TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W161 2179942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W161 2179942-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 14-1031908308/140004729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei seiner Erstbefragung (in englischer Sprache) am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren und ledig. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er sei zu Hause vom Vater unterrichtet worden. Er habe keine Berufsausbildung. Zwei Brüder und eine Schwester seien vermutlich in Somalia. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen. Er habe sein Heimatdorf im Dezember 2012 zu Fuß verlassen und sei über Äthiopien, Sudan, Tschad und Libyen nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Die Reise habe er selbst organisiert.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater umgebracht worden und seine Mutter im Gefängnis gestorben sei. Dadurch sei sein älterer Bruder so wütend geworden, dass er einen Mann eines mächtigeren Stammes getötet habe. Sein jüngerer Bruder sei in Äthiopien, putze dort Schuhe und könne kaum überleben. Wenn der Bruder oder er nach Somalia zurückkehren würden, würden sie, wegen der Tat ihres älteren Bruders umgebracht werden, da es keine Gesetze und keine Regierung in Somalia gäbe. Bei einer Rückkehr würde er ganz sicher getötet werden.

Beim Beschwerdeführer wurde ein Zugticket (Rom-Wien) sichergestellt, auf welchem im Feld "Erwachsener" als Name " XXXX " festgehalten wurde.

2. Am 15.10.2014 wurde eine Bestimmung des Knochenalters beim Beschwerdeführer durchgeführt. Als Ergebnis wurde "GP 29, Schmeling 3" festgehalten.

3. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somalisch niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er habe bei der Erstbefragung keinen richtigen Dolmetscher gehabt und sei nur auf Englisch übersetzt worden. Dies spreche er nicht so gut. Er selbst habe aber die Wahrheit gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye, Clan der Midgan an. Er sei sunnitischer Moslem. Sein Vater sei im Jahr 2012 verstorben. Seine Brüder seien verschollen. Zu seinen Lebensumständen in Somalia gab er an, er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Der Vater habe als Schmied gearbeitet, die Mutter als Reinigungskraft. Die Eltern hätten die Familie gemeinsam versorgt. Der Beschwerdeführer sei immer zu Hause gewesen und der ältere Bruder habe dem Vater geholfen. Sie hätten in einem Mietshaus gelebt. Die finanzielle Situation sei nicht gut gewesen. Er selbst habe nie Geld verdient. Sie seien von Vater und Mutter versorgt worden. Seine Familie habe in Somalia keine Besitztümer. Er habe momentan keinen Kontakt zu seiner Familie. Zuletzt habe er Kontakt gehabt, als er im Sudan gewesen sei. Die Mutter habe ihm damals erzählt, dass sie nach XXXX umgezogen seien. In Libyen habe er nochmals versucht, seine Mutter zu kontaktieren, sie aber nicht erreichen können und seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Er habe Bekannte in der Heimat, jedoch zu diesen keinen Kontakt. In Somalia kenne er nur sein Heimatdorf und die Umgebung gut. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Nach Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, führte er aus, er habe 3.000 USD bezahlt. Das Geld hätten ihm andere Asylwerber gegeben, da er Schwierigkeiten gehabt habe und sie alle zusammengeholfen hätten. Jeder habe 100 USD bezahlt.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung an:

"Der Grund warum ich Somalia verlassen habe ist, dass ich ständig diskriminiert wurde. Ich konnte nicht zur Schule gehen, da ich aus einem Minderheitenstamm stamme und unsere Familie hatte auch große wirtschaftliche Probleme. 2012 wurde mein Vater umgebracht. Er war als Schmied auf der Straße in seinem Geschäft unterwegs und wurde dort einfach ermordet. Sie (d.h. drei Männer) brachten meinen Vater mit einem Stock u Messern um. Es gibt dort keine Gerichte und daher hatte dieser Mord auch für diese Männer keine Folgen bzw. Konsequenzen. Als mein Vater ermordet wurde, wurde er zu uns nach Hause gebracht. Wir haben ihn dann beerdigt und wir zeigten den Vorfall auch bei der Polizei an. Diese half uns aber nicht. Meine Mutter war/ist zuckerkrank. Nachdem mein Vater ermordet wurde, hatte unsere Familie noch mehr finanzielle Schwierigkeiten. Meine Schwester wurde dann zudem auch noch von einer Gruppe Männern vergewaltigt und gefoltert (sexuell missbraucht). Dadurch erlitt meine Schwester schwere Verletzungen und befand sich dann auch zu Hause. Wir konnten uns keine Medikamente leisten. Mein älterer Bruder flüchtete aus Somalia und dann eine Woche später flüchtete auch ich. Nachdem mein Bruder Somalia verlassen hatte, überlegte ich mir, was ich nun machen könne. Da ich Angehöriger einer Minderheit bin, konnte ich nicht arbeiten und entschied dann auch Somalia zu verlassen. Als ich in XXXX war, wurde ich dort immer wieder als Angehöriger der Midgan verbal beleidigt. Es gab dort keine Gerechtigkeit. Ein Angehöriger der Midgan hat Kontakte mit anderen Personen von anderen Stämmen hat, gibt es immer Probleme, da dies verpönt ist.

...

