Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2Spruch
L502 2125299-1/25E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXXX, geb. XXXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, FZ. XXXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 und 05.11.2018, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II eingestellt.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 verkündeten Erkenntnisses sowie Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2125299.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019