TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W207 2111465-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W207 2111465-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1995( XXXX1997 bzw. XXXX 1995), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. 1047202802/180772091, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie ein Angehöriger des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, stellte am 03.12.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Betreffend den Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er in seiner Arbeit in einem Teppichgeschäft in Kabul einige Leute kennengelernt habe, die ihm vorgeschlagen hätten, gegen gute Bezahlung bei ihm zu Hause für sie etwas aufzubewahren. Der Beschwerdeführer sei dahintergekommen, dass es sich dabei um Waffen handle und habe abgelehnt. Deswegen hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht zustimmen würde. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) am 08.04.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe für ca. 1 Jahr in einem Teppichgeschäft in Kabul gearbeitet und zusammen mit seiner Familie in Kabul in einer Mietwohnung gelebt. Personen, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, hätten dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass er bei sich zu Hause ihre Waffen deponiere. Irgendwann würden sie dann diese Waffen von ihm zurückverlangen. Dieses Angebot hätten sie immer wieder wiederholt. Dies sei aber nur ein Vorwand gewesen, um den Beschwerdeführer unter Druck setzen zu können. Sie hätten junge Kräfte für die Taliban gesucht. Als der Beschwerdeführer abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tod sowie seine Schwester und Mutter mit Vergewaltigung bedroht. Eines Tages sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und diesen Männern vor dem Teppichgeschäft gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer massiv geschlagen, er habe sich schwer verletzt, vor allem an den Hoden. Der Beschwerdeführer sei in einem Krankenhaus in Kabul operiert worden. Nach der OP habe er gehofft, dass er nichts mehr von ihnen hören würde. Nach einiger Zeit habe er wieder angefangen zu arbeiten, die Männer seien aber abermals aufgetaucht. Sie hätten ihn auch sexuell belästigen und ihn für "Bacha Bazi" anlocken wollen. Die Angst vor solchen sexuellen Übergriffen sei sein eigentlicher Fluchtgrund.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 22.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.

Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweise, er sich dort in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe und zudem im letzten Jahr vor seiner Ausreise auch in Kabul in einer Teppichfirma gearbeitet habe, sodass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lasse, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er seit einem Jahr im Bundesgebiet eine Freundin hätte, jedoch lebe er mit dieser laut seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden könne, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert worden. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung sei daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei eine Rückkehrentscheidung jedenfalls, selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben im Hinblick darauf ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin habe, geboten: So halte sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Dezember 2014 im Bundesgebiet auf, er spreche zwar bereits etwas Deutsch, habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und besuche einen Deutschkurs für eine Prüfung auf Niveau A2, er habe seit einem Jahr eine Freundin und werde auch von der Familie seiner Freundin unterstützt, doch sei dem entgegen zu halten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch als relativ kurz darstelle, und sich dieser Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht werde aufrecht erhalten können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Freundin und deren Familie keinerlei Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern pflege, er im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe, er von der Grundversorgung lebe, er von sich auch aus kein soziales Engagement aufweise, in keinerlei Vereine oder sonstige Organisationen gehe, sondern nur an Veranstaltungen teilnehme, wenn ihn die CARITAS dazu auffordere, sodass nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Insbesondere sei nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch verhältnismäßig kurz sei, er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und die Sprachen seines Heimatlandes spreche, sodass auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt und seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und sei auch nicht unverhältnismäßig.

Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2017, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 07.09.2017, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, er ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Zwischenzeitlich ergingen Festnahmeaufträge bezüglich des Beschwerdeführers für geplante Abschiebungstermine nach Afghanistan am 31.05.2017 sowie am 15.07.2017; die jeweils geplanten Abschiebungsflüge mussten storniert werden, da der Beschwerdeführer jeweils unbekannten Aufenthaltes war.

Mit rechtskräftigem Urteil des BG Bregenz vom 26.04.2018, 004 U 59/2016w, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat 24.06.2016) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 4 (€ 160), bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung von Frankreich nach Österreich überstellt und von Österreich rückübernommen. In Frankreich war der Beschwerdeführer unter der Identität " XXXX ", geboren XXXX , Geburtsort: Teheran, Iran, StA: Afghanistan, in Erscheinung getreten.

Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag in Österreich neuerlich einen - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 14.08.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer u.a. an, dem Islam anzugehören. Er sei im Mai 2017 zu seiner nunmehr in der Schweiz lebenden Familie gereist, wo er sich bis Jänner 2018 aufgehalten habe. Im Jänner 2018 sei er weiter nach Frankreich gereist, wo er sich bis 14.08.2018, also bis zu seiner Überstellung nach Österreich, aufgehalten habe. Dokumente, die seine Identität bescheinigen könnten, habe er nicht. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, seine alten Asylgründe seien aufrecht. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz. Er habe in Afghanistan keine Bezugspersonen mehr. Wegen der Probleme in Afghanistan könne er nicht zurück. Er wolle in Österreich Christ werden und in Afghanistan gehe das nicht. Weitere Gründe habe er nicht.

Am 19.08.2018 schlug der Beschwerdeführer in seiner Asylunterkunft eine Fensterscheibe mit seinem Kopf ein, dies nach einem Streit mit einem anderen Bewohner dieser Asylunterkunft. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG Baden vom 04.10.2018, 011 U 112/2018g, wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 (€ 240), verurteilt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari am 29.08.2018 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an:

"......

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 28.08.2018 stattgefunden hat.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ?

A: Nein.

.......

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel, medizinische Befunde oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

T., geb. XXXX in Kabul/Afghanistan. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW hat 7 Jahre Grundschule absolviert und war zuletzt als Teppichverkäufer beschäftigt. Davor war ich in einer Tischlerei.

A: Ich hatte ein Tazkira, welche verloren ging., welche bestätigen konnte, dass ich am XXXX geboren wurde. Das von mir angegebene Datum, dass ich am XXXX geboren bin, wurde mir fälschlicherweise von meiner Mutter gesagt.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Vor 2 Wochen bin ich zum Christentum konvertiert.

L: Haben Sie ein Dokument, welches dies bestätigen kann?

A: Ich bin vor zwei Wochen zum Christentum konvertiert, so schneiI werde ich keine Bestätigung bekommen. Ich gehe am Sonntag in die Kirche in Baden und zweimal unter der Woche.

L: Wieso sind Sie konvertiert?

A: Um Sündenfrei zu werden. Näher an Gott zu kommen.

L: Wieso haben Sie den Islam verlassen?

A: In Afghanistan sagen die Mullah, dass man nicht lügen soll. Sie lügen aber selbst. Außerdem hat die islamische Religion mit töten zu tun. Sie halten sich nicht an Regeln. Aus diesem Grund möchte ich nicht mehr Moslem sein.

L: Wann haben Sie diese Entscheidung gefasst?

A: Vor viereinhalb Monaten als ich in Frankreich war. Ich habe jemanden getroffen, der auch Probleme hatte und er meinte Jesus Christus hat ihm geholfen. Ich habe geträumt von einer Treppe und ich sah jemanden, dessen Gesicht ich nicht sehen konnte, der mir sagte ich solle zu ihm kommen. Dann kam ich zurück nach Österreich und habe meine Lebensgefährtin wieder getroffen. Deshalb bin ich zum Christentum konvertiert.

L: Sind Sie in Österreich konvertiert?

A; Ja.

L: Wurden Sie bereits getauft?

A: Noch nicht, ich bin erst vor zwei Wochen konvertiert.

L: Wie heißt der Pfarrer in Ihrer Kirche?

A: Ich kann mich nicht erinnern, ich war erst an zwei Sonntagen dort.

L: Welchen Glauben hat Ihre Freundin?

A: Sie hat keinen Glauben. Sie möchte mit mir Christ werden. Nachgefragt, gebe ich, an dass sie noch nicht konvertiert ist.

L: Wie haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?

A: Ich habe Sie in der Ortschaft X. vor zweieinhalb Jahren auf der Straße kennengelernt. Wir haben ein Gespräch auf der Bushaltestelle begonnen und sind dann später zusammengekommen.

A: War Ihre Freundin mit Ihnen in Frankreich?

L: Ja. Sie hat mich in Frankreich besucht am Wochenende. Unter der Woche muss Sie arbeiten.

L: Sind Sie bereits verlobt?

A: Ich habe Ihr in Frankreich einen Ring geschenkt. Ich habe Ihr einen Heiratsantrag in Frankreich gemacht.