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich möchte aber noch anführen, dass ich Somalia im Grunde genommen daher verlassen habe, da ich ein Angehöriger eines Minderheitenstammes bin. Ich hätte die Probleme auch, wenn ich in Mogadischu oder Puntland gewesen wäre. Ich bin somalischer Staatsbürger, aber da ich Angehöriger einer Minderheit bin, haben wir in Somalia keine Rechte und auch keine Gerechtigkeit.

...

F: Wann genau ereigneten sich diese Vorfälle genau?

A: Der Vorfall mit meinem Vater arbeitete in einem kleinen Geschäft als Schuhmacher. Dann kamen drei Männer zu ihm und forderten ihn auf, seinen Platz/sein Geschäft zu verlassen. Er weigerte sich aber und das passierte alles im November 2012.

Als mein Vater ermordet wurde, erhielt meine Mutter einen Anruf und ihr wurde gesagt, dass ihr Ehemann ermordet wurde. Sie wurde dann bewusstlos. Und dann erzählte meine Mutter mir dies und ging zum Ort des Geschehens. Sie nahm ein Kopftuch und ging los. Uns sperrte sie derweil in unserem Haus ein. Als sie zurückkam erzählte sie uns dann von dem Vorfall.

Im Dezember 2012 wurde meine Schwester sexuell missbraucht. Sie ging zu einer Privatschule und lernte dort Englisch. Normalerweise kam sie immer am Abend um 21.00 Uhr nach Hause. Sie war damals ca 18-19 Jahre alt. Nach der Schule, war Sie auf dem Nachhauseweg und wurde unterwegs von 4 Männern mitgenommen. Sie wurde zum Eingang der Stadt gebracht, es war dunkel und dort wurde sie von den 4 Männern vergewaltigt. Danach blutete sie stark und kam weinend nach Hause. Meine Mutter fragte sie dann, was passiert sei. Meine Schwester weinte dann nur noch und erzählte erst später meiner Mutter von dem Vorfall. Meine Mutter kannte diese 4 Männer und ging dann zu den Eltern der beschuldigten Männer. Diese glaubten ihr aber nicht und meine Mutter erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei. Die Polizei meldete sich aber danach nie mehr bei meiner Mama. Als ich Somalia verließ, war meine Schwester noch immer verletzt. Mein

älterer Bruder hat Somalia dann im ... verlassen. Ich weiß nicht

genau, warum er Somalia verlassen hat. Aber er arbeitete auch für meinen Vater - als Aushilfe. Er erzählte meiner Mutter, dass er die drei Männer kenne, welche unseren Vater ermordet haben. Er sagte noch, dass er diese Männer als Blutrache umbringen sollte. An einem Freitag im Dezember 2012 verließ er dann unser Haus und kam nie mehr zurück. Niemand weiß, wo er nun umgeht. Ich verließ dann Somalia eine Woche später - auch im Dezember 2012.

F: Sie gaben an, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Gabooye keine Schule besuchen konnten. Zudem gaben Sie zuvor an, dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation sehr schlecht war. Wie konnte dann ihre Schwester eine Privatschule besuchen?

A: Das ist keine normale Schule, sondern eine Privatschule. Sie ging dort nur für ein paar Stunden die Woche hin. Es war eine sehr kleine Schule.

F: Bitte beantworten Sie die Frage. Wie kann es sein, dass sie zuvor angeben, dass Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit keine Schule besuchen dürfen und zudem große finanzielle Probleme hatten.

A: Meine Schwester besuchte die Schule bis zur 4. Klasse Grundschule. Dann konnte sie nicht mehr dorthin gehen, da auch sie dort diskriminiert wurde. Meine Mutter erlaubte ihr dann auf diese Privatschule zu gehen, dies kostete 20 äthiopisches Geld (Rial) im Monat.

F: Sie widersprechen sich selbst. Sie gaben zuvor mehrmals an, dass sie als Angehöriger einer Minderheit keine Schule besuchen können/dürfen. Zudem gaben Sie an massive finanzielle Probleme zu haben.

A: Viele Angehörige unserer Minderheit / unseres Stammes gehen zur Schule, mussten diese aber aufgrund von Diskriminierungen abbrechen.

F: Sie erzählten, dass Sie nach der Flucht Ihres Bruder selbst auch das Heimatland verlassen haben. Sie ließen also ihre restliche Familie (Mutter, Schwester u kleiner Bruder) alleine in Somalia zurück. Wer hat entschieden, dass Sie im Alter von 15 Jahren alleine ausreisen?

A: Meine Mutter hat dies für mich entschieden. Sie war damals ca 40 Jahre alt und konnte weiterhin als Reinigungskraft arbeiten. Sie sagte mir, dass ich Probleme bekommen werde und davor einfach weggehen solle.

F: Mit welchem Geld finanzierten Sie dann ihre Flucht?

A: Ich ging dann einfach von XXXX zu Fuß weg. Geld hatte ich keines bei mir.

F: Können Sie angeben, warum Ihr Bruder Somalia verlassen hat?

A: Nein, das weiß ich nicht.

F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihre Mutter in Somalia in einem Gefängnis verstorben ist. Heute haben Sie nichts davon erwähnt. Möchten Sie selbst hierzu etwas anführen?

