Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AVG §32 Abs2Spruch
I415 2110883-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein LegalFocus, Geibelgasse 12, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 06.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.07.2015, Zl. XXXX und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017, Zl. I403 2110883-1/18E, negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, wegen seines Engagements für die Oppositionspartei UDPS (Unión pour la Démocratie et le Progrès Social) geflohen zu sein, weil er aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die gleichzeitig dadurch bestätigte Rückkehrentscheidung in die Demokratische Republik Kongo erwuchsen in Rechtskraft.
2. Am 18.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass die erstgenannten Gründe nach wie vor aufrecht seien und die Lage in der DR Kongo immer schlimmer werde. Es gebe Protestaktionen gegen die Regierung und der Beschwerdeführer sei Oppositionsführer in Österreich der Oppositionspartei XXXX, die gegen das jetzige Regime protestiere. Unter den derzeitigen politischen Umständen in Kongo werde der Beschwerdeführer als Feind des Staates bezeichnet und ihm drohen im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland Haftstrafen bis zur Exekution. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.06.2018 steigerte er sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass sein Leben in seinem Herkunftsland neben der ihm drohenden Verfolgung aus politischen Gründen auch aufgrund einer derzeit dort wütenden Ebola-Epidemie in Gefahr sei.
3. Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des Antragstellers für den MigratInnenverein Marx bekanntgegeben und ersucht, in Hinkunft sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zuhanden des MigrantInnenvereins St. Marx zu übersenden.
4. Seit dem 04.07.2018 ist der Beschwerdeführer laut eingeholter ZMR-Auskunft im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet.
5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
6. Am 07.09.2018 wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt und die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet. Zusätzlich wurde der Bescheid am 11.09.2018 dem MigrantInnenverein St. Marx zugestellt, wie vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.06.2018 erbeten.
7. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und erklärt, dass diese innerhalb offener Frist erfolge. Der Beschwerde beigefügt war eine Kündigung der Vollmacht des Beschwerdeführers an den Migrantinnenverein St. Marx vom 31.08.2018 sowie eine Vollmacht des Beschwerdeführers für seine nunmehrige Rechtsvertretung, den Verein LegalFocus, vom 02.10.2018. Die Beschwerde war im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich behandeln; dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zusprechen; allenfalls subsidiären Schutz gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückverweisen;
aufschiebende Wirkung gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Kongo befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2018 vorgelegt.
9. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.10.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird.
10. Mit Schreiben vom 22.10.2018 bezog die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Verein LegalFocus, zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass es bei der Neugründung des Vereins LegalFocus bzw. der Übersiedlung der KlientInnen vom MigrantInnenverein St. Marx zum Verein LegalFocus zu erheblichen Turbulenzen und Missverständnissen gekommen sei. Eine sehr karge und wenig kooperative Kommunikation zwischen den beiden Vereinen habe zu langen Verzögerungen in der Zustellung der Post vom MigrantInnenverein St. Marx zum Verein LegalFocus geführt. Dadurch sei der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde erst am 19.09.2018 beim Verein LegalFocus eingelangt, wodurch die Beschwerde in die zweiwöchige Frist falle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.07.2018 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Der obengenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX wurde am 07.09.2018 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt und die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet.
Zusätzlich wurde der Bescheid nachweislich am 11.09.2018 dem MigrantInnenverein St. Marx ausgehändigt. Dieser war der belangten Behörde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2018 ausdrücklich als rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden, mit dem Ersuchen, in Hinkunft sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zuhanden des MigrantInnenvereins St. Marx zu übersenden.
Am 31.08.2018 kündigte der Beschwerdeführer die dem MigrantInnenverein St. Marx erteilte Vollmacht und erteilte am 02.10.2018 dem Verein LegalFocus die Vollmacht, ihn in seinen Angelegenheiten zu vertreten. Die belangte Behörde war von diesem Umstand nicht informiert worden und erlangte erst im Zuge der Beschwerde durch den Verein LegalFocus vom 02.10.2018 davon Kenntnis.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist, welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt angegeben ist, begann am 11.09.2018 zu laufen und endete am 25.09.2018.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 02.10.2018 eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer seit dem 04.07.2018 über keinen festen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 06.11.2018.
