TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W174 2187439-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2187439-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 27.02.2018 und Anhaltung vom 27.02.2018 bis 01.03.2018 sowie die Abschiebung am 01.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG (Anhaltung) sowie § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG (Abschiebung) abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z. 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste über Malta in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aufnahmeersuchen an Malta, welchem die maltesischen Behörden mit am 05.12.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Malta gewährleistet ist.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.02.2018 Beschwerde.

1.3. Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen.

1.4. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer um 5:00 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt. Während der Festnahme wurde der Beschwerdeführer mittels Infoblatt in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme belehrt.

1.5. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerde gegen die Verhaftung und Anhaltung in Haft ohne Schubhaftbescheid und geplante Abschiebung noch bevor das Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss gefasst hat durch Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme beim Bundesamt klar seine Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Malta zum Ausdruck gebracht. Das Bundesamt habe diese Einvernahme ohne Beisein der Rechtsvertretung durchgeführt und keine Frist für eine Stellungnahme durch diese eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe in der Bescheidbeschwerde erneut betont, dass ihm in Malta Verfolgung drohe. Bis dato sei das Bundesverwaltungsgericht zu keiner Entscheidung in diesem Verfahren gekommen. Trotzdem habe das Bundesamt den Beschwerdeführer verhaften lassen und halte ihn im Polizeianhaltezentrum ohne Schubhaftbescheid für die geplante Abschiebung "gefangen".

Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich, sowohl psychisch als auch physisch, in einem sehr schlechten Zustand und nicht transportfähig. Er habe vor geraumer Zeit eine Knieoperation gehabt und gehe derzeit noch auf Krücken. Im Zuge der OP habe er eine Blutvergiftung gehabt und sich nicht die geplanten vier Tage, sondern zwei Wochen im Krankenhaus aufgehalten. Eine zweite Operation für das andere Knie sei für den morgigen Tag geplant gewesen. Der Beschwerdeführer wäre unter Schmerzen verhaftet und abtransportiert worden, habe den ganzen Tag keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt, wobei die Qualität der medizinischen Versorgung im Polizeianhaltezentrum ohnehin mehr als zweifelhaft sei.

Beantragt wurde, nach einer mündlichen Verhandlung, 1. die Verhaftung und Anhaltung in Haft für rechtswidrig zu erklären, 2. die Verhaftung und Anhaltung in Haft aufzuheben, 3. die Abschiebung vor der Zustellung des "Beschlusses" des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig zu erklären, 4. die Zuständigkeit Österreichs zur Bearbeitung des Asylantrages anzuerkennen und 5. der beklagten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt und auch beantragt, den Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien, da diese der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerspreche.

1.6. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 7:00 Uhr vom Polizeianhaltezentrum aus in den Flughafen überstellt und um 11:00 Uhr ohne Probleme auf dem Luftweg nach Malta abgeschoben.

1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

1.8. Am 30.05.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein, v.a das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 27.02.2018. Laut Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 war die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 01.03.2018 gegeben.

1.9. Am 11.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes zur Maßnahmenbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die mit Bescheid vom 08.01.2018 verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 16.02.2018 durchführbar geworden sei, weil das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung bzw. keinen Rechtsbehelf gewehrt hatte. Zudem sei die Beschwerde am 01.03.2018 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen worden.

Am 20.02.2018 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta

ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Dementsprechend habe man den Beschwerdeführer am 27.02.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt. Dort hätten die notwendigen ärztlichen Untersuchungen zwecks Feststellung der Haft- und Flugtauglichkeit stattgefunden.

Im gegenständlichen Fall seien alle der Behörde bis 20.02.2018 vorgelegten Befunde ärztlich begutachtet worden, um bei der Überstellung keine Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers gemäß der EMRK zuzufügen, v.a. in Bezug auf Art. 3 EMRK. Der zuständige Mitgliedstaat Malta sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Dass die medizinische Versorgung dort gewährleistet sei, sei bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 festgestellt worden. Aus den Überstellungsbericht ergebe sich, dass es keine Besonderheiten bei der Überstellung gegeben habe.

Das Bundesamt stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.

die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abweisen und

2.

dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 16.02.2018 durchführbar.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen

Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne Probleme auf dem Luftweg nach Malta abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung haftfähig.

Laut Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 war die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 01.03.2018 gegeben.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister sowie die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

2.3.2.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung:

Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschied das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme durchsetzbar war.

Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2018, um 5:00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und am 01.03.2018, um 11:00 Uhr abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit deutlich die in Abs. 5 2. Satz leg.cit vorgesehene 72-Stunden-Frist.

Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.

Zudem wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 27.02.2018 bestätigt.

Sowohl die die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten.

2.3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 13 Abs. 1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Gemäß Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Gemäß Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.

§ 61 FPG trägt die Überschrift "Anordnung zur Außerlandesbringung.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. (3) ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. (4) tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendenden Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Auch die am 01.03.2018 erfolgreich durchgeführte Abschiebung selbst stößt nicht einmal auf rechtliche Bedenken im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Mit Bescheid vom 08.01.2018 hatte das Bundesamt die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG angeordnet und das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt. Die Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde war zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung bereits abgelaufen und der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.

Laut Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 war die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 01.03.2018 gegeben. Zudem war auch bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 festgestellt worden, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Malta gewährleistet ist.

Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer schließlich ohne Probleme auf dem Luftweg nach Malta abgeschoben.

Die Verwaltungsbehörde hatte daher nicht nur die Abschiebung zu Recht vorgenommen, sondern sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorschriften genauestens eingehalten.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und somit die Zuständigkeit Maltas zur Bearbeitung des Asylantrages bestätigt wurde.

2.3.3. Zu Spruchpunkt II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien beantragten Aufwandsersatz gemäß § 35 VwGVG. Als obsiegender Partei war dieser dem Bund zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers als unterlegene Partei dementsprechend abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellte weiters einen Antrag auf die Befreiung von der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, es gibt keine rechtliche Grundlage für eine solchen Zuspruch bzw. eine solche Befreiung. Zudem ist die Eingabegebühr weder in § 35 Abs. 4 VwGVG als Aufwendung definiert, noch sieht das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr vor, sie ist daher nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv Euro 30,00 nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Abschiebung, Eingabengebühr, Festnahmeauftrag, Frist,
Gesundheitszustand, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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