A: Ich habe diese Erstbefragung schon gelesen. Aber das ist falsch. Die Erstbefragung war auf Englisch und daher habe ich nicht alles verstanden. Englisch ist nicht meine Muttersprache.

F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihr Bruder den Mörder Ihres Vaters umbrachte. Heute erwähnte Sie dies selbst mit keinem Wort. Zudem sprachen Sie heute von drei Männern, welche Ihren Vater umgebracht hätten. Bei der Ersteinvernahme sprachen Sie nur von einem Mann. Aufgrund Ihrer variierenden Angaben kann Ihnen kaum Glauben geschenkt werden.

A: Meine Angaben, welche ich heute gemacht habe, entsprechen der Wahrheit. Bei der Ersteinvernahme gab es viele Probleme mit dem Dolmetscher. Auch stimmt es nicht, dass mein Bruder einen der Mörder meines Vaters umgebracht hat. Er bedrohte diese Männer nur - mehr nicht.

F: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Sie fürchten, von diesen Männern umgebracht zu werden, wenn sie dorthin zurückkehren? Heute gaben Sie an, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Diskriminierungen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Gabooye aus Somalia geflüchtet zu sein.

A: Ich kann nur nochmal angeben, dass meine Angaben heute der Wahrheit entsprechen.

F: Fassen Sie bitte nochmal kurz zusammen, warum Sie schlussendlich Somalia verlassen haben.

A: Wie bereits gesagt, gehöre ich der Minderheit der Gabooye an und wurde so laufend diskriminiert. Zudem habe ich keine Zukunft für mich mehr in diesem Land mehr gesehen. In Somalia gibt es keine Gerechtigkeit - wie man an den Vorfällen mit meinem Vater und meiner Schwester sieht. Mein Stamm wird und wurde immer beleidigt. Wir erhielten auch nie Schutz von der Polizei bzw örtlichen Sicherheitsbehörden. In Somalia sah ich für mich einfach keine Zukunft mehr.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Sie werden nun nochmals aufgefordert die Wahrheit zu sagen und an ihrem Verfahren mitzuwirken.

A: Okay. Ja, viermal habe ich schon Strafrechtsdelikte begangen. Ich bin nun knapp drei Jahre in Österreich. Seit ich in Österreich bin, gab es immer wieder Stress. Ich fing dann an Alkohol zu trinken, hatte keine Unterkunft und dann bekam ich Probleme.

Ich war aus diesen Gründen schon bei der Polizei bzw bei Gericht:

1. Im Juli 2015 gab es einen Streit in XXXX im dortigen Flüchtlingsheim. Ein Mann redete über mich schlecht und beleidigte mich. Es entstand dann eine Schlägerei.

2. Einmal war ich stark betrunken und kam mit einem Security (Iraner) zu streiten. Das war im Dezember 2016 in XXXX , im Flüchtlingsheim XXXX . Ich kam gegen Mitternacht nach Hause, war stark betrunken und besuchte dort einen Kollegen. Der Security fand dann noch ein Messer bei mir und rief die Polizei. Am 30.06.2017 war meine Gerichtsverhandlung - ich erhielt eine Probezeit von 6 Monaten.

3. Einmal hatte ich dann auch noch Haschisch bei mir und wurde damit auch erwischt. Ich erhielt auch hier eine Probezeit. Das war in XXXX im Jahr 2016.

Mehr kann ich nicht mehr angeben.

Wenn ich auf die konkreten Vorfälle angesprochen werde, bzw gefragt werde, ob es noch weitere Vorfälle gegeben hat, wo ich Strafrechtsdelikte begangen habe bzw. wo ich Kontakt mit der Polizei hatte, gebe ich an, dass ich mich nicht daran erinnern kann bzw. teilweise zu Unrecht beschuldigt wurde. Ich war bislang insgesamt 4x bei Gericht und wurde auch 2x verurteilt. Näheres dazu weiß ich aber nicht.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, ich war zum Zeitpunkt der Ausreise erst 15 Jahre alt und hatte von staatlicher Seite aus nie Probleme.

F: Gab es jemals auf Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Ja.

F: Erläutern Sie Ihre Antwort bitte genauer.

A: Im Jahr 2015 spielte ich mit anderen Jugendlichen Playstation. Zwei Männer kamen dann zu uns, sagten dass ich zu einer Minderheit gehöre und nun sofort weggehen solle. Als ich vereinte, wurde ich mit einem Gürtel geschlagen. Ich erlitt damals auch leichte Verletzungen am Oberarm links. Ich ging damals deshalb aber nicht zum Arzt, aber zu einer Apotheke.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Das weiß ich nicht - nur Gott weiß das. Wenn ich zurückkehren würde, würde ich immer wieder beleidigt und diskriminiert werden. Dort habe ich keine Zukunft. Ich bin in Nordsomalia aufgewachsen und dort ist es noch schlimmer. Ich war noch nicht in Mogadischu. Aber auch dort haben Angehöriger unserer Minderheit Probleme - dies hat man einfach überall in Somalia.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Weil es überall in Somalia gleich ist. Wenn man zu einer Minderheit gehört, wird man dort überall diskriminiert.

...