L: Gibt es einen Hochzeitstermin?

A: Wir haben darüber gesprochen, aber es gibt noch keinen fixen Termin.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Nein.

L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: ich bin in der Grundversorgung hier in der BS Ost.

L: Wie oft sehen Sie Ihre Freundin?

A: In den vergangenen zweieinhalb Jahren tag täglich. Seit dem ich wieder in Österreich bin lebe ich hier in der BS Ost. Heute besucht sie mich hier wieder in Österreich.

L: Möchten Sie wiederbei ihrer Freundin wohnen?

A: Als ich noch in Österreich war wollte mich Ihre Mutter bei Ihr anmelden, aber es war nicht möglich. Jetzt will ich wieder dorthin.

L: Warum war das damals nicht möglich?

A: Als wir uns entschlossen haben, dass ich zu Ihnen ziehe, habe ich eine negative Entscheidung in II. Instanz erhalten und mein Leben wurde ruiniert.

L: Wie ist es weiter gegangen?

A: Dann haben mich die Polizisten abgeholt und war in Schubhaft. Inzwischen gaben es in Kabul einen Anschlag auf die deutsche Botschaft und die Abschiebung wurde abgesagt. Dann wurde ich aus der Schubhaft entlassen. Dann bin ich aus Angst abgeschoben werden zu können zu meiner Mutter in die Schweiz gereist. Ich habe dann ein halbes Jahr bei meiner Mutter gelebt Dann habe ich nach dem halben Jahr einen Asylantrag gestellt. Die Schweizer Behörde wollte mich nach Österreich überstellen. Dann bin ich nach Frankreich gegangen. Ich habe dann 8 Monate in Frankreich obdachlos gelebt. Es waren harte 8 Monate. Ich habe dann im Jänner 2018 einen Asylantrag gestellt.

L: Als sie in Frankreich obdachlos waren hat Sie Ihre Freundin besucht?

A: Bevor Sie nach Frankreich kam, hatte sie vorher ein Hotel und alles gebucht. L: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Ihrer Freundin?

A: Nein weil ich in der Grundversorgung bin.

L: Ja ich bin emotional abhängig. Ich liebe meine Freundin und ich möchte mit Ihr zusammen sein. Vor zwei Wochen als ich nach Österreich kam, habe ich von meiner Freundin Geld erhalten um mein Handydisplay reparieren zu können.

L: Wollen Sie wiederbei Ihrer Freundin wohnen?

A: Wegen meiner Wohnsitzbeschränkung kann ich nicht zu meiner Freundin ziehen.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

A: Ich hab einen Deutschkurs B1 besucht, welche noch nicht abgeschlossen ist wegen meiner geplanten Abschiebung.

Anmerkung: Kopien Deutschkursbestätigung zum Akt, sowie Kopien von den Pässen der Famiiie aus der Schweiz.

A: Meine Familie hat subsidiären Schutz in der Schweiz erhalten.

L: Sind Sie damals mit Ihrer Familie ausgereist?

A: Nein ich bin zuerst ausgereist.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Muttersprache ist Dari und Deutsch?

L: Weiche Angehörigen befinden sich in Afghanistan?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: 4.12.2014

L: Wann sind Sie ausgereist?

10.06.2017

L: Seit 14.08.2018 sind Sie wieder in Österreich?

A: Ja.

L: Geben Sie sämtliche Aufenthalte seit dem DATUM an:

A: ich war seitdem 7 Monate in der Schweiz und 8 Monate in Frankreich.

L: Sie haben bereits am 04.12.2014, unter der Zahl 140247010, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum steifen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich habe dazu nichts mehr zu sagen, weil es negativ abgeschlossen wurde.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich werde dort sterben.

Anmerkung: Dem AW werden schriftlich Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) des BFA zur Lage in Land ausgefolgt Der AW wird darauf hingewiesen, dass er zu diesen Feststellungen bei der nächsten Einvernahme beim BFA eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die ausgefolgten schriftlichen Feststellungen werden in Gleichschrift zum Akt beigegeben. Der AW erklärt, dass er dies verstanden habe.

Anmerkung: Länderinformationsblätter werden übergeben. Es wird eine Frist für eine Stellungnahme bis einschließlich 05.09.2018 gewährt.

