Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BDG 1979 §14 Abs1Spruch
W122 2200540-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Reisch, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.05.2018, Pers.Nr. 254250-1, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen in nichtöffentlicher Sitzung am 08.11.2018 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
1.1. Mit psychiatrischem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 14.07.2017 wurde die Prognose über die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angesichts des bisherigen Verlaufes als ungünstig beurteilt. Darin wurde zudem festgehalten, dass nicht erwartet werden könne, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers und damit verbunden das abgegebene Leistungskalkül in absehbarer Zeit relevant bessern werde.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2017 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX bis zu einer endgültigen Entscheidung über die weitere Vorgangsweise Dienst in einer Exekutions-Geschäftsabteilung beim BezirksgerichtXXXX (im Folgenden: BG) zu leisten habe. Diese Tätigkeiten waren dem qualifizierten mittleren Dienst (Verwendungsgruppe A4) zuzuordnen.
1.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.8.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen.
1.4. Mit beim BG am 06.09.2017 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht zustimmen werde.
1.5. Mit Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 12.2.2018 wurde attestiert, dass von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Für andere, weniger belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit.
1.6. Am 02.03.2018 wurde von der Oberbegutachterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice XXXX ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei dem Beschwerdeführer würden derzeit Einschränkungen des Leistungskalküls bestehen, die sich wie folgt auswirken würden: Die körperliche Belastbarkeit reiche für mittelschwere Belastungen aus, ebenso seien mittelschwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Bezüglich der Arbeitshaltung sitzend, gehend und stehend würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich Zwangshaltungen sowie Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Hitze und Staub würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich der Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit) würden keine Einschränkungen bestehen. Es seien nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit seien gering. Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Führungsfähigkeit seien sehr gering. Gruppenfähigkeit und Teamfähigkeit seien durchschnittlich. Das geistige Leistungsvermögen sei normal. Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen und im Freien sei möglich, bezüglich Lärmexposition würden keine Einschränkungen bestehen. Ebenso seien höhenexponierte als auch allgemein exponierte Tätigkeiten möglich. Lenken eines Kraftfahrzeugs sowie Nacht- und Schichtarbeit und Bildschirmarbeit seien möglich. Kundenkontakt bei schwierigem Klientel sei nicht möglich. Bezüglich des Anmarschwegs würden keine Einschränkungen bestehen, übliche Arbeitspausen seien ausreichend.
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurden die unter Punkt 1.5. und 1.6. genannten Befunde und Gutachten dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da auf Grund dieser Gutachten feststehe, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zu erfüllen und ihn im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf den ihm ebenfalls zur Kenntnis übermittelten Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018 im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien (im Folgenden OLG) auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Anschluss eines Informationsblatts des Bundeskanzleramts - darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2011 als Alternative zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit die Möglichkeit geschaffen worden sei, Beamtinnen und Beamten im Bereich der gesamten Bundesverwaltung einen Alternativarbeitsplatz zuzuweisen. Er sei auch darüber informiert worden, dass er die Suche nach einem Alternativarbeitsplatz selbst vorzunehmen habe und die Zuweisung vorübergehend in Form einer Dienstzuteilung oder - nach deren Ende - als dauernde Zuweisung in Form einer Versetzung oder Verwendungsänderung erfolge.
1.8. Mit Eingabe vom 30.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein angedachtes Ruhestandsverfahren mit allen rechtlichen Mitteln und Möglichkeiten zu verhindern versuchen werde.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes aus: Die Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers (überwiegend Außendiensttätigkeiten) seien dem Fachdienst (Verwendungsgruppe A3) zuzuordnen und würden sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung ergeben. Sie seien vom Gerichtsvollzieher ab Erteilung des Vollzugsauftrages zum großen Teil völlig eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Gerichtsvollzieher müsse demnach eine gefestigte Persönlichkeit aufweisen und vor allem auch konfliktträchtige Situationen bewältigen können.
Da der Beschwerdeführer nach unzähligen Ermahnungen und auch nach Verhängung einer Disziplinarstrafe seine Arbeitsweise nicht geändert bzw. die Anweisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten nicht befolgt habe, hätte die Dienstbehörde erhebliche Bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Aufhebung der (zweiten) Suspendierung und Verhängung einer weiteren Disziplinarstrafe gegeben sei. Dies habe sich vor allem daraus ergeben, dass erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Vollzug sei.
