher gemeint habe, dass er das regeln werde. Er selbst kenne sich nicht so gut aus.

1.4. Mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 06.10.2018, Zahl:

1157721506 - 180947797/BMI-BFA_WIEN_RD wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 10:35 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Nach Darstellung des Verfahrensgang seit Erlassung des negativen Asylbescheides vom 26.07.2017 wurde gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verborgenen Unterkunft genommen und führe keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei unsteten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Er habe in Österreich keine Angehörigen und sei in keinster Weise integriert. Eine Entlassung würde nur dazu führen, dass er seinen illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortsetzte. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, denn das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat - der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente - sei seit August 2017 anhängig und seine hierfür erforderliche Vorführung zum Interview bei den indischen Behörden werde zeitnah erfolgen. Der Beschwerdeführer sei für den kommenden indischen Interviewtermin angemeldet worden, welcher voraussichtlich "Ende April" stattfinden werde. Deutlich verbessert habe sich die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikat gut, sofern dieser die richtigen Personalien angebe. Durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seine wahren Angaben könne die Zeitspanne bis zu einer Ausstellung deutlich positiv beeinflusst werden. Durch sein Verhalten, nämlich dem Leben im Verborgenen erschwere oder behindere der Beschwerdeführer die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In der XXXX sei er zwar anmeldet, es handle es sich aber "nur" um eine Zustelladresse, den tatsächlichen Unterkunftsort habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung gemeldet, was deutlich unterstreiche, dass er nicht gewillt sei mit dem Behörden zusammenzuarbeiten. Seine Rechtsvertretung habe die Vollmacht zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und er für sie nicht erreichbar gewesen sei. Es handle sich um eine Ultima-Ratio-Maßnahme, ein gelinderes Mittel würde der Beschwerdeführer nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin unangemeldet in Österreich zu verbleiben.

1.5. Am 06.10.2018, um 10:45 Uhr stellte der Beschwerdeführer mit den Worten "I want Asyl" neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz und wurde von der Behörde dazu anschließend befragt.

In dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, sein alter Fluchtgrund sei nach wie vor aufrecht. Zusätzlich wolle er noch angeben, dass er Befürworter des "Khalistans" (Unabhängigkeit des Punjabs) sei und die Sikhs bis 2020 einen unabhängigen Staat gründen wollen. In Indien herrsche jedoch gerade eine hinduistische Partei und der Staat sei dabei alle Andersgläubigen auszulöschen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass einige Hindus ihn mit dem Tod bedroht hätten, er könne jederzeit von seinen Gegnern und von den Hindus getötet werden. Als er in Indien gewesen sei, seien ein bis zwei Anschläge auf ihn ausgeübt worden und er habe mit Glück entkommen können. Konkrete Hinweisen dazu habe er jetzt leider keine.

1.6. Mit Aktenvermerk vom 06.10.2018 hielt das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 06.10.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiger Abschiebetitel. Der Antrag diene somit nur dazu, die drohende Abschiebung zu verhindern. Während der Schubhafteinvernahme habe der Beschwerdeführer keine Andeutungen gemacht. Da die Voraussetzungen hierfür vorlägen, bleibe die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2018, 13:20 Uhr zur Kenntnis gebracht, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte.

1.7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 06.10.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Begründend wurde im Wesentlichen zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gemeldet gewesen sei, auch wenn kurze Lücken zwischen seinen Meldungen entstanden seien. Er habe seine letzte Meldeadresse, eine Postadresse einmal wöchentlich aufgesucht, um seine Post entgegenzunehmen. Die Nichtzustellung seines Asylbescheides sei auf die Lücken zwischen seinen Meldungen zurückzuführen. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde der Beschwerdeführer an dem im angeordneten Wohnsitz (Rückkehrzentrum XXXX) Unterkunft nehmen. Der Zweck der Schubhaft sei nicht erreichbar, weil kein Heimreisezertifikat vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Reisepass und seine Abschiebung komme nur in Betracht, wenn die indische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstelle. Es existierten keine Hinweise, dass die Botschaft bzw. das Honorarkonsulat Indiens für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Die Verhängung der Schubhaft im jetzigen Zeitpunkt komme daher einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich, mit der Durchführung einer Abschiebung sei nicht zu rechnen. Die Haft sei zudem unverhältnismäßig. Die Behörde schreibe im bekämpften Bescheid, dass der Beschwerdeführer für den nächsten Interviewtermin vor der indischen Delegation angemeldet worden sei, welcher voraussichtlich Ende April stattfinde. Somit müsse der Beschwerdeführer sechs Monate warten, bis er der indischen Delegation vorgeführt werde. Ob die Erlangung eines Heimreisezertifikats danach überhaupt realisierbar sei bzw. wie lange dies dauere, sei nicht absehbar. Die Behörde führe ein Verfahren zu erlangen eines Heimreisezertifikat bereits seit April 2017, sie besitze eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, habe es aber unterlassen das Original von der Landespolizeidirektion herbeizuschaffen. Zwar sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden, das Bundesamt habe sich jedoch nicht ernsthaft um die Realisierung bemüht. Im Hinblick auf die lange Untätigkeit der Behörde wäre zur Erreichung des Sicherungszweckes ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das gelindere Mittel der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht anwendbar sei. Die Behörde umschreibe bloß allgemein, dass sich das aus dem Verhalten Beschwerdeführers ergebe, begründe aber nicht aus welchen Sachverhaltselementen sie schließe, dass diese gelindere Mittel nicht zum gesicherten Erfolg führten. Der bekämpfte Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel.