L: Sie haben bei der Erstbefragung durch die Polizei angegeben, dass Ihre alten Fluchtgründe aufrecht wären. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ja meine alten Gründe sind noch aufrecht. Meine Eltern sind aus diesem Grund auch ausgereist.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Ich war schon einmal außerhalb von Österreich. Ich möchte nicht wieder in solchen Schwierigkeiten leben. Ich möchte hier bleiben.

L: Seitens des BFA ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Ich bin konvertiert, ich kann nicht mit meinem neuen Glauben in Afghanistan leben, ich würde getötet werden.

L: Der RB wird die Möglichkeit gegeben Fragen oder Anträge RB steiit

Antrag auf Zulassung: Es Hegt aus Sicht der Rechtsberatung erstens aufgrund der 2016 drastische geänderten Sicherheitslage in Afghanistan, als auch aufgrund der Änderungen im Privatleben des Antragsstellers und dessen Konvertionsbestrebungen liegt ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Deshalb wird die Zulassung beantragt

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja."

Am 29.08.2018 wurde auch die Freundin des Beschwerdeführers, diese als Zeugin, beim BFA einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - wie folgt:

"L: Seit wann kennen Sie ihren Freund?

A: Seit Jänner 2016.

A: Können Sie beschreiben wie Sie Ihren Freund kennen gelernt haben?

L: Ich wohne in X. Er wohnte auch in X. Wir haben uns ein paar Mal getroffen. Er hat mich auch auf Facebook kontaktiert.

L: Wann ist Ihr Freund bei ihnen eingezogen.

A: Wir sind im März zusammengekommen. Er hat dann bei mir öfters übernachtet und ist dann bei mir eingezogen.

L: Was ist weiter passiert?

A: ich mache eine Lehrstelle. Er hat seine seine Sachen erledigt. Er hat für mich gekocht und als ich nach Hause kam haben wir den Tag gemeinsam verbracht

L: Was ist passiert als die Schubhaft verhängt wurde.

A: Ich war immer dabei. Wir haben seine Sache gepackt. Wir haben einen Anwalt kontaktiert. Mein Freund wurde dann freigelassen.

L: ihr Freund hat dann entschlossen seine Mutter in der Schweiz zu besuchen. A: Ja ich habe Ihn dann dort auch viermal besucht.

L: Als sein Asylantrag in der Schweiz negativ entschieden wurde, was ist dann passiert?

A: ist er nach Frankreich gegangen weil seine Mutter in einem französisch sprachigen Teil der Schweiz wohnt.

L: Sind Sie bereits verlobt?

A: Ja.

L: Haben Sie bereits einen Hochzeitstermin?

A: Nein.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin ohne Bekenntnis.

L: Wissen wie Ihr Freund zum Christentum gekommen ist?

A: Es war schon vor längerer Zeit als er mit sagte, dass er die Religion wechseln wollen würde, da er sich immer alleine fühlte.

L: Sie möchten jetzt auch zum Christentum konvertieren?

A: Ja, gemeinsam mit Ihm auch weil ich mir das Christentum selbst ausgesucht habe. Meine Eltern sagten ich dürfe mir meine Religion selbst aussuchen, wenn ich alt genug wäre. Mein Vater ist Moslem und meine Mutter ist Christin.

L: Möchten Sie jetzt wieder mit ihrem Freund zusammenziehen?

A: Ja, er hat schon mit meiner Mutter gesprochen.

L: Möchten Sie abschließend noch ein paar Worte sagen?

A: Ich habe Beweismittel für meine Besuche die ich vorlegen möchte.

Anmerkung: Zug und Flugtickets zum Akt.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja."

