Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
ASVG §308 Abs4Spruch
W229 2005062-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.07.2012, GZ. XXXX , betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG beschlossen:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 06.06.2012 beantragte die XXXX / XXXX für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , die Leistung des Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 4 ASVG. Im Antrag führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, der genannte Dienstnehmer stehe seit 01.07.1978 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und sei mit Ablauf des 31.03.2012 in den Ruhestand versetzt worden. Er sei für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.03.2012 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt gewesen. Während dieser Zeit sei er als Angestellter in einem ASVG-Dienstverhältnis gestanden.
Die Zeit dieses Karenzurlaubes sei für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet worden. Gemäß § 230b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei vom Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung des Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 4 ASVG zu beantragen.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)vom 12.07.2012 wurde der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbeitrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG abgelehnt.
Begründend wurde zunächst § 308 Abs. 4 ASVG wiedergegeben und anschließend ausgeführt, da das Ende der Beurlaubung und die Versetzung in den Ruhestand gleichzeitig erfolgten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Mit Schreiben vom 01.08.2012, bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 03.08.2012, erhob die XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte, dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages vollinhaltlich zu entsprechen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass obwohl alle Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages gegeben seien (direkter Anschluss des Ruhestandes an die Beendigung des Karenzurlaubes und Anrechnung der Zeit dieses Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit), habe die PVA den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die gleichzeitige Beendigung der Beurlaubung und die Versetzung in den Ruhestand einen gesetzlichen Ausschließungsgrund darstellen würden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die PVA unterliege hierbei entweder einem Subsumtionsfehler und lese die verneinende Bedingung der ersten Anspruchsvoraussetzung des § 308 Abs 4 ASVG "wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet" fälschlicherweise auch bei der zweiten Anspruchsvoraussetzung "ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt" mit oder verkenne die Tatsache, dass sich an die Beendigung des Karenzurlaubes mit 31.03.2012 die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2012 (sohin ab 01.04.2012, 00:00 Uhr) direkt anschließt und somit gerade dadurch die Voraussetzung für die Zuerkennung eines Überweisungsbetrages erfüllt werde.
4. Die PVA legte den Einspruch samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme der LH für Salzburg vor. In der Stellungnahme führte die PVA zunächst aus, dass gemäß den im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten unverdichteten Basisdaten vom 18.09.2012 und gemäß der bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 20.05.2009 erfolgten Meldung über das am 01.06.2009 begonnene nach dem ASVG vollversicherte Beschäftigungsverhältnis des XXXX die XXXX und nicht die XXXX der Arbeitgeber sei. Der gegenständliche Einspruch sei daher unzulässig, weil er nicht vom tatsächlichen Dienstgeber XXXX erhoben werde.
Die gegenständliche Einspruchswerberin habe ihren Sitz in Wien, nicht jedoch in Salzburg. Der Versicherte und Arbeitnehmer der XXXX habe seinen Hauptwohnsitz in XXXX , Oberösterreich. Die LH von Salzburg sei sohin zur Entscheidung über den erhobenen Einspruch nicht zuständig.
In eventu wurde in der Stellungnahme vorgebracht, das Ende der Beurlaubung und die Versetzung in den Ruhestand seien gleichzeitig erfolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG sei nicht erfüllt.
Es wurde daher beantragt, 1.) den gegenständlichen Einspruch zurückzuweisen, in eventu 2.) den Einspruch an den zuständigen LH außerhalb Salzburgs zu überweisen, in eventu 3.) dem Einspruch nicht Folge zu geben.
5. Die Beschwerdeführerin kam einer Aufforderung zur Stellungnahme durch die LH von Salzburg nach. Zur Frage der Dienstgebereigenschaft gibt die Beschwerdeführerin darin an, dass durch § 17 Poststrukturgesetz die bis dahin bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und XXXX oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und XXXX hervorgegangen sind und an denen sie oder die XXXX direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% halte.