1.8. Am 12.10.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde in elektronischer Form vor.

1.9. In der Beschwerdevorlage vom 15.10.2018, nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und führte insbesondere zum Sachverhalt ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer am 24.07.2017 von der Adresse in Ossiach abgemeldet habe, sodass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ihm nicht persönlich zugestellt habe werden können. Er habe sich also dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen. Am 06.10.2017 sei das Bundesamt darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nach Wien übersiedelt wäre, sodass das anhängige Verfahren zur Durchsetzung einer bestehenden Rückkehrentscheidung von der Regionaldirektion Wien fortzusetzen gewesen sei. Am 30.04.2018 sei der indische Führerschein des Beschwerdeführers übermittelt worden. Anlässlich einer am 30.05.2018 bei der Obdachlosenmeldung in der XXXX erfolgten Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zumindest zweimal im Monat die Postabgabestelle betreue.

Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass bereits seit 22.08.2017 ein Antrag auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikat betreffend den Beschwerdeführer anhängig und beabsichtigt gewesen sei, ihn der indischen Botschaft vorzuführen, da für die Ausstellung eines Heimreisezertifikat ein persönliches Gespräch mit dem indischen Konsul erforderlich sei. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung und eine Vorführung verhindert. Im Rahmen dieser Vorführung würden die übermittelten Personalunterlagen des Beschwerdeführers, der indische Führerschein samt Beilagen, dem Konsulat zeitgerecht übermittelt werden, sodass die indischen Vertretungsbehörde im Anschluss an die Vorführung zeitnah über die Ausstellung eines Heimreisezertifikat entscheiden könne. Der letzte Interviewtermin vor der indischen Botschaft sei für den 11.10.2018 vorgesehen gewesen und der Beschwerdeführer sei für diesen Termin infrage gekommen. Ein weiterer Termin sei durch die zuständige Stelle, in der Direktion der Regionaldirektion Wien noch nicht bekannt gegeben worden. In jedem Fall würden Personen den Schubhaft vorrangig behandelt werden. Der Hinweis auf den nächsten Delegationstermin im Mandatsbescheid Ende April sei nicht korrekt, da zwischen den Delegationsterminen am 30.08.2018 und den nächsten Termin am 11.10.2018 sechs Wochen lägen und diese Zeitspanne durch die indische Botschaft vorgegeben würde. Aus Sicht der Behörde werde erwartet, dass in den nächsten 5-6 Wochen ein weiterer Delegationstermin durch die indische Vertretungsbehörde bekannt gegeben werde. Bei der zeitlichen Angabe im Schubhaftbescheid handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Dem Beschwerdeführer sei am 09.10.2018 eine Verfahrensanordnung übermittelt worden, aus welcher hervorgehe, dass die zuständige Behörde beabsichtige den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2018 zurückzuweisen. Es werde danach getrachtet, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, um den Beschwerdeführer den indischen Vertretungsbehörden vorführen zu können.

Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

1.10. Mit E-Mail Mitteilung vom 15.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018, legte das Bundesamt, Regionaldirektion Wien die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG vom 09.10.2018 vor. Hierin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

1.11. Am 16.10.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztlichen Gutachten, jeweils vom 06.10.2018, worin die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde und die Krankenkartei für die Zeit vom 06. bis 16.10.2018 (die letzte Eintragung vom 16.10.2018 lautet: "laut eigenen Angaben braucht er heute keinen Arzt und es gehe ihm gut").

1.12. Mit E-Mail Mitteilung vom 16.10.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2018 zum Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen worden sei. Am 16. oder 17.10.2018 werde ein negativer Asylbescheid (§ 68 AVG Zurückweisung) erfolgen. Somit liege sehr zeitnah wieder die Durchsetzbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne der indischen Delegation zwecks Ausstellung eines Heimreise-zertifikat vorgeführt werden.

