TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 I413 2208819-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17 Abs3

Spruch

I413 2208819-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Hristo TSCHAKAROV, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX

Zahl: XXXX, erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

3. Dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zufolge wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer RSa durch Hinterlegung nach vorhergehenden Zustellversuch am 24.09.2018 beim Postamt XXXX zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist der 25.09.2018.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.10.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die unrichtige Gesetzesanwendung geltend. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde führte die Beschwerde unzutreffend aus, dass diese am 16.09.2018 zugestellt worden wäre und die Erhebung der Beschwerde damit binnen offener Frist erfolgen würde.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Eine schriftliche Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom XXXX, erfolgte am 25.09.2018 - nach vorhergehenden Zustellversuch am 24.09.2018 - durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 ZustellG beim Postamt XXXX. Zugleich wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz in XXXX, XXXX, durch Einlegung einer Verständigung im Brieffach von der Hinterlegung verständigt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über einen gemeldeten Wohnsitz in XXXX, XXXX, wo er sich regelmäßig aufhält.

Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde vom 24.10.2018 gegen den bezeichneten Bescheid am 24.10.2018 zur Post. Sie langte bei der belangten Behörde am darauffolgenden Tag ein. Die Beschwerdefrist begann spätestens am 25.10.2018 und endete am 23.10.2018.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die Meldeadresse auch der tatsächliche Wohnsitz ist, ergibt sich auch aus der Anführung dieser Adresse in der Beschwerde. Danach wohnt der Beschwerdeführer seit 20.04.2016 bis laufend in der XXXX in XXXX. Dass der Beschwerdeführer sich dort nicht regelmäßig aufhalten würde, ist aus dem Verfahren und aufgrund des Verspätungsvorhalts nicht hervorgekommen.

Die Feststellung betreffend die Absendung der Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung am 25.10.2018 und der am 25.10.2018 eingebrachten Beschwerde, welche vom 24.10.2018 datiert und laut Poststempel des Kuverts, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde zugestellt wurde, am 24.10.2018 zur Post gegeben wurde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 22.08.2017 bei der belangten Behörde einlangen müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung

Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2018 an seiner Abgabestelle, seiner Wohnung in XXXX, XXXX, versucht zuzustellen. Er wurde durch Hinterlegung einer Verständigung von der versuchten Zustellung im Hausbrieffach verständigt. Am 25.09.2018 begann die Abholfrist des beim zuständigen Postamt hinterlegten Schreibens.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. In diesem Fall ist das der 25.09.2018. Der Tag der effektiven Abholung des hinterlegten Schriftstückes ist für den Fristenlauf hingegen nicht relevant.

Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beträgt vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Sie endete aufgrund der Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung am 25.09.2018 mit Ablauf des 23.10.2018.

Eine Beschwerde ist fristgerecht, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wird. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde außerhalb der Rechtsmittelfrist, am 24.10.2018, zur Post gegeben und ist daher verspätet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsverbot, Beschwerdefrist, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2208819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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