Um das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dieser Beamten zur Republik Österreich (Bund) im Rahmen eines "vinculum iuris" im erforderlichen Mindestausmaß aufrecht zu halten, seien gem. § 17 Abs. 3 Z 7 - 12 PSTG Personalämter bei der XXXX eingerichtet worden und fungieren die jeweiligen Personalämter als Dienstbehörde I. Instanz für diese Beamten. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Dienstnehmer für die Zeit vom 01.06.199 bis 31.03.2012 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt gewesen sei und während dieser Zeit in einem ASVG Dienstverhältnis gestanden habe. Bereits aus § 230b BDG 1979 ergebe sich ex lege, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 4 ASVG immer (nur) vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu beantragen sei und nicht von einem allfälligen Zuweisungsdienstgeber. Daher gehe die Argumentation der PVA, der gegenständliche Einspruch wäre unzulässig, da der tatsächliche Dienstgeber von Herrn XXXX nicht die XXXX sondern die XXXX sei, völlig ins Leere.
Die PVA übersehe, dass der Antragsteller nicht der Zuweisungsdienstgeber, sondern gem. § 230b BDG 1979 iVm. § 308 Abs. 4 ASVG für Beamte in den jeweiligen Betriebsstellen der XXXX das jeweilige nachgeordnete Personalamt als Dienstbehörde zuständig ist und sich hieraus im gegenständlichen Fall gem. § 414 ASVG die Zuständigkeit der LH von Salzburg ergebe.
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung führt die Beschwerdeführerin aus, dass Herr XXXX gem. § 75 BDG 1979 für die Zeit von 01.06.2009 bis 31.03.2012 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt gewesen sei, wobei die Zeit dieses Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet worden sei. Daran anschließend habe Herr XXXX mit Ablauf des 31.03.2012 gemäß § 15 Abs. 2 BDG 1079 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
Durch die zeitliche Abfolge der Beendigung des Karenzurlaubes mit 31.03.2012, 23:59,99' Uhr und der Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 31.03.2012, sohin mit Wirksamkeit 01.04.2012, 00:00 Uhr, seien diese Ereignisse gerade nicht gleichzeitig erfolgt, sondern erfülle das direkte Anschließen dieser zeitlichen Ereignisse gerade dadurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Überweisungsbetrages. Die Bestimmungen des § 308 Abs. 4 ASVG würden nämlich für die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nach Beendigung des Karenzurlaubes folgende zwei zeitliche Voraussetzungen vor, nämlich, dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig beendet werde oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließe.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, die XXXX , beantragte den Überweisungsbetrag mit Schreiben vom 06.07.2012 für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX .
XXXX steht seit 01.07.1978 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
Mit Ablauf des 31.03.2012, somit beginnend mit 01.04.2012, wurde XXXX in den Ruhestand versetzt.
XXXX war vom 01.06.2009 bis 31.03.2012 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
XXXX stand vom 01.06.2009 bis 31.03.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis nach dem ASVG.
Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet worden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus dem im Beitragsakt einliegenden verdichteten Versicherungsverlauf ist ersichtlich, dass Herr XXXX mit Wirksamkeit 01.04.2012 in den Ruhestand versetzt wurde und sein ASVG-Dienstverhältnis am 31.03.2012 geendet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des LH mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, sodass sich eine Erörterung der Zuständigkeit des LH von Salzburg erübrigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Ein Antrag auf eine Senatsentscheidung wurde im hier vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).
3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 55/1955 idF BGBl. I Nr. 62/2010, lauten:
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
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a) -Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) -Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) -Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
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für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach §136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
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1. -Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
2. -Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
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Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
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1. -das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
2. -das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):
Angestellte
Arbeiter
Träger der
männl.
weibl.
männl.
weibl.
Pensionsversicherung der Angestellten
55
40
--
--
Pensionsversicherung der Arbeiter
--
--
45
30
knappschaftlichen Pensionsversicherung
55
40
45
30
(7) Stichtag für
die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 308 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.