1.13. Mit Schriftsatz vom 16.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zur Beschwerdevorlage der Behörde eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt stütze sich in Bezug auf ihre Angaben im Schubhaftbescheid zum nächsten Vorführungstermin "Ende April" unzulässiger Weise auf § 62 Abs. 4 AVG. Sie habe zwar keine formelle Berichtigung ihres Bescheides vorgenommen, unterstelle aber dem Bescheid im Beschwerdeverfahren einen anderen Inhalt, was einer Bescheidberichtigung gleichkomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich im vorliegenden Fall jedoch um keinen berichtigungsfähigen Mangel.

Durch die Vorführung bei der indischen Delegation sei nicht sichergestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich sei. Dies indiziere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz in der Einvernahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2000 bezüglich seines Folgeantrages nicht aberkannt worden sei.

1.14. Am 17.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Punjabi statt.

Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung als auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter des Bundesamtes erhielten jeweils Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben insbesondere an, wie folgt:

"RI fragt den Vertreter der Behörde, wann die Verständigung vom 09.10.2018 über die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages vom 06.10.2018 dem Beschwerdeführer zugegangen ist?

BehV: Ich habe heute im elektronischen Aktensystem noch einmal nachgesehen und habe festgestellt, dass diese Zustellung noch laufend ist.

RI: Ich halte dazu fest, dass also der BF bislang diese Verständigung noch nicht erhalten hat. Mittlerweile hat jedoch der BF zuvor in der mündlichen Verhandlung darüber Kenntnis erlangt und wird ihm die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern.

BF: Ich kann dazu nichts angeben.

[...]

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Ja ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):

BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX geboren und Staatsbürger von Indien.

RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen?

BF: Nein ich habe keine Dokumente.

RI legt dem BF im Akt ersichtliche Kopien eines Führerscheins vor und fragt: Handelt es sich dabei um Ihren Führerschein?

BF: Ja, es handelt sich um meinen Führerschein und um eine Beglaubigung, dass es sich um meinen Führerschein handelt.

RI: Wo ist dieser Führerschein?

BF: Ich wollte meinen Führerschein umtauschen und dann habe ich ihn dort abgegeben.

RI: In Österreich?

BF: Ja.

RI: Haben Sie eine Geburtsurkunde?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie schon einmal andere Dokumente, die Ihre Identität belegen?

BF: Ich habe nur diesen Führerschein gehabt. Sonst hatte ich keine Dokumente.

RI: Haben oder hatten Sie einen indischen Reisepass?

BF: Ich hatte früher in Indien einen Reisepass gehabt, jetzt habe ich keinen mehr.

RI: Wo ist Ihr indischer Reisepass?

BF: Ich bin Schlepper unterstützt nach Österreich gekommen. Mein Schlepper hat mir meinen Reisepass weggenommen und nachher hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihm.

RI an BehV: Wo befindet sich das Original des hier im Akt in Kopie ersichtlichen Führerscheins?

BehV: Wir haben am 30.04.2018 entweder eine Kopie oder das Original des Führerscheins erhalten.

RI an BehV: Wann wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats in diesem Fall eingeleitet?

BehV: Gestartet wurde das ganze Verfahren am 22.08.2017. Dann erfolgten Urgenzen am 01.03.2018 und am 05.10.2018.

RI: Gibt es schon eine Rückmeldung der indischen Behörden?

BehV: Ich habe gestern mit der zuständigen HRZ Beauftragten in der Direktion telefoniert. Es finden heute Vormittag Gespräche mit dem indischen Konsul statt, um eine bessere Zusammenarbeit zu erreichen.

RI: Wann werden abzuschiebende Personen in der Regel vom Bundesamt den indischen Behörden zum Interviewtermin vorgestellt?

BehV: Personen die sich in Schubhaft befinden genießen absoluten Vorrang. Die Interviewtermine werden uns von der indischen Botschaft vorgegeben. Es finden Interview Termine regelmäßig statt. Diese Interviews finden in der Regel in einem Zeitrahmen von 6-8 Wochen statt.

RI: Wie wirkt sich das Vorhandensein dieses für den Beschwerdeführer von indischen Behörden ausgestellten indischen Führerscheins auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei den indischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer aus?

BehV: Jedes Dokument, dass vorliegt und im Rahmen des Interview Termins vorgelegt werden kann ist bei den indischen Behörden durchaus hilfreich.

RI: Inwieweit ist es dabei nützlich, wenn die Person schon einmal über einen indischen Reisepass verfügt hat?

BehV: Wenn der Reisepass gültig ist bräuchten wir kein HRZ. Da der Reisepass nicht greifbar ist, sind wir auf einen Interview Termin angewiesen.

RI: Mit welcher Wartezeit rechnen Sie im konkreten Fall?

