Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W207 2168494-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch BH Hartberg-Fürstenfeld, diese vertreten durch Mag. Angelika Sajko, Mag. Carmen Schögler, Jörg Krobath, Mag. Katharina Tappauf, BA, Mag. Marie-Luise Krobath-Fuchs, Dr. Istvan Ancsin, Mag. Meta Burkeljca, Caritas Graz, p. A. Mariengasse 24, 8020 Graz, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zahl 1114634905-160676934/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 13.05.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 13.05.2016 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Kunduz in Afghanistan geboren zu sein, ledig zu sein, Paschtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe in Afghanistan eine Grundschule besucht. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Afghanistan leben, der Vater sei seit eineinhalb Jahren verschwunden. Der Beschwerdeführer sei ca. drei Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land wegen der Taliban verlassen. Sein Vater habe bei einer amerikanischen Firma gearbeitet. Die Taliban hätten seinen Vater immer wieder bedroht. Vor ca 1 1/2 Jahren sei er spurlos verschwunden. Das Leben des Beschwerdeführers sei durch die Taliban ebenfalls bedroht worden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwangsverpflichten wollen. Das habe seine Familie verhindern wollen und deshalb sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:
"[...]
F: Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja alles ok.
F: Wurde bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert und Ihnen mündlich rückübersetzt?
A: Ja passt alles.
F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
A: Schon ja.
F: Was haben Sie?
A: Magenprobleme.
F: Nehmen Sie Medikament?
A: Ich lege Befunde vom Krankenhaus vor.
F: Können Sie heute überhaupt Angaben bzgl. Ihres Asylverfahrens machen?
A: Ja sicher.
F: Werden Sie vertreten?
A: Ja, anwesend ist Frau S.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Paschtu, Farsi, bisschen Deutsch.
......
F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja.
Anm.: Ein Zertifikat, ausgestellt von "Zukunft.Bildung.Steiermark", datiert mit 23.06.2017; Deutschkurszertifikat von ÖSD A1 Niveau, datiert mit 09.05.2017;
Anm.: Der AW wird aufgefordert Deutsch zu sprechen
Anm.: Der AW spricht bereits ein wenig Deutsch.
F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?
A: Nein, nichts.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Afghane, sunnitischer Moslem und Paschtune.
F: Wie alt sind Sie?
A: 16.
F: Wann sind Sie geboren?
A: 2001. XX.XX.2001
F: Woher wissen Sie das?
A: Ich habe meine Mama gefragt, sie hat mir dies gesagt.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: Kunduz, Y.
F: Wer wohnte dort alles?
A: Meine Mutter, meine zwei Brüder und meine Schwester.
F: Wo befinden sie sich jetzt?
A: Die sind noch immer alle da. Mein älterer Bruder wohnt in Kabul.
F: Wie heißt Ihr älterer Bruder und was macht er beruflich?
A: S. Er hat ein eigenes Textilgeschäft.
F: Wo haben Sie wie lange in Afghanistan gelebt?
A: Ich habe nur 3 Jahre in Pakistan gelebt, sonst war ich immer in Kunduz.
F: Wann haben Sie wo in Pakistan gelebt?
A: In Islamabad als ich ein Kind war, vor zirka 12-13 Jahren.
F: Was hat Ihre Familie in Pakistan gemacht?
A: Meine Familie ist geflüchtet von Afghanistan und mein Vater hat dort gearbeitet.
F: Was hat er gearbeitet dort?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wieso ist die Familie nach Pakistan geflüchtet?
A: Ja weil in Afghanistan die Situation schlecht war, es war Krieg.
F: Wieder sind Sie wieder zurückgekehrt?
A: Dort haben wir dort auch keine Dokumente bekommen, es war auch nicht sehr schön. Wir konnten dort schwer leben, dann sind wir wieder zurück nach Afghanistan.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: vor zirka einem Jahr.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.
A: Habe ich niemanden.
F: Sie haben keine Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins?
A: Hab ich nicht.
F: Warum nicht? Sind Ihre Eltern Einzelkinder?
A: Nein, sie haben keine Geschwister.
F: Beide haben keine Geschwister?
A: Meine Mutter hat schon einen Bruder, der ist in Pakistan.
F: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?
A: Mein Vater schon, meine Mutter nicht.
F: Haben Sie die Schule besucht?
A: Ja. Ich bin in Kunduz 6 Jahre lang in die Schule gegangen.
F: Was haben Sie gearbeitet?