Zu seinem Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er Sprachkurse besucht habe, Fußball spiele, Bücher lese und zu Hause sei. Er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er müsse zuerst die Sprache lernen und sich integrieren, dann wolle er irgendwann arbeiten gehen. Er erhalte Grundversorgung und müsse auch noch eine Strafe abbezahlen. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und habe mehrere Deutschkurse besucht, aber keine Bestätigungen dafür. Prüfung habe er auch keine abgelegt. Eine Schule, Kurse, oder sonstige Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er versuche sich zu integrieren. Er wisse, dass er viele Fehler gemacht habe, er habe viel Alkohol getrunken.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.10.2016 verloren habe. In Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesamt stellte fest, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Er sei somalischer Staatsangehöriger und der muslimisch-sunnitischen Religion zugehörig. Er gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er stamme aus der Region XXXX , XXXX und spreche Somali und Englisch. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich angezeigt und rechtskräftig verurteilt worden. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht asylrelevant. Bei einer Rückkehr würde er keiner Verfolgung nach Gründen der GFK unterliegen. Eine aktive Verfolgung der Minderheit der Gabooye finde nicht statt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und weise zwei rechtskräftige Verurteilungen auf.

Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Somalia/Somaliland mit Stand 27.06.2017.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeben habe, dass sein Vater ermordet, seine Mutter im Gefängnis gestorben sei und sein Bruder einen mächtigen Mann aus einem mächtigen Stamm getötet habe und er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er dann den Tod seiner Mutter in einem Gefängnis mit keinem Wort erwähnt und habe auf Nachfrage vorgebracht, die Erstbefragung sei auf Englisch gewesen und sei es daher zu Missverständnissen gekommen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung jedoch angegeben, Englisch mittelmäßig und daher für eine grobe Erstbefragung ausreichend zu sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und ihm das Protokoll in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei. Zudem habe er den Vorfall mit seinem Bruder in der freien Erzählung der niederschriftlichen Einvernahme nicht mehr erwähnt. Auch habe er bei der Erstbefragung angeben, dass er in Somalia von jenem Stamm, dessen Mitglied von seinem Bruder ermordet worden sei, bei einer Rückkehr umgebrachte werden würde. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er dann aber angegeben, Somalia hauptsächlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und allgemeinem Diskriminierungen verlassen zu haben. Diskriminierungen habe er bei der Erstbefragung aber nicht erwähnt. Auch die Vergewaltigung seiner Schwester habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt. Seine Angaben seien in der Gesamtheit sowie im Detail widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel.

Betreffend der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass es der in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somaliland) etablierten de facto-Regierung gelungen sei, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. In Somaliland sei im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht worden. Die Situation in Somaliland sei wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage sei weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen seien vorhanden. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gebe es keine. In Somaliland sei es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfall rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Arbeitsmöglichkeiten gebe es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden im Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Laut Medienberichten sei die erwartete Hungerkatastrophe noch nicht ausgebrochen. Da der Beschwerdeführer ein ausgewachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, dessen Geschwister in Somaliland ( XXXX) leben würden, könne die Behörde nicht erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht in die Heimat zurückgeführt werden könne. Es sei glaubhaft, dass er in seiner Heimat Familienangehörige habe und würde er aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine auswegslose Lage geraten. Er sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist, lebe von der Grundversorgung und in einer öffentlichen Unterkunft. Er sei mittellos und sei sein Unterhalt in Österreich nicht gesichert. Er sei kein Mitglied eines Vereins, einer Organisation und auch nicht karikativ tätig. Er verfüge über keinen Schulabschluss und könne sehr wenig Deutsch. Eine außergewöhnliche Integration in Österreich sei nicht zu erkennen. Er sei in Österreich mehrfach strafrechtlich angezeigt und rechtskräftig verurteilt worden. Er schrecke nicht davor zurück kriminelle Energie zu verbreiten und die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gefährden. Er sei nicht gewillt sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Regeln zu halten. Eine Rückkehrentscheidung sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen.

Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z bis 4 AsylG ab dem 06.10.2016 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren habe. Dies gründe auf den Strafantrag des LG XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Aufgrund der Urteilsausführung sei das Aufenthaltsrecht auch nicht wieder aufgelebt und seien noch weitere Strafanträge gegen seine Person eingelangt. Ihm komme ab dem 06.10.2016 aufgrund des Verlustes des Aufenthaltsrechtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass ein Sachverhalt nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG vorliege.

Gemäß § 55 Abs.4 FPG sein im konkreten Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.

Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer weise zwei (inländische) rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und seien die begangenen Straftaten als besonders schwer zu sehen. Dies rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könne. Die Dauer des Einreiseverbotes ist im Hinblick auf sein Verhalten mit 10 Jahren als zulässig, angemessen und verhältnismäßig zu werten.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbefragung auf Englisch erfolgt sei und der Beschwerdeführer diese Sprache sehr schlecht beherrsche. Wie es zu den inhaltlichen Unterschieden gekommen sei, könne er selbst nicht erklären. Hinzuweisen sei auf die schlechte Lage der Gabooye in Somalia. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger einer Minderheitengruppe, die den Länderfeststellungen nach in Armut lebe und keinen oder kaum Zugang zu Bildung bzw. anderen ökonomischen oder sozialen Rechten habe. Angehörige der Gabooye seien regelmäßig Gewalt ausgesetzt und würden von staatlicher Seite nicht effektiv geschützt werden. Die Ausgrenzung sei traditionell bedingt, weshalb in absehbarer Zeit keine Besserung der Lage eintreten werde. Auch wenn laut den Feststellungen keine aktive Verfolgung der gesamten Gruppe gegeben sei, wären die Ausführungen zumindest bei der Beurteilung zur Schutzbedürftigkeit im Falle der Rückkehr zu prüfen gewesen. Bei einer Rückkehr würde er in eine auswegslose Lage geraten. Es sei in einem korrupten Land, in dem die Erreichbarkeit von Hilfsleistungen ohnehin schon sehr eingeschränkt sei, nicht davon auszugehen, dass ein Angehöriger einer geächteten Volksgruppe von diesen profitieren könne. Unter Heranziehung seiner persönlichen und familiären Situation sei davon auszugehen, dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz gegeben seien. In Somalia verfüge er nicht einmal mehr über Familie, da seine Mutter mit der Schwester und dem jüngeren Bruder nach Äthiopien ausgewandert sei. Der zweite Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Er habe gehört, dass eine Tante von ihm noch in Mogadischu wohne, habe allerdings keinerlei Informationen über sie, sei nicht in Kontakt und kenne sie nicht. In Hinblick auf seine persönliche Situation und die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf IDP bzw. Menschen, die nach vielen Jahren der Abwesenheit wieder zurückkehren, würde der Antragsteller unweigerlich in eine auswegslose Lage geraten. Eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers sei trotz Straffälligkeit nicht geboten. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib würden überwiegen aufgrund der drohenden Gefahr im Heimatland gegenüber den öffentlichen Interessen an einer umgehenden Ausreise überwiegen. Die Begründung zum Einreiseverbot und dessen Festlegung in der Höchstdauer von 10 Jahren stütze sich ohne weitere Ausführungen zu den einzelnen Straftaten und Verurteilungen einzig auf die Gesetzesstelle des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, die willkürlich gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal als junger Erwachsener rechtskräftig verurteilt worden, einmal wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten FHS in der Dauer von 4 Monaten unter Setzung einer - nach Verlängerung - 5-jährigen Probezeit sowie zu einer bedingten FHS in der Dauer von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen wegen § 83 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 5 Z 1 StGB. Damit liege eine teilbedingte FHS von genau 6 Monaten vor. Unbedingte FHS seien keine verhängt worden und würden die Straftaten auf den ersten Blick gesehen nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Hierzu bedürfe es genaueren Ausführungen, warum die Behörde dennoch das Bestehen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, dies in der Höchstdauer von 10 Jahren annehme. Für eine abschließende Beurteilung wäre die Einholung des Strafaktes und die genaue Auseinandersetzung mit diesem erforderlich. Die Behörde sei ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe angegeben, die Straftaten ausschließlich im Zustand der Berauschung begangen zu haben, wobei er mit dem Trinken in Österreich begonnen habe. Dies unter dem Druck des lang andauernden Asylverfahrens und der Ungewissheit des weiteren Vorgehens der Behörde. Dies stelle zwar keine Entschuldigung dar, hätte aber mit in die Entscheidung einfließen müssen. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei dementsprechend sowohl dem Grund, als auch der Höhe nach in Frage zu stellen. Im Vergleich mit den sonst möglichen Straftaten, die denselben Rahmen von 10 Jahren hätten, seien die Verurteilungen des Antragstellers als junger Erwachsener als wesentlich weniger schwer wiegend einzustufen. Die Entscheidung sei in Summe mangelhaft

7. Der Beschwerdeführer weist in Österreich drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:

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Mit Urteil des LG XXXX vom 22.12.2016 zu XXXX wurde er wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 und 2. Fall SMG und wegen Vergehens nach § 27 Abs. 2a (§27 Abs. 1 Z. 1, 8. Deliktsfall) und Abs. 4 Z. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2016 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig insgesamt unbekannte Mengen, aber zumindest 4 Gramm Cannabiskraut (THC) teilweise zum Zwecke des Weiterverkaufes erworben und besessen hat sowie am 04.10.2016 einem abgesondert verfolgten Minderjährigen eine geringe Menge Suchtgift überlassen hat, wobei er dadurch einen Minderjährigem den Gebraucht eines Suchtgiftes ermöglichte und er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter, als der Minderjährige war.

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Mit Urteil des LG XXXX vom 30.06.2017 zum Aktenzeichen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z.1 StGB verurteilt. Er wurde nach § 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung § 43a Abs. 2 StGB und §19 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.440,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2017 im Asylheim in XXXX einen anderen auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzte, indem er diesen mit dem Messer eines Flaschenöffners im Halsbereich attackierte, wodurch dieser eine Schnittverletzung an der rechten Hand erlitt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX am 07.12.2017 zum Aktenzeichen XXXX wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2017 in XXXX eine fremde bewegliche Sache jeweils beschädigte, indem er 1. mit einer Glasflasche die Fensterscheibe eines Lokales einschlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. EUR 1000,-

entstand und er 2. mit seinem Fuß gegen ein vorbeifahrendes Firmenfahrzeug trat, wodurch ein Schaden im Bereich des beifahrerseitigen vorderen Radkastens in der Höhe von EUR 185,03 entstand.