BehV: Der letzte Interview Termin fand am 30.08.2018 statt und der BF wäre für eine Vorführung am 11.10.2018 vorgesehen gewesen. Aufgrund der Umstände kam es dazu nicht.

RI: Wann, in welchen Zeitrahmen glauben Sie, dass der BF vorgeführt werden kann?

BehV: Aufgrund der heute stattfindenden Gespräche mit den indischen Behörden ist das Bundesamt sehr zuversichtlich. Im gegenständlichen Fall rechnen wir damit, dass ein Interview Termin in den nächsten 5-6 Wochen bekannt gegeben wird.

RI: Wie lange dauert es, bis ein solcher Interview Termin dann in der Regel zustande kommt?

BehV: Da gehen wir wieder von 5-6 Wochen aus.

RI: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: 2017 habe ich Indien verlassen. Genau weiß ich es nicht mehr, aber es war Anfang 2017.

RI: Wann und wie sind Sie zum ersten Mal in Österreich eingereist?

BF: Ich bin über den Landweg Schlepper Unterstützt im Juni oder Juli 2017 nach Österreich gekommen.

RI: Hatten Sie damals ein gültiges Reisedokument bei sich, als Sie in Österreich einreisten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie sich seither ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und wenn ja, wie lange, können Sie mir dazu Angaben machen?

BF: Ich war in XXXX in einem Lager.

RI: Wie lange?

BF: Ca. einen Monat war ich dort.

RI: Wie lange haben Sie Geld aus der Grundversorgung erhalten?

BF: Ich habe nie Geld bekommen.

RI: Das entspricht nicht der Aktenlage.

BF: Ich habe einmal EUR 40,00 bekommen, daran kann ich mich erinnern.

RI: Es wird festgehalten, dass der BF im Juni 2017 EUR 20,00 und im Juli 2017 EUR 40,00 Taschengeld erhalten hat. Er wurde zuletzt am 09.02.2018 aus der Grundversorgung inaktiv gesetzt, weil eine Meldeadresse fehlte. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt war der BF auch nicht mehr krankenversichert.

RI: Können Sie bestätigen, dass Sie seit 10.02.2018 keine Mittel mehr aus der österreichischen Grundversorgung bekommen?

BF: Ich habe das einmal im Lager bekommen und sonst nie.

RI: Wovon haben Sie seither gelebt?

BF: Ich habe Zeitungen verteilt und von diesem Geld habe ich gelebt.

RI: Seit wann halten Sie sich in Wien auf?

BF: Ich war nur einen Monat in XXXX . Seit Juli 2017 bin ich in Wien.

RI: Seit wann arbeiten Sie als Zeitungszusteller?

BF: Seit ca. eineinhalb Monate nach meiner Ankunft in Wien.

RI: Was haben Sie davor gemacht und vor allem wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe Arbeit gesucht. Ich habe etwas Geld in dem Lager bekommen und habe auch ein bisschen Geld bei mir gehabt, davon habe ich gelebt.

RI: Woher stammen die € 50,00 die Sie bei Ihrer Festnahme bei sich hatten?

BF: Ich habe das Geld von meiner Zeitungsarbeit bekommen. Ich habe eine Bankomatkarte gehabt und habe dann 50 Euro abgehoben.

RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie in Indien gelebt?

BF: Ich bin im Dorf XXXX , Kreis XXXX geboren, in Punjab in Indien. Ich habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt.

RI: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht.

RI: Verfügen Sie auch noch über eine weiterführende Ausbildung oder Fachausbildung?

BF: Ich habe nur Englisch gelernt. Dieser Kurs hat ca. 6 Monate gedauert.

RI: Hatten Sie in Indien eine Beschäftigung?

BF: Nein.

RI: Wieso haben Sie nicht gearbeitet?

BF: Ich war Student. Während meiner Studienzeit habe ich nicht gearbeitet. Nachher habe ich auch nicht gearbeitet, ich hatte freie Zeit.

RI: Wenn Sie von einem Studenten sprechen, sprechen Sie da von Ihrer 12-jährigen Schulausbildung?

BF: Ja.

RI: Haben Sie noch Verwandte oder andere soziale Kontakte nach Indien?

BF: Meine Eltern, mein Bruder leben in Indien. Zwei Onkel väterlicherseits sind auch dort in Indien.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Indien?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?

BF: Nein in Österreich nicht. RI: Wer ist der Herr XXXX ?

BF: Er stammt auch von meinem Dorf, wir sind zusammen nach Österreich gekommen. Er ist auch in Wien.

RI: Sie sind mit dieser Person nicht verwandt?

BF: Nein ich bin nicht mit ihm verwandt, er ist nur ein Familienfreund.

RI: Wieso haben Sie dann im Asylverfahren angegeben, XXXX sei Ihr Cousin?