A: Nein, nichts.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Warum mussten Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung).
A: Mein Vater hat bei einer amerikanischen Firma gearbeitet. Die Taliban haben ihn bedroht aber mein Vater hat dann weitergearbeitet und seit zirka 2,5 Jahre ist er spurlos verschwunden. Danach haben die Taliban meinen älteren Bruder und mich bedroht. Mein älterer Bruder ist nach Kabul gezogen und ich bin dann nach Europa gekommen.
F: Erzählen Sie weiter!
A: Mein Onkel mütterlicherseits hat mir geholfen, er hat mich nach Europa geschickt. Das war mein Problem, das war alles.
F: Wie heißt die amerikanische Firma?
A: Ich habe leider den Namen vergessen. Aber auf dem Papier steht
"X.".
F: Was für ein Papier meinen Sie?
A: Die Ausweise von meinem Papa.
F: Was war das für eine Firma?
A: Eine Baufirma.
F: Wie lange hat der Vater dort gearbeitet?
A: Ich glaube 2 Jahre lang.
F: Von wann bis wann?
A: 2012-2014.
F: Als was war Ihr Vater dort angestellt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Was war sein Tätigkeitsbereich?
A: Diese Firma war in Kabul, der Vater hat wollte dann später nach H., auch für diese Firma arbeiten.
Anm.: Der Alarm geht um 09:40 Uhr los und endet um 09:43 Uhr. Es handelte sich um einen Fehleralarm.
F: Schildern Sie mir genau, was mit Ihrem Vater passiert ist!
A: Die Taliban haben meinen Vater hat ein paar Mal bedroht. Er hat das nicht ernst genommen und ist dann spurlos verschwunden.
F: Wie oft haben die Taliban Ihren Vater bedroht?
A: Drei bis vier mal.
F: Wo war das, wie ist das passiert? Wer hat ihn bedroht?
A: So genau weiß ich das nicht. Ich weiß, es waren die Taliban. Und wie und wo das weiß ich nicht.
F: Wieso wissen Sie, dass dies die Taliban war?
A: Mein Vater hat das gesagt!
F: Wie haben diese Talibanmitglieder ausgesehen?
A: Die sind auch Menschen.
F: Wann genau haben diese Leute Ihren Vater bedroht?
A: Weiß ich nicht.
F: Wie haben Sie das mitbekommen, dass Ihr Vater bedroht wurde?
A: Er hat es selbst erzählt.
F: Schildern Sie mir genau, was Ihnen passiert ist!
A: Die Taliban haben meinen älteren Bruder auch bedroht. Und mein Bruder ist dann nach Kabul gezogen und meine Mutter hat dann mit meinen Onkel gesprochen und mein Onkel hat mich dann nach Europa geschickt.
F: Ich frage Sie nochmals, was ist Ihnen passiert?
A: Ich habe rechtzeitig das Land verlassen, mir ist nichts passiert.
F: Wieso sind Sie nicht innerhalb Afghanistans umgezogen?
A: Weil in ganz Afghanistan Krieg ist.
F: Wie lange hielten Sie sich wo, außerhalb Afghanistans auf?
A: 3 Jahre in Pakistan, drei Monate war ich unterwegs und seit einem Jahr bin ich jetzt in Ö.
F: Wo haben Sie sich während Ihrer Reise aufgehalten?
A: Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien.
F: Wie lange?
A: 3 Tage in Pakistan, Iran für zirka 12 Tage, zirka 44 Tage in der Türkei, Zirka 15-16 Tage war ich in Bulgarien. Serbien war ich für 6-7 Tage.
F: Wovon haben Sie dort gelebt?
A: Ich hatte ein bisschen Geld, der Schlepper hatte auch mir Geld gegeben.
F: Woher hatte der Schlepper das Geld?
A: Mein Onkel hatte ihm dies gegeben.
F: Kannten Sie Europa vorher?
A: Ich habe nur davon gehört.
F: Wieso können dann Ihre Verwandten alle noch in Afghanistan leben?
A: Ja die leben dort.
F: Haben Sie sonst wo Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Von was lebt Ihre Familie jetzt im Heimatland?
A: Mein älterer Bruder unterstützt sie.
F: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Heimatland verfolgt?
A: Nein.
F: Wieso können Sie in einer Stadt wie Kabul nicht leben?
A: Es ist schwer. Überall ist Krieg.
F: Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können?
A: .......
An die gesetzliche Vertretung: Möchten Sie diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben? Wenn ja wird eine Frist von 14 Tagen gewährt.