Der Beschwerdeführer leide an Symptomen aus dem Fachbereich Psychiatrie. Es würden sich in den Jahren zwischen 2008 und 2013 depressive Zustände zusammen mit Alkoholproblemen zeigen. Es habe dann offensichtlich die bereits dokumentierten Dienstverfehlungen gegeben, die zu einer Suspendierung bis Februar 2017 geführt hätten. Nach der Suspendierung habe er zunächst noch im Vollzug gearbeitet und sei nach der Begutachtung durch XXXX in den Innendienst versetzt worden, da ihm eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Der Gutachter XXXXschließe sich der Einschätzung der Gutachterin XXXX an, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Handlungen und der jahrelangen problematischen Anamnese. Bei diesem würden sich passiv aggressive, emotional instabile und auch dissoziale Elemente finden. Die im psychologischen Test konstatierte Unauffälligkeit sei wohl der Tendenz zu beschönigenden und sozial angepassten Angaben geschuldet. Zusammenfassend könne von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen.
Auch aus dem von der Oberbegutachterin der BVA Pensionsservice XXXX erstellten Leistungskalkül vom 02.03.2018 sei abzuleiten, dass bei dem Beschwerdeführer von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Da nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich seien, die psychische Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Durchhaltefähigkeit gering und Planung und Strukturierung von Aufgaben sehr gering seien, könne ihm im Wirkungsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 würden somit vorliegen.
3. Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 22.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bereits die Primärprüfung durch die belangte Behörde mangelhaft erfolgt sei und der angefochtene Bescheid daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Hätte die belangte Behörde ein weiteres (Ergänzungs-)Gutachten zu eben diesen Differenzen zwischen den jüngsten Gutachten und den aus den Vorjahren vorliegenden Gutachten eingeholt, hätte ein solches die Unrichtigkeit der jüngsten Gutachten aufdecken können und wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Vollzug gelangt. Die Ausführungen zur Dienstunfähigkeit im Vollzug würden auf mangelhaften Ermittlungen basieren und liege gleichzeitig auch eine mangelhafte Begründung vor. Die belangte Behörde sei auch ihrer Verpflichtung als Dienstbehörde, anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen, nicht nachgekommen, was letztlich zum vorliegenden, unrichtigen rechtlichen Ergebnis geführt habe. Im Ergebnis zeige sich nämlich, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem aus den jüngsten Gutachten hervorgehenden eingeschränkten Leistungskalkül in der Lage sei, das Anforderungsprofil eines Gerichtsvollziehers nahezu vollständig zu erfüllen.
Hinsichtlich der Sekundärprüfung wurde Folgendes ausgeführt: Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls nicht auszugehen. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass zumindest von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für andere, wenig belastende, komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeiten auszugehen sei. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, dass im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei seien, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar seien. Vielmehr beschränke sich die Argumentation der belangten Behörde, dass ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne, auf einen Verweis auf den Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018. Jenem Verwendungsbericht sei jedoch lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Personalsituation des BG (bestehender Überhang) einer Versetzung des Beschwerdeführers zum BG nur dann zugestimmt werden könne, wenn diese ohne Anrechnung auf die systemisierten Planstellen erfolge. Außerdem beziehe sich diese Mitteilung auf eine Stelle in einer Exekutions-Abteilung und nicht auf einen Posten als Gerichtsvollzieher. Es sei jedenfalls leicht möglich, dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich des OLG Wien einen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz - wenn auch allenfalls im Innendienst - zuzuweisen und entspreche dies der gängigen Vorgehensweise in gleichartigen Fällen. Der angefochtene Bescheid leide insofern an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Auch habe die belangte Behörde dadurch, dass sie nicht angibt, weshalb sie trotz vorerwähnten Gutachtensinhaltes die Möglichkeit der Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Ersatzarbeitsplatz verneint, ihre Begründungspflicht verletzt. Das Fehlen von Ausführungen zu den zuvor bezeichneten Punkten stelle einen Begründungsmangel und sohin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Sekundärprüfung durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es im Wirkungsbereich des OLG Wien gleichwertige Ersatzarbeitsplätze gebe.
Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen von 1998 bis Juli 2017 der Arbeitsplatz eines Gerichtsvollziehers zugewiesen gewesen. Nach der Begutachtung durch Frau XXXX sei der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt worden, wo er seit August 2017 seinen Dienst in einer Exekutions- Geschäftsabteilung im BG leiste. Aus diesem Grund wäre die von der belangten Behörde behauptete dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jenes zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes im Innendienst des BG und des entsprechenden Anforderungsprofils zu prüfen gewesen. Überdies erachte sich der Beschwerdeführer durch seine rechtswidrige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand iSd Art 6 StGG in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit und im Hinblick auf dadurch allenfalls gekürzte Bezüge / Pensionsbeiträge in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum iSd Art 5 StGG beschränkt.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge,
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auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG,
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den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
in eventu
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gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gern. § 14 Abs. 1 BDG Abstand genommen werde,
in eventu
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den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 05.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Der gegenständliche Beschluss wurde am 08.11.2018 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Von XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX wurde der Beschwerdeführer mit zwei Unterbrechungen - vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX wegen Suspendierung - als Gerichtsvollzieher verwendet. In der Zeit vom XXXXbis zum XXXX wurde er beim Bezirksgericht XXXX einer Nachschulung unterzogen. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer ex lege als beurlaubt.
Laut Stellungnahme der Oberbegutachterin der BVA - Pensionsservice, XXXX am 02.03.2018 kann von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten besteht allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Im Gutachten des Oberbegutachters der BVA XXXX vom 02.03.2018 wurde ebenso lediglich Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Gerichtsvollzieher angenommen. Daher besteht im vorliegenden Fall eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat es unterlassen hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen zu treffen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Daher sind maßgebliche Ermittlungsschritte offen geblieben.
Es wären grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben gewesen, ob der Beamte auf Grund dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind.
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich somit als unvollständig, weil keine Verweisarbeitsplätze der Verwendungsgruppe A3 in der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde (hier: Bundesministerium für Reformen Verfassung, Deregulierung und Justiz, im Folgenden BMRVDJ) geprüft und nach deren Anforderungen in Verbindung mit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt wurden.
Zur Vornahme der oben genannten Erhebungen ist die belangte Behörde näher am Beweis als das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Es wurden keine Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, nämlich dem Vorliegen von etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A3 in der Zuständigkeit der Oberbehörde (BMRVDJ) vorgenommen und nach deren Anforderungen beurteilt.
Dies stellt eine gravierende Ermittlungslücke dar, die einer Unterlassung von Ermittlungen in relevanten Sachverhaltselementen gleichzuhalten ist. Ohne Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen von etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A3 kann nicht beurteilt werden, ob die Versetzung in den Ruhestand zu Recht erfolgte.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu A)
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) ...
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) ..."
3.3. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).
Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 16.03.1998, Zl. 93/12/0077).
Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinisch-wissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat (VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0068).
Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr gegeben, so ist weiters im Rahmen einer Sekundärprüfung ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob dem Beamten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, ZI. 95/12/0154).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit VwGH 13.03.2002, ZI. 2001/12/0138).
Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde nur dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136, mwN).
Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. VwGH 02.07.2007, Zl. 2006/12/0131, mwN). (VwGH 2006/12/0223, 17.12.2007)
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
3.4. Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde - wie oben festgestellt - besonders gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie es unterlassen hat hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens der Restarbeitsfähigkeit, des daraus folgenden Leistungskalküls, der Auflistung der Verweisungsarbeitsplätze, deren Anforderungen und der aktuellen bzw. in absehbarer Zeit zu erwartenden Vakanz zu treffen.
Daher ist die Frage offen geblieben, ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, etwaige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe A3 auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind.
Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.
Es muss verneint werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob etwaige Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde in der Verwendungsgruppe A3 eingerichtet sind und deren Anforderungsprofil mit der festzustellenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen und deren Vakanz zu prüfen haben. Sie wird auch zu prüfen haben, ob diese mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können und dazu Parteiengehör zu gewähren haben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, dauernde Dienstunfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2200540.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019