BF: Er ist ein sehr weit Verwandter aus meiner Familie. Wir nennen ihn daher Familienfreund, er ist kein Cousin.

RI: Mit welchen Personen haben Sie hier in Österreich regelmäßig Kontakt?

BF: Ich habe Freunde aus Indien. Ich gehe auch zu unseren Sikh Tempel wo ich dann dort verschiedene Leute treffe.

RI: Können Sie mir über diese Freunde mehr erzählen, also wann und wie oft haben Sie zu ihren Freunden Kontakt bzw. wie heißen diese Personen und wo sind diese wohnhaft?

BF: Ich weiß es nicht genau. Nur, dass manche im 12 oder 11 Bezirk wohnen. Mehr kann ich darüber nicht sagen.

RI: Sie kennen keine Namen?

BF: Es gibt so viele verschiedene Leute und Namen, soll ich diese Ihnen alle angeben?

RI: Gibt es Personen mit denen Sie täglich Kontakt haben?

BF: Ich habe regelmäßigen Kontakt, aber nicht jeden Tag mit dem Herrn XXXX und einem Herrn namens XXXX .

RI: Sie wissen nicht wo die beiden Herren wohnen?

BF: Die genaue Adresse weiß ich nicht, aber ich weiß, dass sie im XXXX wohnen.

RI: Wo haben Sie seit Februar 2018 gewohnt?

BF: Ca. zweieinhalb Monate habe ich im XXXX in der XXXX gewohnt. Dann bin ich in die XXXX im XXXX übersiedelt, dort war ich ca. zwei Monate wohnhaft. Nachher habe ich nicht genügend Geld gehabt und habe einmal dort und einmal da geschlafen.

RI: Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten seit Mai 2018 können Sie also nicht machen?

BF: Ich kann keine Angaben machen.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich bleiben können und nach Indien ausreisen müssen?

BF: Als ich festgenommen wurde, wurde mir bekannt gegeben, dass ich hier nicht bleiben könne. Vorher war mir das nicht bewusst.

RI: Das müssen Sie mir erklären: Wieso haben Sie, als Sie die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wegen der Wohnsitzauflage an die Behörde gerichtet haben, am 20.02.2018 auch darauf Bezug genommen, dass Ihr Asylverfahren negativ ausgegangen ist?

BF: Ich habe nur ein Schreiben aus Tirol erhalten, sonst habe ich nie einen Brief bekommen.

RI: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie nachdem Sie den Mandatsbescheid über die Wohnsitzauflage bekommen haben, mit einem Rechtsvertreter dagegen Vorstellung erhoben haben und dieser Rechtsvertreter, der diesen Umstand in der Vorstellung ausdrücklich erwähnt hat, hat Sie nicht darüber informiert, dass das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen ist?

BF: Als ich diesen Brief aus Tirol erhalten habe, bin ich zur Diakonie gegangen und habe ihnen diesen Brief gezeigt. Ich habe angenommen, dass sie gegen diesen Brief eine Berufung machen werden. Ich habe nicht gewusst, was in diesem Brief steht. Diese Frau die dort in der Diakonie gesessen ist, hat mir gesagt, sie wird mir Bescheid geben, wenn sie etwas weiß und ich habe dort meine Telefonnummer hinterlassen. Dann habe ich keinen Anruf bekommen.

RI: Was haben Sie bisher unternommen, um in Ihr Heimatland zurückzukehren?

BF: Ich habe nichts getan.

RI: Obwohl das von Ihnen begehrte ordentliche Verfahren betreffend die behördliche Wohnsitzauflage lief und nicht abgeschlossen war, konnte Sie ihre Rechtsvertretung im September 2018 betreffend die Zusendung der Beweisaufnahme durch die Behörde nicht kontaktieren, bitte erklären Sie mir das?

BF: Ich habe meine Nummer dort hinterlassen, aber wurde nicht angerufen. Ich verstehe das nicht, meine Nummer ist noch immer aktiv.

RI: Waren Sie danach noch einmal persönlich bei Ihrer Rechtsvertretung?

BF: Ich bin nicht dorthin gegangen. Ich habe ein paar Mal angerufen und mir wurde gesagt, dass sie bisher noch keine Antwort bekommen haben. Dann bin ich zu einem Rechtsanwalt in der XXXX persönlich gegangen und dieser hat mir gesagt, dass er eine Berufung einlegen wird. Dann war ich im regelmäßigen Abstand bei dem Rechtsanwalt und habe gefragt. Er hatte damals auch keine Antwort erhalten, er hatte damals die Berufung per E-Mail weggeschickt.