Vom Widerruf der bereits gewährten bedingten Strafnachsichten zu den ersten beiden Verurteilungen wurde abgesehen, die Probezeit zur letzten Verurteilung jedoch auf 5 Jahre verlängert.

Im Akt finden sich über diese Verurteilungen hinausgehende Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Tirol:

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Laut Abschlussbericht der LPD Tirol vom 18.08.2015 stand der nunmehrige Beschwerdeführer in Verdacht, das Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB, begangen zu haben (siehe Aktenseite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

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Laut Abschlussbericht der LPD Tirol vom 29.11.2016 stand der Beschwerdeführer in Verdacht am 19.07.2016 einen räuberischen Diebstahl (Versuch) sowie eine Körperverletzung begangen zu haben.

Diese Anzeige wurde am 16.02.2017 gemäß § 192 Abs. 1 Z. 1 StPO eingestellt.

Grund: Dem Beschuldigten würden mehrere Straftaten zur Last liegen und würde die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolge, noch auf diversionelle Maßnahmen, wesentlichen Einfluss haben (siehe AS 183 ff. bzw. AS 229 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

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Laut Abschlussbericht der LPD Tirol vom 19.12.2016 stand der Beschwerdeführer in Verdacht am 27.11.2016 in XXXX eine Körperverletzung begangen zu haben.

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Laut Abschlussbericht der LPD Tirol vom 08.03.2017 stand der Beschwerdeführer in Verdacht am 10.02.2017 eine Geldtasche samt Inhalt gestohlen zu haben und dadurch die Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen zu haben.

Die Einstellung des Verfahrens wegen dieser Anzeigen erfolgte am 28.07.2017 gemäß § 192 Abs. 1 Z. 2 StPO.

Grund: Dem Beschuldigten würden mehrere Straftaten zur Last liegen und würde die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolge, noch auf diversionelle Maßnahmen, wesentlichen Einfluss haben (siehe AS 229ff bzw. 383 ff des erstinstanzlichen Aktes).

Im Akt erliegt weiters ein Aktenvermerkt des BFA vom 06.04.2018 über einen Vorfall an diesem Tag (physischer Angriff auf Mitarbeiter, Polizei verständigt, Einschreiten durch Sicherheitsdienst und Einschreiten durch Mitarbeiter).

Laut Inhalt des Aktenvermerkes kam der Beschwerdeführer am 06.04.2018 während der Zeit für Parteienverkehr zum BFA, gab an, er habe seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und benötige diese für die Polizei. Als er nach seiner Anschrift gefragt wurde, begann er immer lauter zu schreien, packte die Mitarbeiterin am linken Arm und stieß sie durch das kleine Ausgabefenster in den Stuhl zurück. Er trete sich daraufhin um und schlug mit voller Wucht auf den Türöffnet. Er wurde daraufhin von einem anderen Mitarbeiter aufgefordert, das Amt zu verlassen und sich zu beruhigen. Daraufhin fing der Beschwerdeführer an, mit dem Kopf in Richtung des Mitarbeiters zu schlagen und auf diesen körperlich loszugehen. Der Beschwerdeführer wurde immer aggressiver und drehte laut Aktenvermerk "vollkommen durch". Er trat mit den Füßen und schlug mit den Händen um sich, bis er und der Mitarbeiter zu Boden gingen. Er wurde in der Folge von dem Mitarbeiter auf dem Boden fixiert, trat jedoch weiterhin mit den Füßen um sich und spuckte dem Mitarbeiter immer wieder ins Gesicht. Erst die alarmierte Polizei konnte die Situation letztlich beenden.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

9. Mit Schreiben vom 02.03.2018 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen.

10. Am 08.05.2018 teilte der Verein Menschenrechte mit, dass (aufgrund der Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers) das Vollmachtsverhältnis beendet sei.

11. Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurden der Beschwerdeführer erneut zu der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung des aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen. Da der Beschwerdeführer seit 09.05.2018 in der JA XXXX aufhältig war, wurde die Ladung in weiterer Folge an die JA weitergeleitet und dort vom Beschwerdeführer am 14.05.2018 entgegengenommen.

12. Am 24.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde polizeilich vorgeführt.

Der Beschwerdeführer gab an, XXXX (der Name des Vaters sei XXXX , des Großvaters XXXX ) zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei ledig. Er habe in der Erstbefragung und in der Niederschrift vor dem BFA immer die Wahrheit gesagt.