Die Feststellung zur Hinterlegung des bekämpften Bescheides im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ergibt sich aus der entsprechenden Beurkundung der Hinterlegung im Akt durch die belangte Behörde vom 07.09.2018 (AS 269).
Dass der Bescheid zudem am 11.09.2018 dem MigrantInnenverein St. Marx ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Übernahmebestätigung vom 11.09.2018 (AS 271).
Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 12.06.2018 den MigrantInnenverein St. Marx als rechtliche Vertretung bekanntgegeben hatte und diese Vollmacht, ohne die belangte Behörde davon in Kenntnis zu setzen, am 31.08.2018 widerrief, um in weiterer Folge den Verein LegalFocus mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich (AS 141, 288 und 289).
Das Ende der Beschwerdefrist am 25.09.2018 ergibt sich aus der folgenden Überlegung: Gem. § 9 Abs. 6 iVm § 8 Abs. 1 ZustellG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, der belangten Behörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum MigrantInnenverein St. Marx am 31.08.2018 unverzüglich mitzuteilen.
Die Kündigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird. Da die belangte Behörde jedoch von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keine Kenntnis hatte, war die Zustellung des Bescheides an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers am 11.09.2018 rechtswirksam (vgl. VwGH 19.03.2009, Ra 2007/18/0112). (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0249, und vom 26. Juni 2003, Zl. 99/18/0411).
Aus diesem Grund ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 11.09.2018 auszugehen, denn für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist ist das spätere Datum der Zustellung an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Rechtsvertreter und nicht das Datum der Hinterlegung des bekämpften Bescheides im Akt heranzuziehen.
Der Beschwerdeschriftsatz wurde mit E-Mail vom 02.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Bei einer Zustellung am 11.09.2018 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese jedoch bereits am 25.09.2018, womit die Beschwerde als verspätet zu qualifizieren war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. (...)
(3-6) (...)
Im gegenständlichen Verfahren war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der Bescheid war mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG angesprochen wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem namhaft gemachten Vertreter des Beschwerdeführers am 11.09.2018 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 11.09.2018 (Dienstag) begonnen und mit Ablauf des 25.09.2018 (Dienstag) geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 02.10.2018 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist auszuführen, dass - wie auch schon in der Beweiswürdigung ausgeführt - von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11.09.2018 auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer seiner in §§ 9 Abs. 6 und 8 Abs. 1 ZustellG verankerten Verpflichtung, der belangten Behörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum MigrantInnenverein St. Marx unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. (vgl. VwGH 19.03.2009, Ra 2007/18/0112).
Der in der Stellungnahme vom 22.10.2018 geäußerten Ansicht, der Lauf der Beschwerdefrist habe erst am 19.09.2018 - mit Erhalt des Bescheides durch die nunmehrige rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers - begonnen, kann nicht gefolgt werden. Allfällige Turbulenzen und Missverständnisse bei der Neugründung des Vereins LegalFocus und der Übersiedlung der KlientInnen vom MigrantInnenverein St. Marx zum neuen Verein sind bei der Berechnung des Fristenlaufes außer Acht zu lassen.
Dem sei noch hinzugefügt, dass die nunmehrige rechtliche Vertretung den Bescheid laut eigener Angabe am 19.09.2018 erhalten hat und bei richtiger Einschätzung der Sachlage noch sechs Tage Zeit gehabt hätte, um adäquat zu reagieren. Es wäre der zuständigen Rechtsberaterin jedenfalls oblegen, sich Gewissheit über den geltenden Zustellzeitpunkt zu verschaffen, um einen Irrtum über Beginn und Ende des Fristenlaufs ausschließen zu können.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Folgeantrag, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2110883.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019