Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W236 2164750-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 1111099010/180851404, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund des Antrags von XXXX vom 22.05.2018 um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesbezüglich wurde sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.03.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 1111099010/160515337, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia) zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 05.07.2018 (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat mit der Dürresituation und dem Risiko der Hungersnot in Somalia begründet.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 14.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Dieses Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W236 2164750-1 nach wie vor anhängig.
4. Am 22.05.2018 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zu Fragen über ihr Privat- und Familienleben übermittelt, zu welchem die Beschwerdeführerin binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Stellung nahm.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2018 wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesamt lediglich aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Dürre und mangelnder Versorgung gewährt worden sei. Der Sachverhalt der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, liege nun nicht mehr vor, da sich die Dürresituation maßgeblich verbessert habe. Zudem könnte die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie weiter ausbauen und pflegen - in Beletweyne lebe die Mutter der Beschwerdeführer mit ihren zwei Schwestern und zwei Brüdern. Diese könnte die Beschwerdeführerin unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und im Stande auch in Somalia einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei in der Lage eine einfache Unterkunft zu finden. Sie spreche die Landessprache und habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Somalia verbracht, weswegen sie mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit einem somalischen Staatsbürger aus Mogadischu verheiratet und könne mit diesem durchaus auch wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, zusammen mit ihm leben und eine Familie gründen. Aufgrund des Familienverbandes und ihrer Ehe wäre die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr somit nicht auf sich alleine gestellt und würde in keine existenzbedrohende oder lebensbedrohende Lage geraten. Sie sei nicht als alleinstehende Frau anzusehen.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei und in einer Ehe mit einem somalischen Staatsangehörigen lebe. Es wäre für sie daher ein Leichtes, in ihrem Herkunftsland wieder Fuß zu fassen, zumal sie dort auch über einen Familienverband verfüge.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Länderberichtsmaterial keine nachhaltige Besserung der Versorgungssituation zeige. Eine solch nachhaltige Verbesserung der Lage sei jedoch für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich. Dafür würde es zudem eines gewissen Beobachtungszeitraumes bedürfen, um von einer dauerhaften nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia ausgehen zu können. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Der Beschwerdeführerin sei das Parteiengehör nie zugekommen, weswegen sie der belangten Behörde auch nicht mitteilen habe können, dass sie mit ihrem asylberechtigten, somalischen Ehemann mittlerweile in einem gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesem eine gemeinsame Tochter habe, die - abgeleitet vom Vater - vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls Asyl zuerkannt bekommen habe. Vor dem Hintergrund dieses Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung aussprechen dürfen. Unter Anführung von Länderberichten wird zudem auf die prekäre Sicherheitslage in Somalia und die prekäre Lage von Frauen in Somalia hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt der Beschwerdeführerin (insbesondere auch zu ihrem Asylverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 1111099010/160515337, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III). Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat mit der Dürresituation und dem Risiko der Hungersnot in Somalia begründet.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.
Am 22.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid vom 04.10.2018, Zl. 1111099010/180851404, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 zuerkannte Status der subsidiär von Amts wegen aberkannt, ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen, ihr Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ihre Abschiebung nach Somalia wurde für zulässig erachtet und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr vorlägen, da sich die Dürresituation maßgeblich verbessert.
1.2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Somalia und der dort herrschenden Lage:
Festgestellt wird, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Auch die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen hat sich in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Auch aus sonstigen Gründen hat sich die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin wäre von dieser schwierigen Situation zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 festgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Somalia maßgeblich zu ihrem Unterhalt beitragen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihrem subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Somalia und der dort herrschenden Lage:
2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018, in der Folge LIB 2018).
2.2.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2018 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:
"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 120). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 120)
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (LIB 2018, S. 125f.)
Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7)
"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7f.)
"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018, S. 9f.)
2.2.3. Die Feststellung, der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, liege nicht mehr vor, wurde von der belangten Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, doch scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund ist, in Somalia noch über familiären Anschluss verfügt, der ihr im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnte und sie zudem mit einem somalischen Staatsbürger verheiratet ist, der mit ihr gemeinsam zurückkehren könnte, weswegen sie nicht als alleinstehend anzusehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt. Bereits im Bescheid vom 05.07.2017 über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig sei, ihre Familie nach wie vor in Somalia lebe, die Beschwerdeführerin zu dieser Kontakt habe und die Beschwerdeführerin in Österreich die traditionelle Ehe mit einem somalischen Staatsbürger geschlossen habe (vgl. S. 12f des Bescheides vom 05.07.2017). Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Feststellungen vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 05.07.2017, Zl. 1111099010/160515337, zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durchzusetzen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zudem ausführt, die Beschwerdeführerin könnte gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Somalia zurückkehren und sei somit nicht als alleinstehend anzusehen, so verkennt das Bundesamt den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist und ihm eine Rückkehr nach Somalia daher nicht möglich ist.