RI: Abgesehen davon, dass ich von diesem Rechtsanwalt im Verwaltungsakt keinen Hinweis finde, frage ich mich, wieso Sie Geld haben um zu einem Rechtsanwalt zu gehen, aber kein Geld haben, um sich eine Wohnung zu nehmen?

BF: Ich habe dem Rechtsanwalt kein Geld gezahlt. Es wurde so ausgemacht, dass wenn er einen Brief von der Behörde bekommt, er mich verständigen wird und dann wird er mit mir weiterreden. Ich habe ihm bisher kein Geld gegeben. Ich war drei oder vier Mal bei meinem Rechtsanwalt. Er hat gesagt, er hat noch keinen Brief bekommen bis jetzt.

RI: Wie oft haben Sie bei Ihrer Obdachlosen-Postadresse Nachschau gehalten?

BF: Ich bin zb in einer Woche hingegangen, dann bin ich eine Woche nicht hingegangen und die darauffolgende Woche war ich wieder dort.

RI: Das bedeutet, dass Sie nicht jede Woche in die XXXX gehen?

BF: Nein.

RI: Wieso verfügten Sie als Sie von der Polizei am 05.10.2018 festgenommen wurden noch immer nicht über einen aufrechten Wohnsitz?

BF: Ersten, es ist sehr schwer einen Platz zum Schlafen zu finden und zweitens habe ich nicht genug Geld gehabt um mir eine Wohnung leisten zu können. Meinen Lebensunterhalt konnte ich mir nur sehr schwer leisten.

RI: Trotzdem sind Sie nicht auf die Idee gekommen, sich in dem Quartier einzufinden, welches Ihnen die Behörde mittels Bescheid auferlegt hat?

BF: Ich habe diesen Brief bekommen, aber das Problem war, dass diese Ortschaft wieder neu für mich war und ich habe mir Sorgen gemacht, dass ich dort meinem Geschmack nach Lebensmittel bekommen kann. Hier habe ich die Geschäfte gekannt, wo ich solche Lebensmittel bekommen kann. Das waren die zwei Gründe, weshalb ich nicht hingegangen bin.

RI: Warum haben Sie sich von Ihrer letzten Adresse in Wien, XXXX abgemeldet?

BF: Weil ich in dieser Wohnung nicht gewohnt habe, deshalb wollte ich mich im 10 Bezirk anmelden, sodass ich meine Post bekommen kann.

RI: Laut dem Auszug aus dem ZMR, waren Sie in der XXXX bei einem Unterkunftgeber, namens XXXX gemeldet und davor haben Sie bei einem XXXX gewohnt, wer sind diese Personen?

BF: Ich habe diese zwei Personen in unserem SIKH Tempel kennen gelernt, habe dort mein Wohnproblem geschildert und der Herr XXXX war sehr hilfsbereit und hat mir die XXXX angeboten. Nachher habe ich auf dieselbe Art und Weise im Sikh Tempel Herrn XXXX kennen gelernt und er hat mich in der XXXX angemeldet.

RI: Wie haben Sie sich vorgestellt, einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren?

BF: Wenn ich eine Gelegenheit bekomme, hier zu bleiben, werde ich weiter machen mit dem Zeitungsverteilen. Ich habe vor die deutsche Sprache zu lernen, sodass ich mich mit den Leuten besser unterhalten kann und eine bessere Verdienstmöglichkeit finden kann.

RI an den BehV: Können Sie mir Angaben zum aktuellen Stand des Asylverfahrens machen, dass infolge des zweiten Asylantrages des BF eingeleitet wurde?

BehV: Meine Nachschau im elektronischen Aktensystem hat ergeben, dass das Bundesamt gestern den zurückweisenden Bescheid bereits ausgefertigt hat (er ist im System eingespeichert) jedoch der Zustellvorgang noch nicht abgeschlossen ist.

RI: Was hat die Behörde, welche im Schubhaftverfahren tätig ist, vor, wenn der neue Asylbescheid dem BF zugegangen ist?

BehV: Ich rechne damit, dass der BF diesen Bescheid bis Ende der Woche erhält. Dann wird die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a AsylG aberkennen und ich rechne damit, dass das in den nächsten Tagen stattfinden wird.

RI: Wann haben Sie vor den BF zum Interview Termin bei der indischen Botschaft anzumelden?

BehV: Sobald uns der nächste Interview Termin bekannt gegeben wird, werden wir den BF auf die Liste jener Personen setzen, die den indischen Konsul vorgeführt werden sollen.

RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden? Was hätten Sie konkret vor?

BF: An erster Stelle werde ich schauen, dass ich eine Wohnung habe. Zweitens werde ich eine Arbeit suchen und drittens werde ich einen Deutschkurs besuchen.

RV an BehV:

RV: Wenn die Entscheidung über den Folgeantrag gestern geschrieben wurde, warum wurde er dann dem BF noch nicht zugestellt bzw. dem BVwG übermittelt oder in die Verhandlung von Ihnen mitgebracht?

