TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W174 2152526-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z2
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2152526-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Anhaltung vom 28.02.2017 bis 02.03.2017 und Abschiebung am 02.03.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 und § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG (Anhaltung) und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG (Abschiebung) abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.197 - BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2016, Zl. I409 1434934-1/14E, die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, zugleich der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

1.5. Am 24.03.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers des Inhalts ein, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht möglich wäre, weil er seit XXXX mit einer griechischen Staatsbürgerin, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe, verheiratet sei und die beiden im XXXX 2016 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten würden.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2016, Zl. 830519710 / 1644216, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung erwuchs am 09.01.2017 unangefochten in Rechtskraft.

1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers.

1.8. Am 18.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid zum Zwecke der Überprüfung seines Aufenthaltes beim Bundesamt am 28.02.2017 um 8:30 Uhr erlassen und ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.9. Am 27.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria auf dem Luftweg am 02.03.2017 zu gewährleisten sei.

1.10. Am 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die Information über die am 02.03.2017, um 17:50 Uhr bevorstehende Abschiebung nach Nigeria übergeben, die Bestätigung der Übernahme durch Leistung einer Unterschrift verweigert der Beschwerdeführer. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn seit dem 09.01.2017 eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, er nunmehr festgenommen und bis zu seinem Flug am 02.03.2017 im Polizeianhaltezentrum verbleiben würde. Es wurde ihm erklärt, dass er die Möglichkeit habe, auf legalem Weg wieder nach Österreich einzureisen.

Um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt laut dem vorliegenden Festnahmeauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde ihm auch ausgehändigt.

1.11. Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.

1.12. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmen-beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die "1. verfahrensfreie Anhaltung vom 28.2. bis 2.3.2017" sowie gegen "2. die Abschiebung am 2.3.2017 nach Nigeria".

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass er in seinem Recht auf Freiheit und Aufenthalt in Österreich verletzt worden sei. Am XXXX habe er eine griechische Staatsangehörige geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe, ein zweites sei unterwegs. Bis zu ihrem Mutterschutz habe die Gattin in einem Restaurant gearbeitet. Wegen seiner Ehe mit einer Griechin sei der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger und dürfe eine Rückkehrentscheidung an sich nicht erlassen werden. Eine Ausweisung dürfe nur vollzogen werden, wenn sie dem in Art. 27 und 28 Unionsbürgerrichtlinie vorgesehenen Maßstab entspreche. Es müsse vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch ein in Italien bestehendes Einreiseverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn dieses sei in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich nur wesentlich, wenn er gefährlich wäre, was die Behörde nicht überprüft habe. Anhaltung und Abschiebung seien auch deshalb rechtswidrig, weil er ohnehin über einen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, der ihm die Einreise in das Schengengebiet jederzeit erlaube.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Verwahrungshaft sowie die Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung feststellen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach § 35 VwGVG wurde der Zuspruch der Beschwerdegebühr, der Fahrtkosten und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, gegebenenfalls auch des pauschalierten Verhandlungsaufwands beantragt.

1.13. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes erneut im Bundesgebiet angetroffen.

1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl XXXX , rechtskräftig am 16.01.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

1.15. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. IFA 830519710 / EAM 170848538, erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.16. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 20.03.2018, GZ I414 2188487-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die außerordentliche Revision dagegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018 unter der Zahl Ra 2018/21/0079-4 zurückgewiesen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Am 28.02.2017 um 8:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines am 27.02.2017 ausgestellten Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Dieser Festnahmeauftrag wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

Am 02.03.2017 um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG erfolgreich auf dem Luftweg nach Lagos abgeschoben.

Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine seit 09.01.2017 rechtkräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer hatte bereits am XXXX eine griechische Staatsangehörige geheiratet Im Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hatte er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind, ein zweites war unterwegs.

Am 17.01.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung mit einer griechischen Staatsbürgerin seit dem 10.9.2015 über einen Aufenthaltstitel für Griechenland.

Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bis 11.01.2017 getrennte Wohnsitze hatten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , rechtskräftig am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das österreichische Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

2.3.2.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und anschließenden Anhaltung:

Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.