Zu seinen Lebensumständen im Somalia gab der Beschwerdeführer an, er habe mit den Eltern und den drei Geschwistern in einem Wellblechhaus in XXXX gelebt. Sein Vater habe als Schmied gearbeitet, die Mutter habe Wäsche gewaschen bzw. Gelegenheitsarbeiten gemacht. Er habe dem Vater ab und zu bei seiner Arbeit geholfen und ihm das Mittagessen gebracht. Selbst habe er nie Geld verdient. Ein Bruder sei älter, einer jünger. Das letzte Mal habe er seine Familie kontaktiert, als er im Sudan gewesen sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an wie folgt:

"BF: Das Problem hat die ganze Familie betroffen. Meine ältere Schwester wurde vergewaltigt, drei Männer haben sie vergewaltigt. Mein Vater ist zu den Familien der Vergewaltiger gegangen und wollte unsere Rechte einfordern. Man hat den Vater rausgeschmissen und gesagt, dass er nicht einmal die Behandlungskosten meiner Schwester bekommen würde. Der Vater ist zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Die Polizei hat gesagt, dass sie nichts dagegen machen kann, sie haben dem Vater nicht geholfen, dort herrscht Clanzugehörigkeit. Ein Vergewaltiger war der Sohn des Bürgermeisters der Stadt. Nachdem die Polizei nichts gemacht hat, ist der Vater nochmals zu den Vätern der Vergewaltiger gegangen. Er ist dreimal zu ihnen gegangen. Die Vergewaltiger blieben weiter auf freiem Fuß. Im Oktober 2012 ist das passiert.

R: Wie alt war Ihre Schwester damals?

BF: 18 bis 19 Jahre. Am späten Nachmittag eines Tages um 18 Uhr ist man zu meinem Vater gekommen und hat mit ihm gestritten, warum er so oft zu ihnen kommt. I

R: Wer ist "man"?

BF: Ich war nicht anwesend, aber meine Mutter hat mir erzählt, es wären Angehörige der Vergewaltiger gewesen. Genaueres weiß ich nicht. Am Ende wurde mein Vater von diesen Angehörigen mit einer Axt getötet. Es waren ein bis vier Personen, glaube ich, ich war nicht dort.

R: Wann ist das passiert?

BF: Im November 2012.

R: Welchem Clan haben die Vergewaltiger angehört?

BF: Alle drei waren Isaaq.

R: Was ist weiter passiert?

BF: Dann hatte man uns telefonisch mitgeteilt, dass der Vater getötet wurde. Der Vater war in der Arbeit und dann hat man ihn dort getötet. Die Mutter ist hingefallen, sie hat das Bewusstsein verloren. Ich und mein jüngerer Bruder waren im Haus, wir haben geschrien, die Nachbarn sind gekommen. Die Mutter wurde mit Wasser übergossen, erst nach 30 Minuten ist sie aufgewacht. Es war im Hof, wo Mutter war.

R: Was geschah nach der Ermordung Ihres Vaters, wie hat die Familie weitergelebt?

BF: Mein älterer Bruder hat aus Rache mit dem Messer einen der Vergewaltiger verletzt. Danach ist er geflüchtet.

R: Wie viele Tage nach der Ermordung Ihres Vaters war das?

BF: Ca. 7 bis 8 Tage später. Der Bruder ist geflüchtet, wir sind geblieben, man hat uns dann im Haus angegriffen. Es gab eine Nachbarin, die auch ein Issaq ist, sie hat mit den Angreifern gesprochen. Es waren viele Personen, ich kann nicht angeben, wie viele genau. Sie haben die Tür aufgebrochen, die Tür war locker, sie war aus Wellblech. Mutter wurde geschlagen, ich wurde mit einer Kette auf den Hals geschlagen. Meine Schwester und mein jüngerer Bruder wurden auch geschlagen. Sie lag am Bett, Mutter hat geblutet. Die Nachbarn haben mit den Angreifern gesprochen, erst danach sind sie gegangen.

R: Wie viele Tage/Wochen nach der Flucht Ihres Bruders sind die Angreifer gekommen?

BF: Am selben Tag, als mein Bruder den Mann verletzt hatte.

R: Ist der Bruder am selben Tag geflüchtet, als der den Vergewaltiger verletzt hat?

BF: Ja.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF: XXXX liegt an der äthiopischen Grenze und Mutter hat mich zu einem anderen Gabooye in den äthiopischen Teil der Stadt gebracht. Die Einwohner sind Somalier. Am nächsten Tag ist Mutter wieder zu mir gekommen und dann wurde ich zum Arzt gebracht, um meine Wunde zu behandeln. Mutter hat mich zu einer Bushaltestelle gebracht und mit dem Bus wurde ich nach XXXX (Äthiopien) gebracht. Sie sagte mir, ich würde aus Rache getötet werden, deshalb müsse ich flüchten. Sie wird sehen, wie sie mit den anderen Kindern wegkommt. Sie hat mir Geld gegeben, ich bin nach XXXX gekommen und dort habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Ich wusste nicht, wohin ich soll. Mutter sagte, ich darf nicht zurückkommen, ich werde getötet. Sie sagte mir, mit dem Geld soll ich schauen, dass ich mir Utensilien kaufen kann, um als Schuhputzer zu arbeiten. Zwei Monate lang durfte ich im Restaurant einer Frau schlafen, dafür sollte ich für sie das Restaurant bewachen. Meine Mutter sagte mir immer, ich darf nicht zurückkommen.

R: Warum sind Sie letztlich geflüchtet?