BehV: Der Zustellvorgang ist im Gange, da sich der BF in Schubhaft befindet, sollte dieser möglichst rasch abgeschlossen werden können.

RV: Sie kommen jetzt zur Verhandlung, es handelt sich um ein wichtiges Beweismittel das im System bei Ihnen vorhanden sein soll, der BF befindet sich im PAZ, es ist nicht schwer ihm dort zuzustellen. Warum ist nichts davon bislang passiert?

BehV: Ich gehe davon aus, dass wenn der BF unmittelbar nach der Verhandlung wieder in das PAZ zurückgebracht wird, ihm dieser Bescheid zugestellt werden wird können.

RV: Gestern fand die Einvernahme zum Folgeantrag statt, wenn Sie vorhaben den BF sobald wie möglich der indischen Delegation vor zu führen um ihn abzuschieben. Warum wurde der faktische Abschiebeschutz noch nicht aberkannt?

BehV: Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt im weiteren Prozedere. Es war ja auch angedacht, dem BF der indischen Delegation am 11.10.2018 vorzuführen. Durch die neuerliche Asylantragsstellung wurde jedoch dieser Termin vereitelt.

RV: Ich nehme auf 12 a Abs. 2 Z. 2 AsylG Bezug, wonach das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden u.a. aufheben kann, wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungserhebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Nachdem der Bescheid schon geschrieben wurde, ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem Gesetzestext (Argument:

Das Gesetz spricht davon, dass „voraussichtlich" eine Aberkennung stattfinden wird) nicht mehr möglich, denn es würde sich um eine nachträgliche Aberkennung im gegenständlichen Fall handeln. Der Bescheid über die Zurückweisung ist nach Angabe der Behörde bereits ohne Aberkennung dieses faktischen Abschiebeschutzes geschrieben worden.

BehV: Dieser Rechtsansicht stimme ich nicht zu, außerdem wurde der Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt und mit dem Ziel die Abschiebung zu verhindern.

RV: Wurde der originale Führerschein oder die Kopie der indischen Delegation vorgelegt?

BehV: Es war geplant die Unterlagen am 11.10.2018 den indischen Behörden vor zu legen.

RV: Warum wurde es noch nicht an die indischen Behörden übermittelt, obwohl Sie schon zwei Mal urgiert haben?

BehV: Wir stehen in sehr engen Kontakt mit der indischen Botschaft um ein neues Prozedere festzulegen.

BehV ersucht um Abgabe einer kurzen Stellungnahme:

BehV: Gerade die Wohnsitzauflage dient dazu, der Partei einerseits eine gewisse Grundversorgung zu ermöglichen und auch eine intensive Rückkehrberatung zuzuführen. Hinsichtlich der HRZ Erteilung ist anzumerken, dass das Prozedere auch schneller verlaufen kann, wenn die Person mit Familienangehörigen im Heimatland in Kontakt steht. Die bereits gestellten Anträge auf Abweisung der Beschwerde sowie alle weiteren Anträge bleiben aufrecht."

1.15. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben indischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 26.06.2017 einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten mit Bescheid vom 26.07.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine registrierte Meldeadresse und somit auch über keine Abgabestelle für Postsendungen verfügte, stellte die Behörde diese Entscheidung am 27.07.2017 mittels Hinterlegung im Verwaltungsakt ordnungsgemäß zu und diese trat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Damit wurde die von der Behörde angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme durchsetzbar.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2018, Zl. IFA 1157721506 /170968410 (DEF) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen, verbunden mit der Feststellung, dass er dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 durch Hinterlegung an der damaligen registrierten Postadresse rechtwirksam zugestellt. Nachdem am 20.02.2018 gegen diese behördliche Entscheidung Vorstellung erhoben worden war, leitete die Behörde das ordentliche Verfahren ein und übermittelte an die damalige Rechtsvertretung eine Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.09.2018. Am 18.09.2018 legte die zuvor vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretung jedoch ihre Vollmacht zurück und gab bekannt, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe.

Am 05.10.2018, 23:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, XXXX gebracht, wo er in Verwahrungshaft genommen wurde.

Auf Grundlage des am 06.10.2018 nach vorheriger Einvernahme des Beschwerdeführers von der Behörde zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Indien erlassenen Mandatsbescheides, Zahl:

1157721506 - 180947797 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum, XXXX vollzogen wird.

