TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 L503 2133917-2

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AVG §6
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2133917-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Queer Base - Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.8.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. und V. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen und Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben.

IV. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angeben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.5.2017, Zl. L524 2133917-1/16E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 12.5.2017 in Rechtskraft.

2. Der BF stellte am 13.11.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag einer Erstbefragung und am 14.5.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") unterzogen. Am 28.5.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme an das BFA.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.8.2018 den Antrag des BF vom 13.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

4. Der BF erhob gegen diesen am 17.8.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 14.9.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 20.9.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der BF spricht die Landessprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF hat im Irak elf Jahre die Schule besucht, ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben seine Eltern und Geschwister. Der BF hat in Bagdad gewohnt und dort - wie auch in der Türkei - als Tätowierer gearbeitet. In der Türkei hat der BF auch Wohnungen an Landsleute vermietet.

Der BF befindet sich seit Dezember 2014 in Österreich. In Österreich geht der BF keiner Arbeit nach, besucht keine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF lebt von der Grundversorgung. Der BF ist im Rahmen der Grundversorgung in einer betreuten Wohngruppe für homo-, bi- und transsexuelle AsylwerberInnen untergebracht. Der BF hat keine familiären Beziehungen in Österreich. Der BF versteht und spricht ein bisschen Deutsch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2014):

Der BF führte zu seinem ersten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung und seines ausgeübten Berufes als Tätowierer von schiitischen Milizen geschlagen und angeschossen bzw. mit dem Tode bedroht worden zu sein.

Den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 10.5.2017, L524 2133917-1/16E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab; erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 12.5.2017 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei ergebe, dass durch die Schilderungen des BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden habe können (BVwG 10.5.2017, L524 2133917-1/16E, S. 38f und S. 43).

1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2017):

Der BF führte zu seinem zweiten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen aus, bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Ergänzend gab der BF an, dass es einen neuen Grund gebe. Er sei homosexuell. Seit seinem 12. Lebensjahr lebe er seine Homosexualität aus. Durch die sozialen Medien habe seine Familie im September 2017 davon erfahren. Seitdem feinde ihn seine Familie an und habe diese jeden Kontakt mit ihm abgebrochen. Im Irak würden homosexuelle Menschen sowohl von der Behörde als auch von der Gesellschaft verfolgt und sanktioniert. Sein Leben sei im Irak in Gefahr. Ansonsten seien die Gründe für die Ausreise aus dem Irak jene, die er im ersten Verfahren erzählt habe. Zwei Männer hätten auf ihn im Geschäft geschossen. Was sie gewollt haben, wisse er nicht. Er denke, dass einige erfahren hätten, dass er homosexuell sei. Sonst vermute er keine Gründe für den Anschlag.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2017 wies das BFA mit Bescheid vom 14.8.2018, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II.); erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.) und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

1.4. Feststellungen zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.8.2018:

In der Beschwerde wurde zu deren Begründung unter Berufung auf zitierte Berichte der Lage von LGBT-Personen im Irak (ICCPR, Dying to be Free, Länderbericht bzgl. Situation von LGBTs im Irak 2015 - siehe AS 325 - 341; ACCORD Anfragebeantwortung betreffend die Lage von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender Personen im Irak 2017, siehe AS 345 - 355) sowie auf die Entscheidung des VfGH vom 21.6.2017, E3074/2016 und des BVwG vom 3.6.2014, L501 1414194-1, auf das Urteil des EuGH vom 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF nach einem Attentat im Jahre 2013 Furcht vor behördlicher sowie gesellschaftlicher - insbesondere privater - Verfolgung habe, gegründet auf die Tatsache seiner Berufstätigkeit als Tätowierer bzw. seiner sexuellen Ausrichtung als Homosexueller (vor allem mit dem Bekanntwerden seiner Homosexualität im Irak im September 2017).

Als Beweismittel für seine Homosexualität brachte der BF vor: Fotos seiner ehemaligen Lebenspartner, eine Unterkunftsbestätigung von LARES, eines Wohnprojektes für die Betreuung von LGBTI-Flüchtlingen, Auszüge aus dem Chatprotokoll zwischen dem BF und seinem derzeitigen Lebenspartner. Zudem stellte der BF den Antrag auf Einvernahme seines derzeitigen Lebenspartners. Darüber hinaus stelle der Umstand des Bekanntwerdens der homosexuellen Orientierung des BF im Irak eine neue Tatsache dar, die jedenfalls zu berücksichtigen gewesen sei. Als Homosexueller bestünde für den BF im Falle einer Rückkehr das Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Ferner habe es das BFA gänzlich unterlassen, die Integration des BF und sein Privatleben in Österreich in die Interessensabwägung miteinzubeziehen.

1.5. Feststellungen zum Vorbringen des BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag:

Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden bzw. weist das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 13.11.2017 keinen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung des BF auf.

1.6. Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.7. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr zugrunde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Rechtskraft (12.5.2017) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.5.2017, L524 2133917-1/16E, nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des BF sowie in den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak sowie in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister betreffend den BF.

Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere auch zum Privat- und Familienleben, ergeben sich unbestritten aus dem angefochtenen Bescheid, den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen (siehe dazu AS 23, 89, 90, 92f, 93 und 177 zum Folgeverfahren und AS 85 zum Erstverfahren) und ebenso aus der Entscheidung des BVwG, L524 2133917-1/16E (AS 177).

Die Feststellungen zu den beiden Anträgen des BF vom 20.12.2014 (siehe Erstbefragung am 21.12.2014 auf AS 13 und Einvernahme am 22.3.2016 auf AS 79ff zum Erstverfahren) und vom 13.11.2017 (siehe Erstbefragung am 13.11.2017 auf AS 27 und Einvernahme am 14.5.2018 auf AS 87ff zum Folgeverfahren), zum diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid- Erkenntnis- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten und sind im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und wonach das erweiterte Vorbringen des BF (dass zwei Männer auf ihn geschossen hätten, weil sie dachten, dass er homosexuell sei) zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages vom 13.11.2017 keinen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweist, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen:

Der BF legte in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag dar, dass es einen neuen Grund gebe, er sei homosexuell, lebe seine Homosexualität seit seinem 12. Lebensjahr aus, während er zum anderen angab, dass ihm die Änderung seiner Situation seit September 2017 bekannt sei, weil hier seine Familie vom Umstand der Homosexualität erfahren habe (AS 27), um dann bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auszuführen, er sei seit seiner Vergewaltigung mit 18 Jahren homosexuell (AS 88) und an anderer Stelle, er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht (AS 89), um dann am Ende der Befragung zur Frage nach dem Grund der Ausreise aus dem Irak wiederum darzutun: "Die Gründe, die ich im ersten Verfahren erzählt habe. Zwei Männer haben auf mich geschossen im Geschäft. Was die wollten, weiß ich nicht. Ich denke, dass einige erfahren haben, dass ich homosexuell bin. Vielleicht haben sie das mit H. mitbekommen, es war bekannt, dass H. auf Männer steht." (AS 101).

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im ersten Verfahren dem Vorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden war und vom BF auch im weiteren Verfahren keine gleichbleibenden Angaben gemacht wurden. Es liegt nahe, dass der BF mit der erst späten und ergänzenden Behauptung, er sei wegen seiner Homosexualität von den zwei Männern angeschossen worden, sein Vorbringen zum Zwecke der Asylerlangung angepasst hat. Zudem ist anzuführen, dass die Glaubhaftmachung eine an den Antragsteller gestellte Anforderung im Sinne der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG ist, und so hatte der BF initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Zuerkennung von internationalem Schutz spricht und diesbezüglich alle Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Dass die belangte Behörde dem Vorbringen des BF im Ergebnis keinen glaubhaften Kern zubilligte, ist nicht zu beanstanden. Auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts hat der BF sein Vorbringen des ersten Verfahrens aufrechterhalten, dem aber bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit versagt worden ist. Im zweiten Verfahren hat der BF lediglich seinen bereits ursprünglich vorgebrachten Fluchtgrund "ergänzt".

Das BVwG übersieht dabei auch nicht den sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person betreffen und die Judikatur des EuGH (Entscheidung vom 2.12.2014, Zl. C-148/13 bis C-150/13), auf welche die Beschwerde insofern Bezug genommen hat, als es dem BF nicht zum Nachteil gereichen könne, wenn er seine Homosexualität nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat. Diesbezüglich ist aber zu entgegnen, dass der BF im ersten Verfahren (Antrag am 20.12.2014), welches rechtskräftig durch Erkenntnis des BVwG mit 12.5.2017 abgeschlossen wurde, seine sexuelle Orientierung in keinster Weise erwähnt hat und überhaupt erst im Folgeverfahren (Antrag vom 13.11.2017) darauf eingegangen ist, um dann einen Bezug zum Fluchtgrund herzustellen. Darüber hinaus betont der EuGH in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung, dass es eben nicht zulässig sei, einen Asylbewerber allein deshalb als unglaubwürdig anzusehen, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat (Rz 71 der erwähnten Entscheidung des EuGH). Im gegenständlichen Fall hat der BF aber seinen ersten Fluchtgrund, welcher bereits im Erstverfahren für unglaubwürdig befunden worden war, lediglich im Hinblick auf seine Homosexualität "ausgeweitet".

Was die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak angeht, ist auszuführen, dass weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - so ist der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit Schulausbildung und Berufserfahrung und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar ist, ebenso die Suche nach einer passenden Wohnmöglichkeit, gerade auch insofern, als dieser bereits in der Türkei Wohnmöglichkeiten an Landsleute vermittelt hat - sich die Prognose stellen lässt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu befürchten hätte.