BF: Man hat mich ständig aufgrund meiner Clanzugehörigkeit beleidigt, jeder hat mich beschimpft, wenn ich mit ihm gesprochen habe. Ich konnte nicht zurück, deshalb bin ich auch aus Äthiopien geflüchtet und begab mich nach Adis Abeba. Dort haben mich Schlepper kontaktiert und gefragt, ob ich nach Europa möchte, sie meinten, das sei kostenlos, ich bin dann über die von mir in der Erstbefragung angegebenen Reiseroute nach Österreich gelangt. Tatsächlich haben die Schlepper in der Folge doch Geld von mir verlangt - 3.000 US Dollar. Ich selbst hatte kein Geld, die Schlepper haben mir dann einen Teil des Betrages erlassen, den anderen Teil haben andere Flüchtlinge für mich aufgebracht.

R: Gibt es sonst noch Ereignisse, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich konnte die Schule nicht weiter besuchen wegen der Diskriminierung. Vater hat mir gesagt, es bringt nichts, die Schule weiter zu besuchen. Ich werde sowieso am Ende keinen guten Job bekommen.

R: Wann hat der Vater das gesagt?

BF: Das ist sehr lange her, als Vater noch am Leben war.

R: Wieso ist Ihre Schwester als Opfer nicht geflüchtet?

BF: Sie konnte nicht gehen, sie war bettlägerig. Zuletzt ging es ihr sehr schlecht, als ich geflüchtet bin.

R: War das eine angeboren Behinderung, dass sie nicht gehen konnte?

BF: Nein, nicht angeboren, aufgrund der Verletzungen. Sie wurde mit dem Messer verletzt, als sie vergewaltigt wurde. Wenn ich weiter geblieben wäre, hätte man mich aus Rache getötet aufgrund der Tat meines Bruders."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine schweren Krankheiten zu haben. Er habe österreichische Freunde und 2014 in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe dafür Geld bekommen. Er habe einen Deutschkurs besucht und Fußball mit anderen Flüchtlingen gespielt. Nach der Haftentlassung werde er ein guter Mensch sein. Alles was er getan habe, sei wegen des Alkohols. Er werde keinen Alkohol mehr trinken. Befragt, warum er als Moslem Alkohol trinke, gab er an, Probleme zu haben, da er nicht wisse, wo seine Familie sei. Er sei einsam und um den Stress zu vergessen habe er Alkohol getrunken. Seine österreichischen Freunde hätten ihm angeboten, Alkohol zu trinken. Zu dem Vorfall am 06.04.2018 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, betrunken gewesen zu sein, sein Ausweis wäre verloren gegangen und er hätte einen neuen haben wollen. Er habe weggehen wollen. Die Security sei ihm nachgegangen und habe ihn am Boden festgehalten. Sein Verhalten sei nicht richtig gewesen. Er habe kein Geld gehabt, habe auf der Straße schlafen müssen und eine Geldstrafe bezahlen müssen. Er hätte dem BFA keine Probleme machen sollen, dies sei falsch gewesen. Er besuche Deutschkurse. Es sei das erste Mal im Gefängnis und verspreche, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Er kenn sich nicht gut mit den Gesetzen des Landes aus.

Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht die dort beschriebenen Probleme habe. In ganz Somalia würden den Gabooye Probleme gemacht werden. Sie würden vergewaltigt und ihnen der Besitz weggenommen werden.

Es wurde in die neuste Kurzinformation (vom 03.05.2018) Einsicht genommen und diese dem Beschwerdeführer ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gehört der Volksgruppe der Gabooye an und ist dem moslemischen Glauben zugehörig (Sunnit). Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Woq Galbeed (Somaliland), wo er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie lebte. Der Beschwerdeführer wurde zu Hause von seinem Vater unterrichtet und hat selbst nicht gearbeitet. Seine Mutter hat Gelegenheitsarbeiten (Wäsche waschen, Reinigungsarbeiten) verrichtet. Der Beschwerdeführer hat schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, welche eine Rückkehr nach Somalia iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat Somalia etwa im Dezember 2012 verlassen und gelangte über Äthiopien, Sudan, Tschad und Libyen nach Italien und in weiterer Folge illegal nach Österreich, wo er am 24.09.2014 um internationalen Schutz ansuchte.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1) LG XXXX vom 22.12.2016 (RK 27.12.2016)

§ 27 (2a), § 27 (1) Z.1, 8. Fall, 27 (4) Z.1 SMG, § 27 (1), Z.1, 1. Fall, 27 (1) Z.1, 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 04.10.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

Junger Erwachsener

2) LG XXXX vom 30.06.2017 (RK 30.06.2017)

§§ 83 (1), 84 (5) Z.1 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.12.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

Junger Erwachsener

3) BG XXXX vom 07.12.2017 (RK 11.12. 2017)

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 23.07.2017

Freiheitsstrafe 6 Wochen

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.09.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre (LG XXXX BE 25/2018b vom 26.06.2018)

Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach und wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat zwar angegeben Deutschkurse besucht zu haben, diesbezüglich aber bis dato keine Kurs- oder Prüfungsbestätigungen in Vorlage gebracht. Zudem gab er an, Reinigungsarbeiten in einer Asylunterkunft verrichtet und dafür Geld bekommen zu haben, hat aber auch diesbezüglich keine Bestätigungen in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er führt kein Familienleben in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, aus Furcht vor Inhaftierung oder unmenschlicher Behandlung oder aus Furcht wegen Lebensgefahr verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland bzw. seine Heimatregion Woq Galbeed in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zur Lage in Somalia/Somaliland wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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