Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
I416 2209731-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch seine Mutter XXXX, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, XXXX zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der in Österreich geborene mj. Beschwerdeführer stellte am 29.12.2017 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.09.2018 führte seine Mutter aus, dass sich die Gründe für die Asylantragstellung ausschließlich auf die Fluchtgründe des Kindesvaters beziehen würden. Sie gab weiters zu Protokoll, dass ihr Sohn (im folgenden Beschwerdeführer genannt) gesund sei, der Volksgruppe Benin angehören würde und christlichen Glaubens sei. Sie selbst sei im Jahr 2017 von Italien, wo sie einen Aufenthaltstitel gehabt habe, nach Österreich gekommen, um ihren Sohn auf die Welt zu bringen. Sie führte weiters aus, das ihr Aufenthaltstitel für Italien bereits abgelaufen sei und sie diesen erneuern müsse. Kennengelernt habe Sie den Kindsvater in Österreich, sie selbst würde in Österreich jedoch nicht mit dem Kindesvater zusammenleben, sondern mit einem Mitglied der Kirche, das sie letztes Jahr kennengelernt habe. Sie führte weiters aus, dass der Kontakt zum Kindesvater gut sei und sie täglich Kontakt haben würde. Gefragt welchen Aufenthaltstitel sie und der Kindesvater in Österreich besitzen würde, gab sie an: "Betreffend dem Kindesvater kann ich nichts sagen, das müsste er selber sagen. Ich selber darf 3 Monate hierbleiben und dann muss ich wieder weg." Den Unterhalt für ihren Sohn würde sie durch Zuwendungen der Caritas, des Kirchenmitgliedes, der Vertrauensperson sowie einer Organisation namens XXXX bestreiten. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Nigeria führte sie aus, dass sie insgesamt 11 Jahre die Schule besucht habe, dort noch ihre Mutter, zu der sie regelmäßig telefonischen Kontakt hat, sowie ihre Schwestern und Brüder leben würden und sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, indem sie ihren Schwestern geholfen habe am Markt Waren zu verkaufen. In Italien würden auch zwei Schwestern von ihr leben. Das Länderinformationsblatt zu Nigeria wurde der Mutter zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigt. Im Rahmen der Einvernahme wurde noch eine "CARTA D'IDENTITA" der Republik Italien, ausgestellt von der COMUNE Di XXXX gültig bis 10.07.2024, vorgelegt.
3. Mit Bescheid vom 19.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nachweislich bereits einen Antrag auf Verlängerung ihres im Februar 2018 abgelaufenen Aufenthaltstitels für Italien gestellt habe und berechtigterweise darauf vertrauen dürfe, dass dieser wieder erteilt werde, darüberhinaus habe sie auch für ihren Sohn einen Aufenthaltstitel in Italien beantragt. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde neben einer mangelhaften Einvernahme der Mutter, auch mangelhafte Ermittlungen zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Mutter geführt habe und die aufgenommenen Länderberichte veraltet und mangelhaft seien und wurden weitere Länderberichte vorgelegt. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtige Feststellungen getroffen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe, insbesondere dahingehend, das seine Rückkehr nach Nigeria ihn nicht in seinen Privat- und Familienleben verletzen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten in dem angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, dies amtswegig aufgreifen bzw. dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihm eine solche von Amtswegen erteilen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Beim mj. Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, männlichen, Staatsangehörigen von Nigeria, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren und ist der Sohn von XXXX und XXXX, beides Staatsangehörige von Nigeria. Frau XXXX ist die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers.
Das Verfahren über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, den Asylwerber XXXX (IFA XXXX), ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Daraus ergibt sich, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gemeinsam mit jenem des XXXX zu führen ist, so dass eine inhaltliche Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu unterbleiben hat.
Ergänzend werden folgende im weiteren Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigende Feststellungen getroffen:
Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich seit zumindest 07.04.2017 im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, ob die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels in Italien gestellt hat bzw. ob sie für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien gestellt hat.
Nicht festgestellt werden kann, welcher Art der Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist. Festgestellt wird, dass es gegen die Mutter weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung noch Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gibt.
Der mj. Beschwerdeführer ist seit XXXX2017 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers war an dieser Adresse bis 12.11.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet und befindet sich seit 24.09.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt an derselben Adresse wie der mj. Beschwerdeführer gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) und dem IZR wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Weiteres wurde Einsicht in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Eltern des mj. Beschwerdeführers, Vater XXXX. Zl. I405 2197672-1, Mutter XXXX, Zl. I403 2014908-1 genommen.
Die im Akt einliegende Geburtsurkunde des Beschwerdeführers weist den Asylwerber XXXX als Vater aus und hat dieser am 29.09.2018, einen weiteren Antrag (vierter Folgeantrag) gestellt, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden hat.
Die ergänzend getroffenen Feststellungen leiten sich aus dem unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt des BFA ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) lautet:
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (VwGH vom 16.08.2016, Ra 2016/01/0039).
Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn eines Asylwerbers und damit dessen Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Folglich ist der Ausgang seines Beschwerdeverfahrens insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend seines Vaters abhängig, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden kann, wenn dem Vater entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, damit das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich des XXXX geführt werden kann (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).
Diese Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag des Vaters des Beschwerdeführers zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge auch mit dem Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinanderzusetzen haben wird, dies vor allem auch im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung und Abschiebung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn unter anderem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher ohne mündliche Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2209731.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019