Am selben Tag, den 06.10.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz und das Bundesamt brachte dem Beschwerdeführer mit Aktenvermerk nachweislich zur Kenntnis, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2018 wurde vom Bundesamt festgehalten, dass beabsichtigt sei, diesen Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 06.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 16.10.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Behörde per E-Mail darüber informiert, dass sie beabsichtige entweder noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag, den 17.10.2018, den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2018 gemäß § 68 AVG zurückweisen.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 22.08.2017 eingeleitet. Der Beschwerdeführer verfügte zuvor nach eigenen Angaben sowohl über einen von den indischen Behörden ausgestellten Reisepass, als auch Führerschein. Nach der Festnahme am 05.10.2018 und Inschubhaftnahme am 06.10.2018 beabsichtigte das Bundesamt, den Beschwerdeführer am 11.10.2018 bei der indischen Botschaft zum Interview vorzuführen. Eine Vorstellung des Beschwerdeführers durch die Behörde zu diesem Termin fand wegen des von ihm am 06.10.2018 erneut gestellten Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz nicht statt. In der Regel werden Interviewtermine von der indischen Delegation im Abstand von sechs Wochen bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Eingaben keine familiären Kontakte und hat weder im behördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantielle Angaben zu den unterschiedlichen Personen gemacht, bei welchen er mangels eigener Wohnmöglichkeit vorübergehend Unterkunft aufgenommen, wenn er nicht auf der Straße gelebt hat.

Der Beschwerdeführer war laut den im Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister wiederholt ohne behördliche Anmeldung aufhältig und zwar vom 25.07. bis 23.08.2017 und vom 16.01. bis 01.02.2018. In der Zeit vom 24.08. bis zum 12.09.2017 und vom 01.03. bis zu seiner Festnahme am 05.10.2018 war der Beschwerdeführer beim Verein XXXX bzw. XXXX als obdachlos gemeldet (vgl. Gerichtsakt, Suchergebnis im Zentralen Melderegister vom 12.10.2018). Nach eigenen Angaben hielt der Beschwerdeführer jede zweite Woche an seiner Postadresse Nachschau; nach den behördlichen Erhebungen fanden diese Besuche zumeist zweimal im Monat zu unterschiedlichen Zeiten statt, wobei den Mitarbeitern des Hauses XXXX der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 50f., Erhebungsbericht, LPD Wien vom 31.05.2018).

Laut Speicherauszug aus der GVS-Grundversorgung vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26.06. bis zum 23.10.2017 in der Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen betreut, verließ am 22.10.2017 die Betreuungsstelle Ossiach, verzog vermutlich nach Wien und war unbekannten Aufenthalts. Vom 15.09.2017 bis zum 10.02.2018 war er in der Grundversorgungsstelle Wien gemeldet und wurde am 10.02.2018 an die Erstaufnahmestelle West Thalham überstellt. Seit 10.02.2018 verfügt der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung und seine letzte dokumentierte Unterbringung in einem Grundversorgungquartier datiert vom 22.10.2017.

Seither ist der Beschwerdeführer ist weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder verfügt über Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit. In Wien lebt er nach eigenen Angaben aus seinen illegalen Einkünften als Zeitungszusteller und hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in Höhe von EUR 50,00 bei sich (vgl. Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 12.10.2018).

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Aufgrund des in deutscher Übersetzung als Kopie vorliegenden indischen Führerscheins des Beschwerdeführers, ist im vorliegenden Schubhaftverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen indischen Staatsangehörigen handelt, welcher den Namen XXXX führt und der am XXXX geboren wurde ist. Das Bestehen eines von den indischen Behörden ausgestellten Führerscheins und eines laut den Angaben des Beschwerdeführers für ihn in der Vergangenheit von den indischen Behörden ebenfalls ausgestellten Reisepasses spricht aber auch dafür, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Vorstellung beim indischen Konsul als indischer Staatsbürger identifiziert und ihm in weiterer Folge zeitnah ein Heimreisezertifikats durch die indischen Behörden ausgestellt werden wird.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme lediglich Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 50,00 bei sich. Er verfügt derzeit weder über Leistungen aus der Grundversorgung, noch hat er Anspruch auf Sozialhilfe und ihm kommt kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sonstigen unzureichenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen hierzu nur sehr vage gemachten Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zum Bestehen einer rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien, zur behördlichen Anordnung der Unterkunftnahme und dem danach auf Antrag des Beschwerdeführers am 06.10.2018 weiteren eingeleiteten Asylverfahrens ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen; ebenso die Angaben zum von der Behörde bei den indischen Behörden schon am 20.08.2017 eingeleiteten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer sowie dem seither vom Bundesamt in Abstimmung mit dem Asylfolgeverfahren im Schubhaftverfahren gesetzten weiteren Schritten im Verfahren zur Beschaffung des Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Berücksichtigung der gewöhnlich sechswöchigen Intervalle für die Vorführung zum Interview beim indischen Konsul.

Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und zum Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dem Anhalteprotokoll III. und den amtsärztlichen Angaben.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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