A der gesetzlichen Vertretung: Ja ich möchte eine Frist von 14 Tagen.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 10:11 Uhr.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Nein nichts, passt alles.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Ja passt alles.
F an die gesetzl. Vertretung: Möchten Sie noch etwas anmerken oder ergänzen?
A der die gesetzl. Vertretung: Nein nichts, danke.
F: Ich möchte Sie an das Neuerungsverbot (Anm.: Der Begriff wird dem AW erklärt) erinnern. Ich frage Sie, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder für Sie Bedeutsames angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
A: Nichts. Ich möchte gerne sagen, dass ich gerne da blieben will. Ich bin gerne in Ö.
F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Gut.
[...]"
Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers gab mit Schriftsatz vom 10.07.2017 eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen der Inhalt diverser Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegeben wird sowie Ausführungen zur Versorgung-und Sicherheitslage in Afghanistan getätigt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung oder eine sonstige Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer aber als unbegleiteten Minderjähriger, der in Afghanistan über kein soziales Netzwerk in einer sicheren Provinz in Afghanistan verfüge, in einer aussichtslosen Lage.
Lediglich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid vom 12.07.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschränkten Beschwerdeverfahren (angefochtener Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.07.2017) - erwogen:
1. Feststellungen:
Der - ausgehend von seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum - minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in Kunduz geboren und ist dort aufgewachsen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ausreichend konkret vorgebracht hat.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
...
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
-
Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,
http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017
-
Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017
-
BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017
-
CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
-
DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016
-
Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,
http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017
-
Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn
citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017
-
Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,
http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017
-
Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,
http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017
-
Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014
-
Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,
http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017
-
UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
-
UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,
http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207
Kunduz
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).
Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016).
Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015).
Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:
IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017).
Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017).
Quellen:
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Al-Jazeera (4.11.2016): Afghan civilians killed in NATO air strike in Kunduz,
http://www.aljazeera.com/news/2016/11/afghan-civilians-killed-nato-air-strike-kunduz-161103125808035.html, Zugriff 21.2.2017
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BBC News (3.10.2016): Battleground Kunduz: The city the Taliban seized, http://www.bbc.com/news/world-asia-34387853, Zugriff 21.2.2017
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CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
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Deutsche Welle (30.9.2015): Kunduz violence could destabilize neighbors,
http://www.dw.com/en/kunduz-violence-could-destabilize-neighbors/a-18752249, Zugriff 8.1.2016
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EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
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Eurasia Review (28.4.2016): Afghanistan: Nine Taliban Killed In North Following Military Operation, http://www.eurasiareview.com/28042016-afghanistan-nine-taliban-killed-in-north-following-military-operation/, Zugriff 20.2.2017
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Global Times China (15.1.2017): Four militants, one policeman killed in N. Afghan checkpoint attack, http://www.globaltimes.cn/content/1028861.shtml, Zugriff 6.2.2017
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Hindustan Times (8.1.2017): Around 200 NATO troops deployed to Afghanistan's Farah,
http://www.hindustantimes.com/world-news/around-200-nato-troops-deployed-to-afghanistan-s-farah/story-u7iTxqkgJudnIluApyg5DK.html, Zugriff 20.2.2017
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IRIN News (13.10.2016): Afghan forces regain control of Kunduz, allowing residents to return,
https://www.irinnews.org/news/2016/10/13/afghan-forces-regain-control-kunduz-allowing-residents-return, Zugriff 21.2.2017
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Khaama Press (22.1.2017): 41 militants killed in counter-terrorism operations, MoD claims,
http://www.khaama.com/41-militants-killed-in-counter-terrorism-operations-mod-claims-02726, Zugriff 20.2.2017
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Khaama Press (9.1.2017): 10 militants join peace process in Kunduz city,
http://www.khaama.com/10-militants-join-peace-process-in-kunduz-city-02641, Zugriff 9.2.2017
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Khabarnama (22.8.2016): Strategic Kunduz: afghan province at the heart of Northern insurgency,
http://english.khabarnama.net/2016/08/22/afghan-province-at-the-heart-of-northern-insurgency/, Zugriff 21.2.2017
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News Ghana (30.1.2017): Afghan air force kills 3 militants in N. province,
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RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Free Liberty (8.10.2016): Majlis Podcast: What Is Happening In Kunduz, And Why Again?, http://www.rferl.org/a/qishloq-ovozi-majlis-kunduz-taliban-fighting/28039768.html, Zugriff 21.2.2017
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