TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W236 2165275-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W236 2165275-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 14-1018979109/180892577, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrags von XXXX vom 09.05.2018 um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesbezüglich wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. 14-1018979109/14626295, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia) zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 21.06.2018 (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat mit der Dürresituation und dem Risiko der Hungersnot in Somalia begründet.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Dieses Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W236 2165275-1 nach wie vor anhängig.

4. Am 09.05.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2018 "zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Deutschkenntnissen, Arbeits- und Integrationsbemühungen und Wohnumständen befragt. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse in Somalia (Mutter und zwei Schwestern) gab der Beschwerdeführer an, dass sich nichts geändert habe. Er habe nach wie vor keinen Kontakt zu seiner Familie. Der letzte Kontakt habe im Jahr 2015 stattgefunden, danach sei die Telefonnummer seiner Familie nicht mehr erreichbar gewesen. Er wisse nach wie vor nicht, wo und wovon seine Familie in Somalia lebe.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte habe sich die Dürresituation in Somalia in weiten Teilen des Landes nachhaltig verbessert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Somalia schwierig sei, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er im Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Ihm sei als gesundem, jungen Mann zuzumuten, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - insbesondere in Mogadischu, das einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst angeführt, in Somalia noch über Familie zu verfügen, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in seinen Familienverband aufgenommen oder durch seinen Clan unterstützt werden könne.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass sich die Situation in Somalia maßgeblich und nachhaltig geändert habe, weswegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, in Somalia selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Lebensbedrohende Erkrankungen würden auch nicht vorliegen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.10.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte darin unter Zitierung zahlreicher Berichte im Wesentlichen vor, dass das Länderberichtsmaterial keine dauerhafte und erhebliche Besserung der Versorgungssituation zeige. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die aktualisierten Länderfeststellungen vom 17.09.2018. Aus diesen ergebe sich jedoch keine derart wesentliche Verbesserung der Situation in Somalia, als dass die belangte Behörde von einer nachhaltigen und dauerhaften Lageänderung ausgehen könnte. Hinzu komme, dass sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen zur Lageverbesserung im Wesentlichen auf Mogadischu beziehe, eine Stadt in der der Beschwerdeführer noch nie gewesen sei und wo er auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Feststellung, der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Hawiye an, da er dies nie vorgebracht habe und seine Clanzugehörigkeit insbesondere Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sein werde. Da der Beschwerdeführer auch mehrfach vorgebracht habe, seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich diese aufhalte bzw. ob sich diese überhaupt noch in Somalia befinde, sei auch die Feststellung der belangten Behörde, er könne im Falle der Rückkehr auf seine Familie zurückgreifen, nicht nachvollziehbar. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia aber auch in Mogadischu wäre der Beschwerdeführer gezwungen in ein IDP-Lager zu gehen, wo die Lage noch schlechter als im restlichen Somalia zu beurteilen sei.

8. Am 18.10.2018 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 2 Status-RL eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage erfordere. Dies sei nach der Berichtslage in Somalia nicht der Fall.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinem Asylverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 14-1018979109/14626295, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat mit der Dürresituation und dem Risiko der Hungersnot in Somalia begründet.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.

Am 09.05.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid vom 20.09.2018, Zl. 14-1018979109/180892577, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Somalia wurde für zulässig erachtet und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr vorlägen, da sich die Dürresituation maßgeblich verbessert habe.

1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia und der dort herrschenden Lage:

Festgestellt wird, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Auch die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen hat sich in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Auch aus sonstigen Gründen hat sich die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer wäre von dieser schwierigen Situation zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 festgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers in Somalia maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, seinem subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia und der dort herrschenden Lage:

2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 13.02.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018). Lediglich am Rande wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 08.08.2018 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 mit der integrierten Kurzinformation vom 03.05.2018 vorhielt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bot. Der Bescheid enthält hingegen das Länderinformationsblatt vom 12.01.2018 mit der integrierten Kurzinformation vom 17.09.2018. Dieses wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes jedoch nicht mehr vorgehalten, weswegen der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

2.2.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2018 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:

"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 120). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 120)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:

"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (LIB 2018, S. 125f.)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018)."

(LIB 2018, S. 6)

"Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018). Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018)." (LIB 2018, S. 8)

2.2.3. Die Feststellung, der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, liege nicht mehr vor, kann vor dem Vergleich der Länderberichte - wie oben dargelegt - nicht nachvollzogen werden. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, doch scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Vor allem die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Bezirk Belet Weyne und das Shabelle-Tal, wird nach wie vor als Hot-Spot genannt, wo humanitäre Interventionen als dringend erachtet werden. Auch war das Shabelle-Tal im April/Mai 2018 besonders von den Überschwemmungen betroffen und erhöhen die für das äthiopische Hochland prognostizierten Niederschlagsmengen erneut das Überschwemmungsrisiko entlang des Shabelle-Rivers. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Somalia in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten, da er jung und gesund sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt. Bereits im Bescheid vom 21.06.2017 über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, er keine Medikamente nehme und arbeitsfähig sei (vgl. S. 17f des Bescheides vom 21.06.2017). Trotz dieses Gesundheitszustandes, seines Alters und seiner Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Versorgungssituation in Somalia subsidiärer Schutz gewährt. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Feststellungen vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 21.06.2017, Zl. 14-1018979109/14626295, zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durchzusetzen.