2.2.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia nicht wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal-Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 118f.)
2.2.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich gebessert hat, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB 2018) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es "zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist".
2.2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 wurde für die Begründung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der schwierigen Versorgungslage in Somalia betroffen wäre und sie im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell davon nicht weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht. Er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Juli 2017 durch die belangte Behörde zuerkannt wurde.
2.2.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Familie der Beschwerdeführerin maßgeblich zu ihrem Unterhalt beitragen könnte, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde nicht näher begründet hat, worauf sie diese Annahme stützt. Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.03.2017 vor, mit ihrer Familie nach wie vor in Kontakt zu stehen. Diese sei von ihrem Heimatdorf nach Beletweyne gezogen. Dort gingen ihre Geschwister zwar nicht mehr zur Schule und ihre Mutter könne nur noch Gelegenheitsarbeiten nachgehen, doch gehe es der Familie dennoch gut (vgl. S. 6 des Bescheides vom 05.07.2017). Auf Grundlage dieses Vorbringens traf die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 05.07.2017 über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten die Feststellungen, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise nach Beletweyne verzog, wo sie nunmehr lebe, wobei die Mutter nun nicht mehr in einem Teehaus arbeite, sondern Gelegenheitsjobs ausübe und die Geschwister die Schule nicht mehr besuchen würden (vgl. S. 11 des Bescheides vom 05.07.2017). Im nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde wörtlich exakt gleichlautende Feststellungen (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides). Inwiefern hier eine Änderung der Sachlage eingetreten sein soll, kann somit nicht erkannt werden und legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht dar. Da im Zuge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde im Juli 2017 davon ausgegangen wurde, dass die Familie der Beschwerdeführerin diese im Falle der Rückkehr nicht ausreichend vor der bestehenden Dürre und drohenden Hungersnot schützen könnte, und sich - wie dargelegt - in der Faktenlage keine Änderung ergeben hat, musste daher die Feststellung ergehen, dass (nach wie vor) nicht von einem leistungsfähigen sozialen Netz der Beschwerdeführerin in Somalia im Falle der Rückkehr ausgegangen werden kann.
2.2.8. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe (nämlich die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Dürre und mangelnde Versorgung), läge nicht mehr vor. Weder der - nie strittige und bereits bei Zuerkennung vorhandene - Umstand, dass die Beschwerdeführerin jung und arbeitsfähig ist, noch, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Somalia lebt und sie zu dieser Kontakt hat, lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
2.2.9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Da - wie soeben dargelegt - die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz weiterhin vorliegen und keine Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hervorgekommen sind, konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Spruchpunkt I.: Behebung der Spruchpunkte I., II., sowie IV. bis VII. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.1.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
3.1.3. Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und hier um den zweiten Fall handelt (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheides: "Festgestellt werden konnte, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegt." Bzw. S. 87 des angefochtenen Bescheides: "Gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Nachdem die Gründe für den vom BFA zugesprochenen subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, Sie arbeitsfähig sind und in einer Ehe mit einem somalischen Staatsangehörigen leben, wäre es für Sie ein leichtes, in Ihrem Herkunftsland Fuß zu fassen, zumal Sie auch dort über einen Familienverband verfügen. Ihnen war daher gem. § 9 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.").
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 1111099010/160515337, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der anhaltenden Dürre und dem Umstand begründet, dass sich trotz der massiven Hilfeorganisationen die humanitäre Lage verschlechtert habe und das Risiko der Hungersnot weiterhin bestehe, weswegen im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia davon auszugehen sei, dass diese in eine existenzbedrohende Situationslage käme.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unsubstantiiert damit begründet, die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht mehr vor, da sich die Dürresituation maßgeblich gebessert habe, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.07.2017 subsidiären Schutz zu, obwohl sie jung und arbeitsfähig ist, noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt, mit ihrer Familie in Kontakt steht und es dieser laut ihren Angaben auch gut geht. Wörtlich gleichlautende Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Somalia traf die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid. Auch in der individuellen Situation der Beschwerdeführerin gelang es der belangten Behörde somit in keiner Weise eine wesentliche und nachhaltige Änderung darzutun. Vielmehr nahm die belangte Behörde auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vor bzw. zog aus den gleichen Feststellungen andere (rechtliche) Schlüsse als in ihrem Bescheid vom 05.07.2017.
3.1.4. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."
(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.1.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Im Vergleich zu den dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.
Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom - im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.) - rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. und IV. bis VII. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Die Behebung der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.
3.2. Zu A) Spruchpunkt II.: Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen der Beschwerdeführerin der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schließlich war auch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2164750.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019