Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
ASVG §410Spruch
I412 2010205-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltskanzlei, Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 27.03.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 27.03.2014 wurde festgestellt, dass die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet ist, als Dienstgeberin den Betrag in Höhe von €
19.421,84 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt habe. Das Ergebnis dieser GPLA sei der Beschwerdeführerin bei der Schlussbesprechung am 12.11.2012 zur Kenntnis gebracht worden und habe diese einen Bescheid beantragt.
Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die in der Anlage A des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 mit der Geschäftszahl: XXXX genannten Personen, in den dort genannten Zeiträumen und den dort genannten Beitragsgruppen bei der Beschwerdeführerin als Taxilenker beschäftigt gewesen sind. Dabei handle es sich um versicherpflichtige Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Ein entsprechender Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht sei erlassen worden und der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zugestellt worden. Auf diesen Bescheid werde verwiesen.
Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der diesem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfbericht nachvollziehbar dargestellt und diese Schriftstücke integrierende Bestandteilteile dieses Bescheides.
Der Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 19.421,84 ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 145.956,45 und der Gutschrift in Höhe von € 126.534,61.
2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten.
Zunächst wurde ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014 mit der Geschäftszahl XXXX stütze. Dieser Bescheid sei jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass von vornherein noch keine taugliche Rechtsgrundlage dafür bestehe, der Beschwerdeführerin einen Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 19.421,84 aufzuerlegen und darauf hingewiesen, dass auch der genannte Bescheid gesondert bekämpft werde.
Nachdem dieser Bescheid die entsprechende Vorfrage zur Beurteilung des Umstandes, ob eine rechtmäßige Nachverrechnung vorliege oder nicht, darstelle, wiederholte die Beschwerdeführerin auch in der gegenständlichen Beschwerde sämtliche Einwendungen wie in der Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
3. Am 3.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und am 19.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014 mit der Geschäftszahl XXXX wurde festgestellt, dass die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen in den in der Anlage genannten Zeiträumen auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Taxilenker bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
a) In der Beitragsgruppe A1 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs.1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG,
b) In der Beitragsgruppe A2u (vormals J1) und A4u: der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und
c) In der Beitragsgruppe N14 und N14u (geringfügig beschäftigte Dienstnehmer) der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 7 Z 3 lit a ASVG
unterlegen sind.
Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, Zl I412 2010205-1/21E nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.
Der Nachrechnungsbetrag ergibt sich aus der Umqualifizierung der gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse in echte Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Differenz zwischen dem Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 145.956,45 und der Gutschrift in Höhe von € 126.534,61.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Nachrechnungsbetrag erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.
Gegenständlich ist die Versicherungspflicht rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2018, Zl. I412 2010205-1/21E , festgestellt worden.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausnahmslos auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Vorfragebeurteilung der Pflichtversicherung. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet.
Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2010205.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019