2.2.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia nicht wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal-Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 118f.) Auch die integrierte Kurzinformation vom 17.09.2018 hält neuerlich fest, dass IDPs die am meisten vulnerable Gruppe bleiben (UN OCHA 11.09.2018) und die Unterernährung vor allem bei den IDPs in Mogadischu die Zahl an schwerer akuter Unterernährung Betroffener besonders kritisch ist (UN OCHA 05.09.2018). (LIB 2018 S. 6)

2.2.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia nicht dahingehend wesentlich gebessert hat, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB 2018) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es "zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist".

2.2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde für die Begründung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Hungersnot in Somalia betroffen wäre und er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell davon nicht weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht. Er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Juni 2017 durch die belangte Behörde zuerkannt wurde.

2.2.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnte, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde nicht näher begründet hat, worauf sie diese Annahme stützt. Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Einvernahme am 07.06.2017 vor, zu seiner Familie seit der Durchquerung der Sahara im Jahr 2015 keinen Kontakt mehr zu haben und gar nicht zu wissen, ob seine Familie überhaupt noch lebe (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 07.06.2017). In der nunmehrigen Einvernahme am 08.08.2018 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben (vgl. S. 5 des Einvernahmeprotokolls vom 08.08.2018). Inwiefern das Bundesamt vor dem Hintergrund dieser seit Jahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu der Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer verfüge in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte und weiters ausführt, er könne in Somalia auf familiären Rückhalt zurückgreifen, kann - nicht zuletzt da sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen dazu finden, weshalb die belangte Behörde diesen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt - nicht nachvollzogen werden. Da im Zuge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde im Juni 2017 davon ausgegangen wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen im Falle der Rückkehr nicht ausreichend vor der bestehenden Dürre und drohenden Hungersnot schützen könnte, und sich - wie dargelegt - in der Faktenlage keine Änderung ergeben hat, musste daher die Feststellung ergehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Somalia (nach wie vor) nicht maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnte.

Wenn die belangte Behörde weiters festhält, die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers könne nicht ausdrücklich festgestellt werden, fest stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Hawiye angehöre, so fehlt es auch dieser Feststellung an der Nachvollziehbarkeit. Im Bescheid vom 21.06.2017 hielt die belangte Behörde fest, dass die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich festgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegende Fragen zu seiner Clanzugehörigkeit beantworten habe können. In der nunmehrigen Einvernahme am 08.08.2018 machte der Beschwerdeführer - wie bisher - geltend, dem Subclan Reer Aw Hassan anzugehören, der den Sheikhal bzw. den Ashraf zuzuordnen sei (vgl. S. 5 des Einvernahmeprotokolls vom 08.08.2018). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Zugehörigkeit eines Subclans zu den Sheikhal oder zu den Ashraf einen erheblichen Unterschied darstellt und derartig widersprüchliche Angaben die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit nicht erhöhen. Der Größenschluss, die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar, die Behörde gehe aber davon aus, dass er dem Clan der Hawiye angehöre, erschließt sich der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund dieser Angaben des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise. Dies nicht zuletzt deswegen, da die belangte Behörde dazu beweiswürdigend ausführt, der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, den Sheikhal anzugehören (ehe er kurz darauf korrigiert habe, dem Clan der Ahsraf anzugehören), die den Hawiye zuzuordnen seien (vgl. S. 191 des angefochtenen Bescheids). Wenn die belangte Behörde auf der einen Seite davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, den Sheikhal anzugehören, so kann sie auf der anderen Seite nicht den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer gehöre den Hawiye an, da die Sheikhal diesen zuzuordnen sind. Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr neben seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und des familiären Rückhalts auch auf seine Clanverbindungen zurückgreifen, kann angesichts einer nicht festgestellten Clanzugehörigkeit daher als haltlos betrachtet werden. Es war daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von keinem leistungsfähigen sozialen Netz in Somalia im Falle der Rückkehr profitieren könnte.

2.2.8. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme und der Beschwerde lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe (nämlich die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Dürre und mangelnde Versorgung), läge nicht mehr vor. Weder der - nie strittige und bereits bei Zuerkennung vorhandene - Umstand, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig ist, noch, die allgemeine Berichtslage zu Somalia, lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

2.2.9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Da - wie soeben dargelegt - die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz weiterhin vorliegen und keine Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hervorgekommen sind, konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I.: Behebung der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

3.1.3. Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und hier um den zweiten Fall handelt (vgl. S. 200 des angefochtenen Bescheides: "Gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ..." und S. 201 des angefochtenen Bescheides: "Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat sich die Situation in Ihrem Herkunftsland maßgeblich und nachhaltig geändert. In Ihrem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor.").

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 14-1018979109/14626295, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der anhaltenden Dürre und dem Umstand der bestehenden Hungersnot begründet, weswegen im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia davon auszugehen sei, dass diese in eine existenzbedrohende Situationslage käme.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unsubstantiiert damit begründet, die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht mehr vor, da sich die Dürresituation maßgeblich gebessert habe, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.06.2017 subsidiären Schutz zu, obwohl er jung und arbeitsfähig ist und an keinen Erkrankungen leidet (vgl. S 17f des Bescheides vom 21.06.2017). Wörtlich gleichlautende Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides). Auch in der individuellen Situation des Beschwerdeführers hat sich - entgegen der Ausführungen der belangten Behörde - wie oben dargelegt, nichts verändert. Der belangten Behörde gelang es somit in keiner Weise eine wesentliche und nachhaltige Änderung darzutun. Vielmehr nahm die belangte Behörde auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vor bzw. zog aus den gleichen Feststellungen andere (rechtliche) Schlüsse als in ihrem Bescheid vom 21.06.2017.

3.1.4. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."

(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Vergleich zu den dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.

Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.

Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom - im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.) - rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1

2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. bis VI. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Die Behebung der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II.: Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schließlich war auch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2165275.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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