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert hat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine alten Gründe noch aufrecht wären. Über diese sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der Stellung des Erstantrages verlassen habe und in Frankreich und in der Schweiz aufhältig gewesen sei. In der Beweiswürdigung wurde zum neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

"Die einzige Neuerung in Ihrem Vorbringen bestand in der Behauptung dass Sie vor zwei Wochen zum Christentum konvertiert wären. Tatsächlich vorlegen konnten Sie kein einziges Dokument, welches Ihr behauptetes Vorbringen bestätigten würde. Sie würden auch den Namen des Pfarrers ihrer Kirche nicht kennen. Bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei am 14.08.2018 gaben Sie den Islam als Ihre Religionszugehörigkeit an. Somit ist für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt ist daher verpflichtet Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. und II. aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe. Das vom Beschwerdeführer neu behauptete Vorbringen - er sei Christ - hingegen weise keinen glaubhaften Kern auf und sei daher unglaubhaft. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 22.12.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, fristgerecht Beschwerde. Dieser Beschwerde wurde eine Kopie eines Zertifikates des "Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi" über eine am 23.09.2018 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers beigelegt. Vorgebracht wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, zum Christentum überzutreten, bereits mehrere Monate, bevor seinen zweiten Antrag auf Asyl in Österreich gestellt habe, gefasst habe. Der Beschwerdeführer besuche aus diesem Grund regelmäßig die Kirche in Österreich. Anfangs habe er eine näher genannte Kirche einer evangelischen Pfarrgemeinde besucht; dort habe der Beschwerdeführer an Messen sowie an evangelischem Unterricht teilgenommen. Der Beschwerdeführer besuche derzeit regelmäßig eine Kirche jeden Sonntag sowie ein weiteres Mal unter der Woche.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2018 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gibt an, den Namen XXXX zu führen und - je nach Darstellungsvariante - am XXXX , am XXXX bzw. am XXXX in Kabul, Afghanistan, bzw. in Teheran, Iran, geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 14.08.2018, soweit es sich auf eine behauptete Verfolgung durch den Taliban zuzurechnende Personen wegen der Weigerung des Aufbewahrens von Waffen bzw. wegen der Furcht vor sexueller Verfolgung ("Bacha Bazi") bezieht, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war.

Festgestellt wird, dass dem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer Konversion zum Christentum insofern kein glaubwürdiger Kern zukommt, als nicht glaubwürdig ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auf einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel - verbunden mit einer tiefgreifenden, ernsthaften, innerlich durchaus identitätsprägenden Abkehr vom islamischen Glauben im Sinne einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten - beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren und identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben würde, woran sich allenfalls eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität knüpfen könnte.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen (zu Gunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet) eingetreten.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist:

Mit rechtskräftigem Urteil des BG Bregenz vom 26.04.2018, 004 U 59/2016w, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat 24.06.2016) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 4 (€ 160), bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des BG Baden vom 04.10.2018, 011 U 112/2018g, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 (€ 240), verurteilt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Mai/Anfang Juni 2017 bis zu seiner Rückübernahme von Frankreich am 14.08.2018 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war und in diesem Zeitraum daher auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin in Österreich gelebt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Fremden stützen sich auf dessen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt.

Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 14.08.2018, soweit es sich auf eine behauptete Verfolgung durch den Taliban zuzurechnende Personen wegen der Weigerung des Aufbewahrens von Waffen bzw. wegen der Furcht vor sexueller Verfolgung ("Bacha Bazi") bezieht, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016.

Die Feststellung, dass dem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz getätigten Vorbringen einer beabsichtigten bzw. bereits erfolgten - auf einer inneren und identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhenden - Konversion zum Christentum kein glaubwürdiger Kern zukommt, gründet sich auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen erfolgten Glaubenswandel im Sinne eine tiefgreifende, ernsthaften, innerlich identitätsprägenden Abkehr vom islamischen Glauben verbunden mit einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten und eine gleichzeitige Zuwendung zum Christentum aus einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. aus einer tatsächlichen inneren Überzeugung heraus mit dem von ihm im Rahmen seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz getätigten rudimentären Vorbringen zu seinen Glaubensüberzeugungen nicht darzutun vermochte.

Abgesehen davon, dass die Freundin des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.08.2018 angaben, der Beschwerdeführer habe bereits vor mehreren Monaten während seines Aufenthaltes in Frankreich den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren, und nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, wieso er bei tatsächlichem Vorliegen eines inneren identitätsprägenden Glaubensbedürfnisses dann nicht bereits in Frankreich zum Christentum konvertierte, spricht der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner nunmehr zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz angegebene Zeitpunkt der für ihn zum Zwecke einer Asylerlangung potentiell durchaus sehr vorteilhaften Konversion - diese erfolgte ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.08.2018, er sei "erst vor zwei Wochen konvertiert", offenkundig sehr unmittelbar in Verbindung mit der Überstellung von Frankreich gleichsam mit dem Grenzübertritt nach Österreich und mit der damit verbundenen neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz - mit nicht unbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mehr für das Vorliegen asyltaktischer Motive als für eine dringliche innere Glaubensüberzeugung.