Der gegenständliche zu Recht auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützte Festnahmeauftrag vom 27.02.2017 hat seine Grundlage in der gegen den Beschwerdeführer seit 09.01.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer, welcher sich eineinhalb Monate später, am 28.02.2018 nach wie vor im Bundesgebiet aufhielt, wurde daher am 28.02.2017 um 8:40 Uhr aufgrund des tags zuvor erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen, seitdem im Polizeianhaltezentrum angehalten und am 02.03.2017 um 18:00 Uhr im Luftweg abgeschoben. Die Anhaltung in der Zeit vom 28.02.2017 von 08:40 Uhr bis zu der um 18:00 Uhr am 02.03.2018 erfolgten Abschiebung blieb somit deutlich unter der in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG vorgesehene Maximalfrist von 72 Stunden. Wie die Durchsicht der vorliegenden Verwaltungsakte ergeben hat, wurde der Festnahmeauftrag vom 27.02.2018 aber auch im Sinne des ersten Satzes des § 34 Abs.5 BFA-VG "aktenkundig gemacht".

Unzweifelhaft ist weiters der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm auch die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich ausgehändigt worden waren, wobei der Beschwerdeführer beide Male die Leistung seiner Unterschrift verweigerte.

Die Festnahme samt daran anschließender Anhaltung im Polizeianhaltezentrum erfolgte daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten.

2.3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Gemäß Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Gemäß Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

Auch die am 02.03.2017 erfolgreich durchgeführte Abschiebung stößt nicht einmal ansatzweise auf rechtliche Bedenken im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Zunächst ist anzuführen, dass die Abschiebung am 02.03.2017 - wie bereits oben dargelegt - ihre Grundlage im seit 09.01.2017 rechtskräftigen und durchsetzbaren Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2016, Zl. 830519710 / 1644216 findet.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe sich aufgrund seiner aufrechten Ehe zu einer griechischen Staatsbürgerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind die fremdenrechtlichen Regelungen im vierten Abschnitt des achten Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes, wo die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige behandelt werden, entgegen zu halten.

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein, war somit zum Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht einmal vier Jahre im Bundesgebiet aufhältig und hatte - auch über seine Ehefrau - kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß §§ 53a, 54a NAG erworben. Bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt wurden die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 FPG inhaltlich berücksichtigt und der Beschwerdeführer hatte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die nicht bekämpfte rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Rückkehrentscheidung vom 19.12.2016 die für die Abschiebung am 02.03.2017 taugliche Rechtsgrundlage darstellt, zumal inzwischen keine neuen, ein anderes Ergebnis indizierende Tatsachen entstanden sind bzw. der Behörde bekannt wurden. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer griechischen Staatsangehörigen, sowie seine Vaterschaft bezüglich der gemeinsamen Kinder waren bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung aktenkundig und fanden ihre ausreichende Berücksichtigung in der behördlichen Bescheidbegründung.

Ergänzend bleibt darauf aufmerksam zu machen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Der Drittstaatsangehörige hat dies nachzuweisen und wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, gemäß Abs. 1 leg. cit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Da der Beschwerdeführer, wie er selbst in seinem Beschwerdevorbringen betont, über einen Aufenthaltstitel in Griechenland verfügt, hätte er sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet verlassen und sich nach Griechenland begeben müssen, um einer Abschiebung zu entgehen.

Die Verwaltungsbehörde hatte daher nicht nur die Abschiebung zu Recht vorgenommen, sondern sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorschriften genauestens eingehalten.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als unterlegene Partei war der Antrag des Beschwerdeführers dementsprechend abzuweisen.

Weiters wurde der Zuspruch der "Beschwerdegebühr", gemeint wohl: der Eingabegebühr begehrt.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, es gibt keine rechtliche Grundlage für eine einen solchen Zuspruch bzw. eine solche Befreiung. Zudem ist die Eingabegebühr weder § 35 Abs. 4 VwGVG als Aufwendung definiert, noch sieht das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr, sie ist daher nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv Euro 30,00 nicht als unüberwindliche oder unverhältnis-mäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Abschiebung, Ausreiseverpflichtung, Eingabengebühr,
Festnahmeauftrag, Frist, Kostenersatz, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2152526.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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