Zu den Feststellungen betreffend die aktuelle Lage im Irak bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF ist auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Länderberichte (in der zusätzliche Quellen zitiert wurden, welche sich auf LGBT-Personen beziehen) festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung ganz konkret den BF betreffend ergeben sollte bzw. ist der BF den Länderberichten (wobei die Quellen des BFA auch dem BVwG vorliegen und sich diese im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG decken, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt) nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zum BF herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen den BF betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Behebung von Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheids sowie Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG)

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 10.5.2017, L524 2133917-1/16E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit Zustellung an den BF am 12.5.2017 in Rechtskraft erwuchs.

Der BF gab im Erstverfahren zu Protokoll, dass er aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung und seines ausgeübten Berufes als Tätowierer von schiitischen Milizen geschlagen und angeschossen bzw. mit dem Tode bedroht worden sei und bezog sich nun verfahrensgegenständlich im Folgeverfahren zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak auf jene, die er im ersten Verfahrensgang dargelegt hatte, wobei er ergänzte, dass zwei Männer auf ihn in seinem Geschäft geschossen hätten und er nicht wisse, was diese gewollt hätten. Er denke aber, dass einige erfahren hätten, dass er homosexuell sei (AS 101). Er befürchte, dass seine Familie ihn töte (AS 103). Homosexualität sei im Irak nicht erlaubt und man werde umgebracht (AS 99).

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erkenntnis des BVwG vom 10.5.2017, L524 2133917-1/16E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Der BF brachte im Ergebnis lediglich vor, dass zwei Männer auf ihn in seinem Geschäft geschossen hätten, wobei er nicht gewusst habe, warum; er habe sich nur gedacht, dass einige erfahren hätten, er sei homosexuell. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde er jedenfalls getötet werden. Das BVwG erachtete jedoch im Erstverfahren das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz ergebe.

Zum Vorbringen des BF betreffend Homosexualität ist auszuführen, dass im Folgeantragsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eben nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089). Bei der Homosexualität des BF handelte es sich um eine Tatsache, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstentscheidung des BVwG vorlag (vgl. dazu etwa den BF bei seiner Erstbefragung im Folgeverfahren auf AS. 27, bei der er etwa angab "Seit meinem 12. Lebensjahr lebe ich meine Homosexualität aus" sowie seine ausführlichen Angaben bei seiner Befragung vor dem BFA am 14.5.2018, wonach er bereits im Irak Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt habe). Ständiger Rechtsprechung folgend ist aber die vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage - hier der Umstand des Vorliegens der Homosexualität - von der Rechtskraft des Bescheides erfasst.

Mit der Behauptung im gegenständlichen zweiten Antrag des BF, homosexuell zu sein, wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll.

Da das Sachverhaltsvorbringen des BF zur Homosexualität von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und dem BF auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse - zwei Männer hätten auf ihn geschossen, weil sie dachten, dass er homosexuell sei - zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit zu Recht eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Dem BF ist es auch nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges (seit Rechtskraft der Entscheidung vom 10.5.2017, Zl. L524 2133917-1/16E) zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (vgl. dazu die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu verbinden.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar sprechen für den BF insofern seine Deutschkenntnisse, als er ein bisschen Deutsch versteht und spricht sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit Dezember 2014 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im August 2018 erst knapp vier Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Dezember 2014 wurde bereits im Mai 2017 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von unter zweieinhalb Jahren im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der BF leistete der gleichzeitig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2017. Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde damit nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; der BF ist nicht berufstätig. Der BF ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8. Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist gemäß § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, weshalb zu Recht die Feststellung in Spruchpunkt V. des Bescheides erfolgte.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes VI. des bekämpften Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG)

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 1) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der BF stellte im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und hat das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die oben angeführten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor - so hat die gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden - noch ist vom Verwaltungsgericht eine gesonderte Entscheidung darüber zu treffen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Der Intention des Gesetzgebers folgend, hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen und besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, als die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Zum ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde ist allerdings auszuführen, dass es sich verfahrensgegenständlich um eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG handelt und sich das BFA daher rechtlich unrichtig auf § 18 Abs. 1 BFA-VG gestützt hat, welcher abweisende Entscheidungen betrifft. Zurückweisende Entscheidungen werden von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 BFA-VG erfasst - hier ist von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, welche das BVwG lediglich unter gewissen Voraussetzungen zuzuerkennen hat.

Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das BFA hat sich folglich erübrigt und war demgemäß Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG) ersatzlos zu beheben.

3.5. Zu Spruchpunkt IV.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die belangte Behörde hat es in ihrer Entscheidung zutreffend unterlassen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim BFA als sachlich zuständiger Behörde persönlich zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005), darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, einen derartigen Antrag neuerlich bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegensteht, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. zur Asylrelevanz eines neuen Vorbringens und zum "glaubhaften Kern" einer behaupteten Sachverhaltsänderung die Entscheidungen des VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; vom 29.6.2015, Ra 2015/18/0122 sowie vom 9.3.2015, Ra 2015/19/0048). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage somit als geklärt.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung,
berücksichtigungswürdige Gründe, entschiedene Sache, freiwillige
Ausreise, Frist, Identität der Sache, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, Rechtskraft der
Entscheidung, res iudicata, Rückkehrentscheidung, Unzuständigkeit
BVwG, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2133917.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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