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des BFA ist darüber hinaus zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Namen des Pfarrers der Kirche, die er besuche, zu benennen. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er könne sich nicht erinnern, er sei erst an zwei Sonntagen dort gewesen, vermag kein von einer inneren dringlichen und identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragenes maßgebliches Interesse am christlichen Glauben und seinen religiösen Einrichtungen glaubhaft darzutun. Selbiges gilt auch für das von der Freundin des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurde, getätigte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, dass er die Religion wechseln wolle, weil er sich immer alleine fühle. Auch daraus lässt kein auf einer intensiven Auseinandersetzung mit christlichen Grundsätzen beruhender und daraus resultierend aus einer inneren und identitätsstiftenden Glaubensüberzeugung heraus erfolgender Glaubenswechsel zum Christentum in glaubwürdiger und überzeugender Form wenigstens ansatzweise ableiten, ebensowenig wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe geträumt von einer Treppe und er habe jemanden gesehen, dessen Gesicht er nicht sehen habe können, dieser habe ihm gesagt, er solle zu ihm kommen; dann sei der Beschwerdeführer zurück nach Österreich und habe seine Lebensgefährtin wieder getroffen, deshalb sei er zum Christentum konvertiert

Davon ausgehend durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es nicht als glaubwürdig und damit nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Glaubensüberzeugung heraus erfolgten identitätsprägenden Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren Überzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben wollen wird und auch tatsächlich ausleben wird.

An dieser Einschätzung vermag auch die erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Kopie eines Zertifikates des "Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi" über eine am 23.09.2018 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese Kopie eines Zertifikates erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurde und im gegenständlichen Verfahren über die Frage des Vorliegens von den entschiedener Sache iSd § 68 AVG - und dies unabhängig vom Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG - lediglich jene Umstände zu berücksichtigen sind, die auch bereits der belangten Behörde zur Beurteilung vorgelegen sind, und in der Beschwerde nicht vorgebracht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dieses Zertifikat über eine am 23.09.2018 erfolgte Taufe nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorzulegen - der angefochtene Bescheid datiert vom 25.10.2018 und wurde daher deutlich später erlassen -, und daher dieses Dokument im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat, wird mit der Bestätigung über eine erfolgte Taufe, die das äußere Zeichen einer Aufnahme in die Gemeinschaft der Christen darstellt, keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Aussage über einen glaubhaften, von einem inneren Drang und von einer inneren Überzeugung getragenen identitätsprägenden Glaubenswandel, der sich auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkennbar im Ausleben christlicher Glaubensbräuche manifestieren würde, getroffen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem auf eine Konversion zum Christentum bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers, was die innere identitätsprägende Glaubensüberzeugung betrifft, kein glaubhafter Kern zukommt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass letztere Ausführungen auch für eine mit Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 16.11.2018 der Beschwerde nachgereichte unleserliche Kopie einer Teilnahmebestätigung an Gottesdienst und Bibelstunde im "Verein für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi" gelten.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus einem Vergleich des im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im nunmehrigen, auf einem Folgeantrag basierenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die vom Fremden nicht substantiiert bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen, dies auch unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich sich weiter verschärft habenden Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan, auch in der Hauptstadt Kabul.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet - im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nicht erkennbar ist. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, war er im Zeitraum von Mai/Juni 2017 bis zu seiner Rückübernahme durch Österreich auf Grundlage der Dublin III-Verordnung am 14.08.2018 nicht im österreichische Bundesgebiet aufhältig und führte daher seinen eigenen Angaben zu Folge in diesem Zeitraum der Abwesenheit weder im österreichischen Bundesgebiet ein Familienleben noch vermochte er im Hinblick auf einen Eingriff in das Privatleben integrative Aspekte im Österreich schon Bundesgebiet voranzutreiben.

Was schließlich die Feststellung rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so gründen sich diese auf einen in Bezug auf den Beschwerdeführer eingeholten Strafregisterauszug vom 14.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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