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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien III, Reisnerstraße 32/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 30. März 1999, Zl. RV/037-15/14/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1985 mit einem Pflichtteilsbereinigungsvertrag alle Geschäftsanteile einer Gesellschaft m.b.H., deren Prokurist er zuvor war, um S 5 Mio. in der Absicht erworben, Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu werden. Sein Geschäftsführerbezug betrug im Jahre 1996 vor Abzug der betrieblichen Ausgaben S 2,1 Mio. Im Zuge der Anmeldung des Ausgleichs durch die Gesellschaft im Jahr 1997 kam es zu einer Minderung der Geschäftsführerbezüge des Beschwerdeführers dahin, dass sein Bezug in diesem Jahr nur noch S 1,5 Mio. vor Abzug der Betriebsausgaben betrug. In der nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 für das Jahr 1996 vorgenommenen Gewinnermittlung machte der Beschwerdeführer "in Anbetracht von werterhellenden Umständen" eine Abschreibung für außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 auf seine Beteiligung in Höhe von S 1,75 Mio. geltend, welche im nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde im Instanzenzug mit der Begründung nicht zugelassen wurde, dass eine Beteiligung kein abnutzbares Wirtschaftsgut und überdies nicht notwendiges Betriebsvermögen der Geschäftsführertätigkeit sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf rechtsrichtige und fehlerfreie Anwendung des § 8 Abs. 4 EStG" verletzt, worunter das Recht als verletzt erklärt verstanden werden muss, eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung seiner Beteiligung gewinnmindernd geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
§ 8 EStG 1988 ist mit "Sonderformen der Absetzung für Abnutzung" überschrieben und bestimmt in seinem vierten Absatz, dass Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig sind.
Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 1 EStG 1988 zwingend ergibt, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird (siehe Doralt, EStG3, § 7, Tz 2, ebenso wie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 13 zu § 7 EStG 1988, mit den dort jeweils angegebenen weiteren Nachweisen).
Der Wert einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt keiner Aufzehrung durch den Gebrauch, weshalb eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch kein Wirtschaftsgut ist, dessen Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 abgesetzt werden können.
Da es sich bei der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 nur um einen Sonderfall der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. handelt, kam die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Vorschrift vorgenommene Abschreibung für die außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung seiner Beteiligung schon aus diesem Grunde rechtlich nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Doralt, a.a.O., § 8, Tz 54, es für ungerechtfertigt hält, abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ungleich zu behandeln, und hiefür den Fall einer Beschädigung oder Zerstörung eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes ins Treffen führt, ist diese Argumentation schon deswegen nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, weil sie den Boden des gesatzten Rechtes verläßt. Das Rechtsinstitut der Absetzung für Abnutzung ist in seiner Anwendung gesetzlich auf Wirtschaftsgüter beschränkt, die einem Wertverzehr durch den bloßen Gebrauch des Wirtschaftsgutes ausgesetzt sind, was für eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung schon rein begrifflich ausscheidet. Für eine Erstreckung des Anwendungsbereiches der Absetzung für Abnutzung durch Gebrauch auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Es erübrigt sich damit eine Untersuchung der Frage, ob die Beteiligung des Geschäftsführers an der geführten Kapitalgesellschaft entgegen der bei Doralt, a.a.O., § 4, Tz 52, angeführten Judikatur zum notwendigen Betriebsvermögen der Geschäftsführertätigkeit gezählt werden könnte.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 20. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130089.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010