3.4. Zu A)
3.4.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde
§ 308 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass zur Stellung des Antrages sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt sind. § 308 ASVG dient dem Zweck, die gesetzliche Pensionsversicherung mit den Versorgungssystemen der öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu koordinieren (vgl. zB Frank in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, § 308 ASVG Rz. 1 (96. Lfg.)). Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der neue Dienstgeber dem Versicherten pensionsversicherungspflichtige Zeiten und Ersatzzeiten für sein Versorgungssystem an, so hat nach § 308 Abs. 1 ASVG der zuständige Pensionsversicherungsträger auf Antrag dem neuen Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zu leisten (VwGH vom 24.02.2016, 2013/08/0125). Die Leistung des Überweisungsbetrages erfolgt an den neuen Dienstgeber, der Antrag wird vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gestellt (vgl. zB Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, § 308 ASVG Rz. 18 [96. Lfg.]). Dies gilt auch für die Beantragung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 4 ASVG, worin der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnisses die Beendigung der Beurlaubung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses ausdrücklich gleichgestellt ist (vgl. zB Frank in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, § 308 ASVG Rz. 11 (96. Lfg.)).
Der Antrag und in weiterer Folge die Beschwerde wurde von der XXXX gestellt, bei der gem. § 17 Abs. 3 Z 7-12 PSTG Personalämter eingerichtet wurden und ist die Beschwerde vor dem Hintergrund der getätigten Aussagen daher zulässig.
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 308 Abs. 4 ASVG bislang festgehalten, dass die Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des § 308 ASVG nahelegt, dass § 70 Abs 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR 20. GP S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus (vgl VwGH 17.11.2004., 2002/08/0246 mHa 17. Oktober 2001, Zl. 99/08/0086).
3.4.3. Wie aus der Rechtsprechung ersichtlich ist, kommt die in Abs. 4 normierte Gleichstellung der Beendigung der Beurlaubung hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 mit jener der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 bei Vorliegen einer der beiden darin normierten Voraussetzungen zur Anwendung. Die in Abs. 4 normierte Gleichstellung soll somit einerseits zum Tragen kommen, wenn 1) das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder 2) sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt.
Im vorliegenden Fall ist der Dienstnehmer im Anschluss an die Beurlaubung in den Ruhestand gewechselt und hat sich somit an das beurlaubte Dienstverhältnis ein Ruhestand angeschlossen. Es ist somit die zweite der beiden in § 308 Abs. 4 normierte Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Voraussetzungen kann der Argumentation der Behörde, der Antrag auf Gewährung der Leistung eines Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 4 ASVG sei abzulehnen, da das Ende der Beurlaubung und die Versetzung in den Ruhestand gleichzeitig erfolgten, nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass von einer Gleichzeitigkeit insofern nicht die Rede sein kann, als die Ruhestandsversetzung in (unmittelbaren) Anschluss an die Beurlaubung stattgefunden hat.
3.5.1. Da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Überweisungsbetrag gem. § 308 Abs. 4 ASVG zu gewähren ist, ist dieser gem. den weiteren einschlägigen Bestimmungen des § 308 Abs. 1, 3,6 und 8 ASVG zu berechnen. Diesbezüglich fehlen im Verwaltungsakt relevante Ermittlungsergebnisse, insbesondere jene zur Höhe der Berechnungsgrundlage. Für eine abschließende Beurteilung der konkreten Höhe des Überweisungsbetrages ist somit eine Berechnung nach § 308 ASVG erforderlich. Zu den hierzu notwendigen Grundlagen finden sich im Akt keine Ermittlungsergebnisse der Behörde und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung der Leistung eines Überweisungsbetrages anders beurteilt hat, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Kautelen, welche vom VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 formuliert wurden, in Einklang bringen.
3.5.2. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den Grundlagen der Berechnung sowie der Ermittlung der Höhe des Überweisungsbetrages auseinander zu setzen haben.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum einen Abstand genommen, weil aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Gewährung der Leistung eines Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 4 ASVG der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und von den Parteien auch nicht bestritten wurde. Zum anderen stand auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (s. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, weil der weitere von der belangten Behörde heranzuziehende Sachverhalt erst zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Bei dieser Ausgangslage steht eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC im Einklang, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (zur ähnlich gelagerten Konstellation bei Anwendung von § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG s. zB VwGH 23.05.2013, 2010/09/0013, 12.12.2008, 2005/12/0183).
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ist die Entscheidung in Anlehnung den unter Punkt 3. zitierten Entscheidungen ergangen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2005062.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019